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VB.2003.00341 • VG ZH VB.2003.00341 KI-generiert

Supervisory Appeal of Protected Building Designation Dismissed for Improper Procedural Route

Geschäftsnummer VB.2003.00341
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a supervisory decision concerning the designation of a building as protected, which followed an unchallenged decision by the building appeals commission. The court dismissed the appeal, reasoning that the relevant procedural law offered no special formal remedy for denial or delay of justice, and that the supervisory appeal was subsidiary to the proper appeal route, which the appellant failed to take against the initial non-entry decision by the appeals commission; furthermore, the supervisory decision itself did not qualify as a final administrative order subject to appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unterschutzstellung / Rechtsverweigerung | Beschwerde gegen einen Aufsichtsentscheid, der im Anschluss an einen im ordentlichen Verfahren ergangenen und unangefochten gebliebenen Beschluss der Baurekurskommission getroffen wurde. Die Zürcher Verfahrensgesetzgebung kennt kein spezielles förmliches Rechtsmittel gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Fälle, in denen gemäss verwaltungsgerichtlicher Praxis Rekurs erhoben werden kann (E. 1.1). Die unterschiedliche Praxis, je nachdem, ob die Anwendung von kantonalem oder Bundesrecht in Frage steht, vermag nicht zu befriedigen, und eine Überprüfung der bisherigen Praxis ist bei sich bietender Gelegenheit ins Auge zu fassen. Der Beschwerdeführer hätte gegen den Nichteintretensbeschluss der Baurekurskommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben müssen. Nachdem jener Beschluss jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist es ausgeschlossen, dass über den Umweg einer Aufsichtsbeschwerde diese Frage dem Verwaltungsgericht gleichwohl unterbereitet werden kann. Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde gegenüber einem ordentlichen Rechtsmittel (E. 1.2 und 1.3). Der angefochtene Aufsichtsentscheid ist schliesslich auch keine letztinstanzliche Anordnung einer Verwaltungsbehörde, gegen die gemäss § 41 VRG Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Nichteintreten (E. 2). Trotz falscher Rechtsmittelbelehrung erscheint es angesichts der Umstände nicht als unbillig, dem Beschwedeführer die Kosten aufzuerlegen (E. 3).

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen administrative Entlassung Aufsichtszuständigkeit Grenzabstandsverletzung Legitimation gegen Baubewilligung Ausweisung aus einer Wohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 41 VRG

The court ruled on the inadmissibility of the appeal because the contested supervisory decision was not a final order of an administrative authority against which an appeal according to this article could be lodged.

§ 19a Abs. I VRG

This provision is listed among the legal norms, but it does not appear in the dispositive orders for the final decision on inadmissibility or costs.

Art. 97 Abs. II OG

This provision is listed among the legal norms, but it does not appear in the dispositive orders for the final decision on inadmissibility or costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00341

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00341 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.12.2003 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 17.08.2004 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Unterschutzstellung / Rechtsverweigerung · Beschwerde gegen einen Aufsichtsentscheid, der im Anschluss an einen im ordentlichen Verfahren ergangenen und unangefochten gebliebenen Beschluss der Baurekurskommission getroffen wurde.

Die Zürcher Verfahrensgesetzgebung kennt kein spezielles förmliches Rechtsmittel gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Fälle, in denen gemäss verwaltungsgerichtlicher Praxis Rekurs erhoben werden kann (E. 1.1). Die unterschiedliche Praxis, je nachdem, ob die Anwendung von kantonalem oder Bundesrecht in Frage steht, vermag nicht zu befriedigen, und eine Überprüfung der bisherigen Praxis ist bei sich bietender Gelegenheit ins Auge zu fassen. Der Beschwerdeführer hätte gegen den Nichteintretensbeschluss der Baurekurskommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben müssen.

Nachdem jener Beschluss jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist es ausgeschlossen, dass über den Umweg einer Aufsichtsbeschwerde diese Frage dem Verwaltungsgericht gleichwohl unterbereitet werden kann. Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde gegenüber einem ordentlichen Rechtsmittel (E. 1.2 und 1.3). Der angefochtene Aufsichtsentscheid ist schliesslich auch keine letztinstanzliche Anordnung einer Verwaltungsbehörde, gegen die gemäss § 41 VRG Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Nichteintreten (E. 2). Trotz falscher Rechtsmittelbelehrung erscheint es angesichts der Umstände nicht als unbillig, dem Beschwedeführer die Kosten aufzuerlegen (E. 3).

· --- · Stichworte: · AUFSICHTSBESCHWERDE AUFSICHTSENTSCHEID BILLIGKEIT DENKMALPFLEGE ERÖFFNUNGSMANGEL FALSCHE RECHTSMITTELBELEHRUNG LETZTINSTANZLICH RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE RECHTSVERZÖGERUNG SUBSIDIARITÄT UNTÄTIGKEIT ZUSTÄNDIGKEIT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen: · Art. 97 Abs. II OG § 19a Abs. I VRG § 41 VRG · Publikationen: · BEZ 2004 Nr. 6 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3