Challenge to Traffic Regulation Lacking Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a challenge against a traffic regulation concerning a street, where the appellant argued jurisdiction based on the federal law change shifting final appeals regarding functional traffic orders from the Federal Council to the Federal Supreme Court, and subsequently considering the merits of the case. The court determined that the appellant lacked standing because they did not directly border the affected street, finding that mere street usage did not establish a sufficiently close relationship for legal challenge, leading to the dismissal of the appeal on procedural grounds, even though the measure was also deemed substantively justified as traffic calming on a municipal road did not require an environmental impact assessment and counterbalancing traffic redirection to other roads was permissible.
Legislator-Regeste
AmtlichVerkehrsanordnung | Funktionelle Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG (Limmatquai): Der Umstand, dass der Regierungsrat aus intertemporalrechtlichen Gründen den Rekurs als zweite Rekursinstanz noch behandelt hat, schiesst den Weiterzug dieses Entscheids an das Verwaltungsgericht nicht aus. Denn dessen Zuständigkeit ergibt sich hier unmittelbar aus dem Bundesrecht, dass heisst daraus, dass ab 1. Januar 2003 gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend funktionelle Verkehrsanordnungen nicht mehr die Beschwerde an den Bundesrat, sondern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 98a OG) (E. 1). Vorinstanzen haben die Rechsmittelbefugnis des Beschwerdeführers bejaht (E. 2.1). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist. Voraussetzung der hinreichenden Betroffenheit durch Mehrverkehr ist, dass der Betroffene mit seinem Grundstück direkt an die belastete Strasse anstösst (E. 2.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die blosse Strassenbenützung vermag keine besonders nahe Beziehung zum Streitgegenstand zu schaffen (E. 2.3). Die Vorinstanzen hätten auf das Rechtsmittel nicht eintreten dürfen. Aus diesem Grund ist auch die Beschwerde abzuweisen (E. 2.4). Die Beschwerde ist auch materiell unbegründet (E. 3.1). Verkehrsberuhigungsmassnahmen auf kommunalen Strassenzügen, die keine Hochleistungs- oder Hauptverkehrsstrassen seien, erfordern keine Umweltverträglichkeitsprüfung (E. 3.2). Das Limmatquai ist keine Strasse von überkommunaler Bedeutung (E. 3.3). Der strittigen Massnahme steht nicht entgegen, dass Verkehrsentlastungen am Limmatquai zu zusätzlichen Belastungen auf anderen Strassenzügen führt (E. 3.4). Auch der Eventualantrag, die Sperrung in der Nacht aufzuheben, wurde von den Vorinstanzen zu Recht verworfen (E. 3.5). Kostenfolge (E. 4).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court ruled on the admissibility of the appeal based on this federal law provision concerning administrative court appeals against cantonal decisions on functional traffic orders.
This provision appears to be cited in the context of the court's jurisdiction or the nature of the appeal being reviewed.
This provision is cited alongside other procedural articles in the summary of applicable norms, likely governing the appeal mechanism being used.
This cantonal law provision is listed as an applicable norm, likely related to the process or substantive review by the cantonal administrative court.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00304
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00304 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.12.2003 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verkehrsanordnung · Funktionelle Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG (Limmatquai): Der Umstand, dass der Regierungsrat aus intertemporalrechtlichen Gründen den Rekurs als zweite Rekursinstanz noch behandelt hat, schiesst den Weiterzug dieses Entscheids an das Verwaltungsgericht nicht aus.
Denn dessen Zuständigkeit ergibt sich hier unmittelbar aus dem Bundesrecht, dass heisst daraus, dass ab 1. Januar 2003 gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend funktionelle Verkehrsanordnungen nicht mehr die Beschwerde an den Bundesrat, sondern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 98a OG) (E. 1). Vorinstanzen haben die Rechsmittelbefugnis des Beschwerdeführers bejaht (E. 2.1). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist. Voraussetzung der hinreichenden Betroffenheit durch Mehrverkehr ist, dass der Betroffene mit seinem Grundstück direkt an die belastete Strasse anstösst (E. 2.2).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die blosse Strassenbenützung vermag keine besonders nahe Beziehung zum Streitgegenstand zu schaffen (E. 2.3). Die Vorinstanzen hätten auf das Rechtsmittel nicht eintreten dürfen. Aus diesem Grund ist auch die Beschwerde abzuweisen (E. 2.4). Die Beschwerde ist auch materiell unbegründet (E. 3.1). Verkehrsberuhigungsmassnahmen auf kommunalen Strassenzügen, die keine Hochleistungs- oder Hauptverkehrsstrassen seien, erfordern keine Umweltverträglichkeitsprüfung (E. 3.2). Das Limmatquai ist keine Strasse von überkommunaler Bedeutung (E. 3.3).
Der strittigen Massnahme steht nicht entgegen, dass Verkehrsentlastungen am Limmatquai zu zusätzlichen Belastungen auf anderen Strassenzügen führt (E. 3.4). Auch der Eventualantrag, die Sperrung in der Nacht aufzuheben, wurde von den Vorinstanzen zu Recht verworfen (E. 3.5). Kostenfolge (E. 4). · --- · Stichworte: · BETROFFENHEIT GEMEINDESTRASSE INTERTEMPORALES RECHT LEGITIMATION STRASSENANLIEGER/-ANSTÖSSER UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP) VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE) VERKEHRSANORDNUNG · Rechtsnormen: · Art. 98a OG Art. 98a Abs. 3 OG Art. 103 lit. a OG Art. 3 Abs. 4 SVG § 21 lit. a VRG · Publikationen:
· RB 2003 Nr. 13 S. 57 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3