Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2003.00336 • VG ZH VB.2003.00336 KI-generiert

Administrative Appeal Regarding Building Permit Conditions for Large-Format Advertising Poster

Geschäftsnummer VB.2003.00336
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned an administrative appeal challenging the conditions imposed on a building permit for a large-format advertising poster ("Mega-Poster") on a department store, where the local authority granted the permit subject to conditions based on aesthetic integration. The court reasoned that when the building authority imposes conditions primarily for aesthetic integration reasons, the appellate body may only review whether the authority reasonably believed that the stipulated supplementary condition could remedy defects in the construction project without particular difficulty, acknowledging the specific situation where the protected structure (a department store) relies on advertising and its high-quality glass facade should remain unobstructed by advertising for six months annually. Furthermore, the court upheld the permissibility of time-limiting the permit due to the relatively novel nature of large-format advertising posters, ultimately partially granting the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | "Mega-Poster" am Warenhaus Jelmoli Erteilt die Baubehörde die Baubewilligung aus Einordnungsgründen nur unter Auflagen, darf die Baurekurskommission nur prüfen, ob die Baubehörde aus vernünftigen Gründen annehmen durfte, dass mit der Nebenbestimmung Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können (E. 2.2). Verletzung der Gemeindeautonomie (E. 3.1). Besondere Situation: Schutzobjekt ist hier ein Warenhaus (Jelmoli), das auf Werbung angewiesen ist; die Glasfassade ist von besonderer Qualität, so dass sie während 6 Monaten pro Jahr unbeschränkt (d.h. ohne Werbung) sichtbar sein sollte (E. 3.2). Befristung der Baubewilligung zulässig, da es sich bei den grossformatigen Werbepostern um ein vergleichsweise neues Phänomen handelt (E. 4). Teilweise Gutheissung (E. 5).

Schlagwörter

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Auflage der Baubewilligung Verwaltungsbehörde Baumängel Bekanntgabe des Auftrags öffentlich-rechtliches Bauverbot Ausweisung aus Geschäftsräumen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00336

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00336 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.03.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · "Mega-Poster" am Warenhaus Jelmoli Erteilt die Baubehörde die Baubewilligung aus Einordnungsgründen nur unter Auflagen, darf die Baurekurskommission nur prüfen, ob die Baubehörde aus vernünftigen Gründen annehmen durfte, dass mit der Nebenbestimmung Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können (E. 2.2).

Verletzung der Gemeindeautonomie (E. 3.1). Besondere Situation: Schutzobjekt ist hier ein Warenhaus (Jelmoli), das auf Werbung angewiesen ist; die Glasfassade ist von besonderer Qualität, so dass sie während 6 Monaten pro Jahr unbeschränkt (d.h. ohne Werbung) sichtbar sein sollte (E. 3.2). Befristung der Baubewilligung zulässig, da es sich bei den grossformatigen Werbepostern um ein vergleichsweise neues Phänomen handelt (E. 4). Teilweise Gutheissung (E. 5). · --- · Stichworte: · AUFLAGE BEFRISTUNG EIGENWERBUNG FREMDWERBUNG GESTALTUNG UND EINORDNUNG MEGAPOSTER NEBENBESTIMMUNG VERWALTUNGSVERORDNUNG WERBUNG · Rechtsnormen:

· Art. 27 BV § 238 Abs. II PBG § 321 Abs. I PBG · Publikationen: · BEZ 2004 Nr. 27 S. 17 RB 2004 Nr. 73 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3