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VB.2003.00362 • VG ZH VB.2003.00362 KI-generiert

Social Assistance Benefits: Household Management and Specialized Food Costs

Geschäftsnummer VB.2003.00362
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person receiving social assistance sought compensation for household management and specialized food costs. The court ruled that individuals living with close relatives are expected to contribute to household tasks without receiving payment, unless illness prevents them from doing so. If compensation for household management is deemed necessary, it is a separate, situation-specific benefit beyond the basic needs allowance. Regarding specialized food, the court upheld a reduced allowance, finding that these costs offset the need for regular food, which is already covered by the basic needs allowance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Entschädigung für Haushaltführung; Lebensmittel Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen (E. 2). Im Beschwerdeverfahren sind neue Begehren unzulässig, soweit damit der Streitgegenstand verändert wird (E. 3.2). Entschädigung für Haushaltführung: Von der Sozialhilfe zu unterstützenden Personen, die mit engen Angehörigen in gemeinsamem Haushalt wohnen, ist es zuzumuten, sich an der Haushaltführung mit eigener Arbeit so zu beteiligen, dass sie hiefür den Angehörigen keine Entschädigung schulden. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Mitarbeit im Haushalt krankheitsbedingt nicht möglich ist (E. 3.3.2). Erachtet die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Entschädigung für die Haushaltführung als gegeben, so ist diese durch den Grundbedarf nicht gedeckt, sondern sie ist als situationsbedingte Leistung zu berücksichtigen (E. 3.3.3). Rückweisung. Lebensmittel: Der von der Vorinstanz in reduziertem Mass anerkannte Betrag für Spezialnahrung, worauf die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen angewiesen ist, ist nicht zu beanstanden. Die Spezialnahrungsmittel verringern nämlich den Bedarf an "normalen" Nahrungsmitteln, der bereits durch den Grundbedarf I abgedeckt ist (E. 3.4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Sozialhilfeleistungen Haushaltungszulage Grundbedürfnisse Lebenskosten Krankenversicherung Zahlung der Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 15 Abs. I SHG

Used to deny compensation for household management to individuals living with close relatives, as their own labor is expected to cover this need.

§ 14 SHG

Underpins the principle that individuals living with close relatives should contribute to household management through their own labor, thus not incurring separate compensation costs.

§ 25 SHG

Basis for considering compensation for household management as a situational benefit, separate from the basic needs, if deemed necessary.

§ 17 SHV

Used to support the court's decision regarding the reduced amount for special nutrition, indicating that it does not reduce the need for 'normal' food covered by the basic needs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00362

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00362 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.12.2003 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Entschädigung für Haushaltführung; Lebensmittel Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen (E. 2). Im Beschwerdeverfahren sind neue Begehren unzulässig, soweit damit der Streitgegenstand verändert wird (E. 3.2). Entschädigung für Haushaltführung:

Von der Sozialhilfe zu unterstützenden Personen, die mit engen Angehörigen in gemeinsamem Haushalt wohnen, ist es zuzumuten, sich an der Haushaltführung mit eigener Arbeit so zu beteiligen, dass sie hiefür den Angehörigen keine Entschädigung schulden. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Mitarbeit im Haushalt krankheitsbedingt nicht möglich ist (E. 3.3.2). Erachtet die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Entschädigung für die Haushaltführung als gegeben, so ist diese durch den Grundbedarf nicht gedeckt, sondern sie ist als situationsbedingte Leistung zu berücksichtigen (E. 3.3.3).

Rückweisung. Lebensmittel: Der von der Vorinstanz in reduziertem Mass anerkannte Betrag für Spezialnahrung, worauf die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen angewiesen ist, ist nicht zu beanstanden. Die Spezialnahrungsmittel verringern nämlich den Bedarf an "normalen" Nahrungsmitteln, der bereits durch den Grundbedarf I abgedeckt ist (E. 3.4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ERNÄHRUNGSKOSTEN HAUSHALTFÜHRUNG LEBENSMITTEL NAHRUNGSMITTEL SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE STREITGEGENSTAND SUBSIDIARITÄT VERWANDTENUNTERSTÜTZUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· § 14 SHG § 15 Abs. I SHG § 25 SHG § 17 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3