Building Permit Denial Upheld for Garage Forecourt Paving and Pergola Removal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the building permit denial and demolition order concerning the partial covering and paving of a garage forecourt and the removal of an existing, enclosed pergola, reasoning that the proposed new canopy constituted a "building" under regulations requiring a 3.5-meter setback, regardless of its structural flexibility. Furthermore, the court affirmed that the existing structure could not be permitted because the affected neighbor had not given the requisite formal consent, and years of tolerance did not establish a closer building agreement; consequently, authorities were obligated under planning law to order the restoration of the lawful state, as no minor infringement or significant trust protection warranted otherwise, finding the ordered deadlines for removal reasonable.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung und Befehl | Bauverweigerung für teilweise Überdeckung und Gestaltung eines Garagenvorplatzes. Beseitigungsanordnung für Überdachung und Einwandung einer bestehenden Pergola. Die Vorinstanz hat das Neubauvorhaben mit Vordach zu Recht als Gebäude im Sinn von § 2 Abs. 1 ABauV qualifiziert, das einen Grenzabstand von 3,5 m einzuhalten hat. Ob das projektierte Vordach starr oder flexibel ausgestaltet ist spielt dabei keine Rolle (E. 3). Die Bewilligungsfähigkeit der bestehenden Baute hat die Vorinstanz zurecht verneint, da der betroffene Nachbar die erforderliche Zustimmung in der erforderlichen Form (§ 270 Abs. 3 PBG, § 5 lit. BauVV) nicht erteilt hat. Dessen jahrelanges Dulden begründet keinen Näherbauvertrag (E. 4). Gemäss § 341 PBG sind die Behörden zur Herstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet. Da weder eine geringfügige Gesetzesverletzung noch besondere Gründe des Vertrauensschutzes vorliegen, ist die Wiederherstellung anzuordnen (E. 6). Die vorinstanzlichen Vollzugsanordnungen sind weder umfangmässig (Beseitigung der Einwandung und Überdachung) noch in zeitlicher Hinsicht (60 Tage ab Rechtskraft) zu beanstanden (E. 6). Prüfung der vorinstanzlichen Kostenverlegung. Abweisung (E. 7).
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00321
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00321 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.03.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Befehl · Bauverweigerung für teilweise Überdeckung und Gestaltung eines Garagenvorplatzes. Beseitigungsanordnung für Überdachung und Einwandung einer bestehenden Pergola. Die Vorinstanz hat das Neubauvorhaben mit Vordach zu Recht als Gebäude im Sinn von § 2 Abs. 1 ABauV qualifiziert, das einen Grenzabstand von 3,5 m einzuhalten hat.
Ob das projektierte Vordach starr oder flexibel ausgestaltet ist spielt dabei keine Rolle (E. 3). Die Bewilligungsfähigkeit der bestehenden Baute hat die Vorinstanz zurecht verneint, da der betroffene Nachbar die erforderliche Zustimmung in der erforderlichen Form (§ 270 Abs. 3 PBG, § 5 lit. BauVV) nicht erteilt hat. Dessen jahrelanges Dulden begründet keinen Näherbauvertrag (E. 4). Gemäss § 341 PBG sind die Behörden zur Herstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet. Da weder eine geringfügige Gesetzesverletzung noch besondere Gründe des Vertrauensschutzes vorliegen, ist die Wiederherstellung anzuordnen (E. 6).
Die vorinstanzlichen Vollzugsanordnungen sind weder umfangmässig (Beseitigung der Einwandung und Überdachung) noch in zeitlicher Hinsicht (60 Tage ab Rechtskraft) zu beanstanden (E. 6). Prüfung der vorinstanzlichen Kostenverlegung. Abweisung (E. 7). · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN GEBÄUDEBEGRIFF NÄHERBAURECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERTRAUENSSCHUTZ WIEDERHERSTELLUNG ZWANGSMASSNAHMEN · Rechtsnormen: · § 2 Abs. I ABauV § 5 lit. l BauVV § 270 Abs. III PBG § 341 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4