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VB.2003.00359 • VG ZH VB.2003.00359 KI-generiert

Social Assistance Appeal: Procedural Deficiency Regarding *Reformatio in Peius*

Geschäftsnummer VB.2003.00359
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a social assistance matter where the appellant sought review of a decision, the court addressed the principle of *reformatio in peius*, finding that even unalleged but clear defects in the contested decision must be considered. The court held that a worsening of the initial ruling upon appeal requires granting the affected party the right to be heard, specifically warning non-legally represented parties about the possibility of withdrawing their appeal to avoid an anticipated unfavorable decision. Since this warning was not given, the court quashed the decision and remanded the case to the lower authority, as a subsequent indication by the party to maintain the appeal despite the risk did not cure this procedural deficiency.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Schlechterstellung im Rekursverfahren (reformatio in peius) in einer Sozialhilfeangelegenheit Klare Mängel des angefochtenen Entscheids sind zu berücksichtigen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich gerügt werden (E. 1.2). Eine reformation in peius setzt voraus, dass der betroffenen Partei vorgängig das rechtliche Gehör gewährt wird. Dabei ist sie - namentlich bei nicht rechtskundiger Vertretung - auf die Möglichkeit eines Rückzugs des Rechtsmittels aufmerksam zu machen, um den in Aussicht stehenden ungünstigen Entscheid abzuwenden (E. 2.2). Vorliegend erfolgte kein Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit. Ein Heilung dieses Mangels käme allenfalls dann in Frage, wenn die betroffene Partei zu erkennen gibt, dass sie an ihrem Rechtsmittel in Kenntnis der Schlechterstellung festhalten will (E. 2.3). Gutheissung (und Rückweisung an Vorinstanz).

Schlagwörter

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Reformatio in peius Sozialhilfe Verfahrensgrundsatz Anspruch auf rechtliches Gehör Nachbesserungsrecht Justizreform

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00359

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00359 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2003 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Schlechterstellung im Rekursverfahren (reformatio in peius) in einer Sozialhilfeangelegenheit Klare Mängel des angefochtenen Entscheids sind zu berücksichtigen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich gerügt werden (E. 1.2). Eine reformation in peius setzt voraus, dass der betroffenen Partei vorgängig das rechtliche Gehör gewährt wird.

Dabei ist sie - namentlich bei nicht rechtskundiger Vertretung - auf die Möglichkeit eines Rückzugs des Rechtsmittels aufmerksam zu machen, um den in Aussicht stehenden ungünstigen Entscheid abzuwenden (E. 2.2). Vorliegend erfolgte kein Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit. Ein Heilung dieses Mangels käme allenfalls dann in Frage, wenn die betroffene Partei zu erkennen gibt, dass sie an ihrem Rechtsmittel in Kenntnis der Schlechterstellung festhalten will (E. 2.3). Gutheissung (und Rückweisung an Vorinstanz). · --- · Stichworte: · REFORMATIO IN PEIUS REKURS RÜGEPRINZIP SCHLECHTERSTELLUNG SOZIALHILFE ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT ÜBRIGES ZU ART. 8,9,29 FF.

BV WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV § 27 VRG · Publikationen: · RB 2003 Nr. 8 S. 52 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2