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VB.2003.00348 • VG ZH VB.2003.00348 KI-generiert

Provisionally Admitted Foreigner's Appeal on Cantonal Social Assistance Calculation

Geschäftsnummer VB.2003.00348
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the appeal of a provisionally admitted foreigner regarding the calculation of social assistance benefits, confirming that entitlement and calculation for such individuals are governed by cantonal law, not subject to the generally applicable guidelines for asylum seekers or refugees. The court reasoned that since the appellant was provisionally admitted and not a recognized refugee, federal law did not mandate equal treatment with citizens, and the cantonal regulation in force at the time governing assistance to the provisionally admitted was consistent with federal compensation schemes, precluding the appellant from relying on broader social assistance provisions; however, given the legal complexity of the case, the court ultimately granted the right to free legal representation for the appeal and subsequent proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Keine Anwendug der SKOS-Richtlinien bei der Bemessung der Sozialhilfe auf vorläufig aufgenommene Ausländer: Wegen grundsätzlicher Bedeutung wird der Fall von der Kammer behandelt (E. 1). Die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an vorläufig aufgenommene Ausländer (Ausweis F) richtet sich nach kantonalem Recht (E. 2.1). Die §§ 5a und 5b SHG betreffend Asylfürsorge sind erst seit 1. Januar 2003 in Kraft. In der Stadt Zürich bemisst sich die wirtschaftliche Hilfe an Asylsuchende nach den Unterstützungsrichtlinien 2000 (E. 2.2). In der Stadt Zürich bemisst sich die wirtschaftliche Hilfe an Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene grundsätzlich nach den Unterstützungsrichtlinien 2000 (E. 2.3). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen vorläufig aufgenommenen Ausländer ohne Flüchtlingseigenschaft. Für die Ausrichtung und Bemessung von Fürsorgeleistung ist daher weder aufgrund der Flüchtlingskonvention noch aufgrund des Asylgesetzes eine Gleichstellung mit Inländern geboten (E. 4). Schon bei Erlass von § 17 SHV galt die Rechslage, dass die Kantone für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an vorläufig Aufgenommene zuständig waren, wofür sie vom Bund pauschal entschädigt wurden. Angesichts der schon damals bestehenden Verflechtung des kantonalen Rechts mit der bundesrechtlichen Entschädigungsregelung kann angenommen werden, dass der kantonale Verordnungsgeber beim Erlass von § 17 SHV im Asylbereich nicht über die Entschädigungsregelung des Bundes hinausgehen wollte. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nicht auf § 17 SHV berufen (E. 5.1). Unbehelflich ist auch der Einwand, aus den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen §§ 5a und 5b SHG lasse sich e contrario ableiten, dass zumindest bis Ende 2002 im Asylbereich die allgemeinen Bestimmungen der kantonalen Sozhialhilfegesetzgebung anwendbar blieben (E. 5.2). Es ist nicht rechtsverletzend, wenn dem Beschwerdeführer im Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert worden ist, dies aber nur deswegen, weil für jenes Verfahren bezüglich der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein strengerer Massstab anzulegen ist. Angesichts der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen ist jeoch ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Rekursverfahren und das jetzige Beschwerdeverfahren zu bejahen (E. 7.4.3).

Schlagwörter

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Berechnung der Sozialhilfe Entschädigung von Flüchtlingen Leistungsanspruch Asylrecht gesetzliche Vertretung rechtsgleiche Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

The court granted the appellant legal aid for the appeal procedure based on this provision.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The court ordered that costs be waived for the appellant in light of his legal aid grant.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00348

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00348 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.12.2003 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Keine Anwendug der SKOS-Richtlinien bei der Bemessung der Sozialhilfe auf vorläufig aufgenommene Ausländer: Wegen grundsätzlicher Bedeutung wird der Fall von der Kammer behandelt (E. 1). Die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an vorläufig aufgenommene Ausländer (Ausweis F) richtet sich nach kantonalem Recht (E. 2.1).

Die §§ 5a und 5b SHG betreffend Asylfürsorge sind erst seit 1. Januar 2003 in Kraft. In der Stadt Zürich bemisst sich die wirtschaftliche Hilfe an Asylsuchende nach den Unterstützungsrichtlinien 2000 (E. 2.2). In der Stadt Zürich bemisst sich die wirtschaftliche Hilfe an Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene grundsätzlich nach den Unterstützungsrichtlinien 2000 (E. 2.3). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen vorläufig aufgenommenen Ausländer ohne Flüchtlingseigenschaft. Für die Ausrichtung und Bemessung von Fürsorgeleistung ist daher weder aufgrund der Flüchtlingskonvention noch aufgrund des Asylgesetzes eine Gleichstellung mit Inländern geboten (E. 4).

Schon bei Erlass von § 17 SHV galt die Rechslage, dass die Kantone für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an vorläufig Aufgenommene zuständig waren, wofür sie vom Bund pauschal entschädigt wurden. Angesichts der schon damals bestehenden Verflechtung des kantonalen Rechts mit der bundesrechtlichen Entschädigungsregelung kann angenommen werden, dass der kantonale Verordnungsgeber beim Erlass von § 17 SHV im Asylbereich nicht über die Entschädigungsregelung des Bundes hinausgehen wollte. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nicht auf § 17 SHV berufen (E. 5.1).

Unbehelflich ist auch der Einwand, aus den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen §§ 5a und 5b SHG lasse sich e contrario ableiten, dass zumindest bis Ende 2002 im Asylbereich die allgemeinen Bestimmungen der kantonalen Sozhialhilfegesetzgebung anwendbar blieben (E. 5.2). Es ist nicht rechtsverletzend, wenn dem Beschwerdeführer im Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert worden ist, dies aber nur deswegen, weil für jenes Verfahren bezüglich der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein strengerer Massstab anzulegen ist.

Angesichts der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen ist jeoch ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Rekursverfahren und das jetzige Beschwerdeverfahren zu bejahen (E. 7.4.3). · --- · Stichworte: · ASYLSUCHENDE/ASYLBEWERBER FLÜCHTLING SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VORLÄUFIG AUFGENOMMENER WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 14c Abs. 4 ANAG Art. 14c Abs. 5 ANAG Art. 44 AsylG Art. 80 Abs. 1 AsylG Art. 82 Abs. 1 AsylG Art. 88 Abs. 1 lit. a AsylG § 5a SHG § 5b SHG § 17 SHV · Publikationen:

· RB 2003 Nr. 68 S. 157 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2