Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2003.00327 • VG ZH VB.2003.00327 KI-generiert

Municipality Water Main Relocation Condition Overruled by Preexisting Servitude

Geschäftsnummer VB.2003.00327
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A municipality sought to impose a condition on a water supply connection permit, requiring the relocation of an existing water main, which the opposing party argued was contrary to a prior servitude agreement concerning the pipeline's placement. The administrative court determined that a public law relationship existed between the parties and that conditions could generally be attached to such permits, but it had to preliminarily examine the existing servitude agreement to determine if it precluded the imposed condition. The court concluded that unlike servitudes preventing construction, this servitude obligated the municipality regarding pipeline relocation, and upon interpreting the agreement, found the imposed condition inconsistent with the servitude, leading to the dismissal of the municipality's appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wasserversorgung | Auflagen betreffend Überstellung der Wasserversorungsleitung Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Zwischen der beschwerdeführenden Gemeinde und der Beschwerdegegnerin besteht ein öffentlichrechtliches Verhältnis (E. 2a). Mit der Anschlussbewilligung an die Wasserversorgung dürfen Nebenbestimmungen verbunden werden (E. 2b). Prinzipiell hat die Beschwerdeführerin das Recht, die Bewilligung mit einer Auflage zu verbinden (E. 2c). Allenfalls steht der Auflage ein zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin früher abgeschlossener Dienstbarkeitsvertrag entgegen. Das Verwaltungsgericht muss sich deshalb vorfrageweise mit dem Inhalt und der Tragweite der Dienstbarkeitsabrede auseinander setzen. Während bei einer Dienstbarkeit, die der Errichtung einer Baute entgegensteht, die Bau- und Verwaltungsrechtspflegebehörden sich nach ständiger Rechtsprechung nicht mit dem Inhalt der betreffenden Dienstbarkeit auseinander setzen müssen, liegt vorliegend eine Dienstbarkeit vor, welche nicht eine Baute verhindert, sondern die Gemeinde bei einer Baubewilligung verpflichtet, die im Weg stehende Wasserleitung zu verlegen (E. 2d). Die Auslegung der Dienstbarkeit führt zur Feststellung, dass die streitbetroffene Auflage mit der Dienstbarkeit nicht vereinbar ist. Die Beschwerde wird demnach abgewiesen (E. 3).

Schlagwörter

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Wasserversorgung Notleitungsrecht Gemeindeaufgabe Wasserbedarf öffentliche Nützlichkeit administrative Entlassung
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00327

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00327 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.11.2003 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Wasserversorgung · Auflagen betreffend Überstellung der Wasserversorungsleitung Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Zwischen der beschwerdeführenden Gemeinde und der Beschwerdegegnerin besteht ein öffentlichrechtliches Verhältnis (E. 2a). Mit der Anschlussbewilligung an die Wasserversorgung dürfen Nebenbestimmungen verbunden werden (E. 2b).

Prinzipiell hat die Beschwerdeführerin das Recht, die Bewilligung mit einer Auflage zu verbinden (E. 2c). Allenfalls steht der Auflage ein zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin früher abgeschlossener Dienstbarkeitsvertrag entgegen. Das Verwaltungsgericht muss sich deshalb vorfrageweise mit dem Inhalt und der Tragweite der Dienstbarkeitsabrede auseinander setzen. Während bei einer Dienstbarkeit, die der Errichtung einer Baute entgegensteht, die Bau- und Verwaltungsrechtspflegebehörden sich nach ständiger Rechtsprechung nicht mit dem Inhalt der betreffenden Dienstbarkeit auseinander setzen müssen, liegt vorliegend eine Dienstbarkeit vor, welche nicht eine Baute verhindert, sondern die Gemeinde bei einer Baubewilligung verpflichtet, die im Weg stehende Wasserleitung zu verlegen (E. 2d).

Die Auslegung der Dienstbarkeit führt zur Feststellung, dass die streitbetroffene Auflage mit der Dienstbarkeit nicht vereinbar ist. Die Beschwerde wird demnach abgewiesen (E. 3). · --- · Stichworte: · ANSCHLUSSBEWILLIGUNG AUFLAGE DIENSTBARKEITSVERTRAG NEBENBESTIMMUNG ÜBRIGES ABGABERECHT VORFRAGEWEISE WASSERVERSORGUNG · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3