Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2003.00325 • VG ZH VB.2003.00325 KI-generiert

Pharmacy Inspection Appeal Decision

Geschäftsnummer VB.2003.00325
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal concerning an operating permit for a pharmacy. The appeal addressed various deficiencies identified during an inspection, including issues with quality assurance, laboratory use, manufacturing protocols, and temperature control. The court found that while the authority to conduct unannounced inspections was valid, a procedural error regarding the applicant's right to be heard had occurred, which would be considered in the cost allocation. The court largely upheld the appeal regarding quality assurance, finding the allegations unsubstantiated except for the lack of a formal duty description and work instructions. Other specific complaints were either dismissed as incorrect or upheld, requiring corrective actions from the applicant, such as submitting updated pharmacy plans and rectifying temperature deviations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Betriebsbewilligung für Apotheke | Betriebsbewilligung für ein Apotheke; Auflagen zur Behebung untergeordneter Mängel: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer nicht beschwert ist (E. 1.2). Abweisung des Antrags der Beschwerdegegnerin auf Entzug der aufschiebenden Wirkung (E. 1.3). Die von der Beschwerdegegnerin begangene Gehörsverletzung wird im Verfahren vor Verwaltungsgericht geheilt, sie ist aber bei der Frage der Kostenfolge zu berücksichtigen (E. 2). An der Berechtigung der Kantonalen Heilmittelkontrolle, unangemeldet Basisinspektionen vorzunehmen, ist nicht zu zweifeln (E. 3). Voraussetzungen zum Betrieb einer Apotheke (E. 4). Grundsätzlich sind alle im Inspektionsbericht festgestellten Mängel zu überprüfen, soweit sie vom Beschwerdeführer bestritten werden (E. 5.1). Insoweit der Beschwerdeführer verschiedene Beanstandungen ausdrücklich oder durch sein Verhalten anerkannt hat, ist die Beschwerde abzuweisen (E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin aktuelle Pläne seiner Apothek einzureichen (E. 6.1). Der an den Beschwerdeführer gerichtete Vorwurf mangelnder Qualitätssicherung muss als weitgehend unsusbstantiiert (Ausnahme: Erstellung eines Pflichtenhefts und Arbeitsanweisungen) betrachtet werden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist (E. 6.2). Es trifft nicht zu, dass in der Apotheke des Beschwerdeführers keine Betäubungsmittelkontrolle geführt wird (E. 6.3). Die Benutzung des Labors zusätzlich als Znüniraum ist unzulässig (E. 6.4). Die Beanstandung im Inspektionsbericht betreffend fehlender Herstellungsprotokolle ist berechtigt (E. 6.5). Weitere Bemängelungen im Inspektionsbericht sind unzutreffend (E. 6.6-6.9). Der Beschwerdeführer hat gegen die festgestellten Temparaturüberschreitungen in der Apotheke Abhilfe zu schaffen (E. 6.10). Zusammenfassung (E. 7). Kostenfolge (E. 8).

Schlagwörter

KI-generiert
Kontrollrecht Verfahrensüberprüfung Verwendungsrecht Anspruch auf rechtliches Gehör Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 29 Abs. 2 BV
Cited in relation to the right to be heard and its potential violation.
§ 25 Abs. I aGesundheitsG
Cited as the legal basis for operating an pharmacy.
§ 14a HeilmittelV
Relevant for the conditions of operation of a pharmacy and the inspection process.
§ 16 Abs. 2 HeilmittelV
Cited in relation to the authority of the Cantonal Heilmittelkontrolle to conduct inspections.
§ 37 Abs. 2 HeilmittelV
Cited in relation to the issuance of operating permits for pharmacies.
§ 38 Abs. 2 HeilmittelV
Cited in relation to the obligations of pharmacy operators.
§ 40 Abs. 1 HeilmittelV
Cited in relation to the requirements for a pharmacy's quality assurance system.
§ 40 Abs. 2 HeilmittelV
Cited in relation to the requirement for a pharmacy to have a job description and work instructions.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 25 Abs. I aGesundheitsG

Cited as the legal basis for operating an pharmacy.

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in relation to the right to be heard and its potential violation.

§ 14a HeilmittelV

Relevant for the conditions of operation of a pharmacy and the inspection process.

§ 16 Abs. 2 HeilmittelV

Cited in relation to the authority of the Cantonal Heilmittelkontrolle to conduct inspections.

§ 37 Abs. 2 HeilmittelV

Cited in relation to the issuance of operating permits for pharmacies.

§ 38 Abs. 2 HeilmittelV

Cited in relation to the obligations of pharmacy operators.

§ 40 Abs. 1 HeilmittelV

Cited in relation to the requirements for a pharmacy's quality assurance system.

§ 40 Abs. 2 HeilmittelV

Cited in relation to the requirement for a pharmacy to have a job description and work instructions.

§ 64 Abs. 2 HeilmittelV

Cited in relation to the costs of the proceedings.

§ 19a Abs. 2 Ziff. 2 VRG

Cited as the basis for the cost allocation in the decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00325

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00325 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.03.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Betriebsbewilligung für Apotheke · Betriebsbewilligung für ein Apotheke; Auflagen zur Behebung untergeordneter Mängel: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer nicht beschwert ist (E. 1.2). Abweisung des Antrags der Beschwerdegegnerin auf Entzug der aufschiebenden Wirkung (E. 1.3).

Die von der Beschwerdegegnerin begangene Gehörsverletzung wird im Verfahren vor Verwaltungsgericht geheilt, sie ist aber bei der Frage der Kostenfolge zu berücksichtigen (E. 2). An der Berechtigung der Kantonalen Heilmittelkontrolle, unangemeldet Basisinspektionen vorzunehmen, ist nicht zu zweifeln (E. 3). Voraussetzungen zum Betrieb einer Apotheke (E. 4). Grundsätzlich sind alle im Inspektionsbericht festgestellten Mängel zu überprüfen, soweit sie vom Beschwerdeführer bestritten werden (E. 5.1). Insoweit der Beschwerdeführer verschiedene Beanstandungen ausdrücklich oder durch sein Verhalten anerkannt hat, ist die Beschwerde abzuweisen (E. 5.2).

Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin aktuelle Pläne seiner Apothek einzureichen (E. 6.1). Der an den Beschwerdeführer gerichtete Vorwurf mangelnder Qualitätssicherung muss als weitgehend unsusbstantiiert (Ausnahme: Erstellung eines Pflichtenhefts und Arbeitsanweisungen) betrachtet werden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist (E. 6.2). Es trifft nicht zu, dass in der Apotheke des Beschwerdeführers keine Betäubungsmittelkontrolle geführt wird (E. 6.3). Die Benutzung des Labors zusätzlich als Znüniraum ist unzulässig (E. 6.4).

Die Beanstandung im Inspektionsbericht betreffend fehlender Herstellungsprotokolle ist berechtigt (E. 6.5). Weitere Bemängelungen im Inspektionsbericht sind unzutreffend (E. 6.6-6.9). Der Beschwerdeführer hat gegen die festgestellten Temparaturüberschreitungen in der Apotheke Abhilfe zu schaffen (E. 6.10). Zusammenfassung (E. 7). Kostenfolge (E. 8). · --- · Stichworte: · APOTHEKE/-ER AUFLAGE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BERUFSAUSÜBUNG BETÄUBUNGSMITTELKONTROLLE BETRIEBSBEWILLIGUNG ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG) GEHÖRSVERWEIGERUNG GESUNDHEITSPFLEGE INSPEKTION KONTROLLE KONTROLLSYSTEM LEITBILD PFLICHTENHEFT QUALITÄTSSICHERUNG · Rechtsnormen:

· § 25 Abs. I aGesundheitsG Art. 29 Abs. 2 BV § 14a HeilmittelV § 16 Abs. 2 HeilmittelV § 37 Abs. 2 HeilmittelV § 38 Abs. 2 HeilmittelV § 40 Abs. 1 HeilmittelV § 40 Abs. 2 HeilmittelV § 64 Abs. 2 HeilmittelV § 19a Abs. 2 Ziff. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3