Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2003.00319 • VG ZH VB.2003.00319 KI-generiert

Challenge to Construction Supervision Contract Award Based on Evaluation Criteria Weighting

Geschäftsnummer VB.2003.00319
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a challenge to the award of a contract for environmentally conscious construction supervision on a national road project, specifically regarding the weighting of award criteria and the subsequent contract award decision. The court found that changing the weighting in the evaluation matrix compared to the tender documents violated the transparency principle, but this change did not affect the final ranking of bidders, meaning the award decision was not influenced by this procedural error. Furthermore, the court upheld the authority's discretion to consider environmental certification standards for quality assurance in an environmental project, allow higher weighting for local practice knowledge in evaluating references without discriminating against non-local firms, and justify the exclusion of extreme values when calculating the average hourly effort in the fee proposal, as this method prevents distortion of the mean.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Bodenschützerische Baubegleitung eines Nationalstrassenprojekts Zuschlagskriterien und Gewichtung (E. 3.1) Verletzung des Transparenzgebots (E. 3.3): Änderung der Gewichtung in der Matrix gegenüber den Ausschreibungsunterlagen verletzt das Transparenzgebot. Vorliegend ändert die Gewichtung allerdings nichts an der Rangierung. Der Zuschlagsentscheid ist somit durch die Verletzung des Transparenzgebots nicht beeinflusst. Zertifizierung nach ISO 9001 bzw. 14001 (E. 4.2): Es steht im Ermessen der Vergabebehörde, bei einem Auftrag im Bereich des unmittelbaren Umweltschutzes auch umweltschützerische Aspekte bei der Qualitätsicherung zu berücksichtigen. Firmenreferenz (E. 4.3.2): Keine Benachteiligung gegenüber nicht ortsansässigen Unternehmungen, wenn Kenntnisse der Praxis des Kantons, in welchem die Arbeiten durchgeführt werden, bei der Bewertung der Referenz höher bewerten werden. Honorarangebot - Stundenaufwand (E. 4.5): Die Ausscheidung von Extremwerten bei der Berechnung des durchschnittlichen Stundenaufwands, wie es in den Ausschreibungsunterlagen auch vorgesehen war, erscheint als grundsätzlich gerechtfertigt. Sie ist ein geeignetes Mittel, um Verzerrungen des Mittelwerts zu verhindern.

Schlagwörter

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Vergabe von Bauaufträgen Strassenbauprojekt Zuschlagskriterien Umweltnorm Inspektionsvertrag Bewertungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. II lit. lit. c IVöB

This provision is implicitly used as the legal framework governing the procurement process where the transparency violation occurred.

Art. 16 Abs. I lit. lit. a IVöB

This provision is implicitly used as the legal framework governing the procurement process where the transparency violation occurred.

Art. 16 Abs. II IVöB

This provision is implicitly used as the legal framework governing the procurement process where the transparency violation occurred.

§ 31 Abs. I SubmV

This provision is implicitly used as the legal framework governing the procurement process where the transparency violation occurred.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00319

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00319 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.04.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Bodenschützerische Baubegleitung eines Nationalstrassenprojekts Zuschlagskriterien und Gewichtung (E. 3.1) Verletzung des Transparenzgebots (E. 3.3): Änderung der Gewichtung in der Matrix gegenüber den Ausschreibungsunterlagen verletzt das Transparenzgebot. Vorliegend ändert die Gewichtung allerdings nichts an der Rangierung.

Der Zuschlagsentscheid ist somit durch die Verletzung des Transparenzgebots nicht beeinflusst. Zertifizierung nach ISO 9001 bzw. 14001 (E. 4.2): Es steht im Ermessen der Vergabebehörde, bei einem Auftrag im Bereich des unmittelbaren Umweltschutzes auch umweltschützerische Aspekte bei der Qualitätsicherung zu berücksichtigen. Firmenreferenz (E. 4.3.2): Keine Benachteiligung gegenüber nicht ortsansässigen Unternehmungen, wenn Kenntnisse der Praxis des Kantons, in welchem die Arbeiten durchgeführt werden, bei der Bewertung der Referenz höher bewerten werden.

Honorarangebot - Stundenaufwand (E. 4.5): Die Ausscheidung von Extremwerten bei der Berechnung des durchschnittlichen Stundenaufwands, wie es in den Ausschreibungsunterlagen auch vorgesehen war, erscheint als grundsätzlich gerechtfertigt. Sie ist ein geeignetes Mittel, um Verzerrungen des Mittelwerts zu verhindern. · --- · Stichworte: · ÄNDERUNG DER GEWICHTUNG REFERENZ STUNDENAUFWAND TRANSPARENZ VERLETZUNG ZERTIFIZIERUNG · Rechtsnormen: · Art. 1 Abs. II lit. lit. c IVöB Art. 16 Abs. I lit. lit. a IVöB Art. 16 Abs. II IVöB § 31 Abs. I SubmV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3