Family Reunification for Minor Children Joined to Both Parents
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned a request for family reunification for three minor children whose father held a settlement permit and whose mother already resided in the canton with the family. Two of the children had previously resided in Switzerland but returned to their home country for schooling, and the third had always lived there. The court held that family reunification for minor children joining both parents living together in Switzerland is subject only to the prohibition of abuse of right, and in this instance, the application was not abusive because the family intended to live together, not solely for economic advancement. Consequently, the court allowed the appeal and awarded the applicants costs.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug | Familiennachzug/Rechtsmissbrauchsverbot Der Beschwerdeführer 1, aus Mazedonien, verheiratet mit einer Landsfrau, sechs Kinder, lebt seit 1984 in der Schweiz und besitzt die Niederlassungsbewilligung. Seine Ehefrau lebt seit 1992 bei ihm im Kanton Zürich. Zwei der Kinder, Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdeführer 3 (geb. 1987, Zwillinge), waren von 1992-1994 bereits einmal in der Schweiz und kehrten dann zwecks Einschulung nach Mazedonien zurück. Die ebenfalls um Familiennachzug ersuchende Tochter (Beschwerdeführerin 4, geb. 1985) lebt seit ihrer Geburt in Mazedonien. Der Familiennachzug minderjähriger Kinder zu Eltern, die in der Schweiz zusammenleben, unterliegt weniger strengen Voraussetzungen als der Nachzug zu einem einzelnen Elternteil; er steht nur unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Das Gesuch um Familiennachzug der drei Kinder ist vorliegend nicht rechtsmissbräuchlich, da es den Eltern nicht allein um das wirtschaftliche Fortkommen der Kinder geht, sondern ein Zusammenleben der Familie beabsichtigt ist. Gutheissung der Beschwerde, Zusprechung einer Parteientschädigung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article appears to be the main legal basis for the decision regarding family reunification rights, which was granted by the court.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00334
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00334 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.03.2004 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · Familiennachzug/Rechtsmissbrauchsverbot Der Beschwerdeführer 1, aus Mazedonien, verheiratet mit einer Landsfrau, sechs Kinder, lebt seit 1984 in der Schweiz und besitzt die Niederlassungsbewilligung. Seine Ehefrau lebt seit 1992 bei ihm im Kanton Zürich. Zwei der Kinder, Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdeführer 3 (geb. 1987, Zwillinge), waren von 1992-1994 bereits einmal in der Schweiz und kehrten dann zwecks Einschulung nach Mazedonien zurück.
Die ebenfalls um Familiennachzug ersuchende Tochter (Beschwerdeführerin 4, geb. 1985) lebt seit ihrer Geburt in Mazedonien. Der Familiennachzug minderjähriger Kinder zu Eltern, die in der Schweiz zusammenleben, unterliegt weniger strengen Voraussetzungen als der Nachzug zu einem einzelnen Elternteil; er steht nur unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Das Gesuch um Familiennachzug der drei Kinder ist vorliegend nicht rechtsmissbräuchlich, da es den Eltern nicht allein um das wirtschaftliche Fortkommen der Kinder geht, sondern ein Zusammenleben der Familie beabsichtigt ist.
Gutheissung der Beschwerde, Zusprechung einer Parteientschädigung. · --- · Stichworte: · AUSBILDUNGSMÖGLICHKEITEN EHE ELTERN ELTERNTEIL FAMILIENGEMEINSCHAFT FAMILIENNACHZUG GESCHWISTER KIND/-ER KINDERNACHZUG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG RECHTSMISSBRAUCH SCHULEINTRITT VOLLJÄHRIGKEIT ZUSAMMENLEBEN · Rechtsnormen: · Art. 17 Abs. II ANAG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3