Appeal Dismissed for Reconsideration of Residence Permit Lacking Basis in Law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal concerning the reconsideration of a residence permit because, generally, there is no right to have a final administrative decision reviewed, unless required by federal or international treaty law, and the court found no basis for such a right under the European Convention on Human Rights. The appellants based their request for reconsideration on significant factual changes, specifically an eye ailment, but the court noted that the Federal Supreme Court had already considered this issue in its prior ruling, concluding that the appellant's presence was not indispensable for further examinations and could be managed through short stays, leading the court to rule that it could not enter into the merits of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | Wiedererwägung Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass die Verwaltungsbehörden einen in in Rechtskraft erwachsenen Entscheid in Wiedererwägung ziehen. Das Verwaltungsgericht könnte auf die erhobene Beschwerde nur eintreten, wenn aus Bundes- oder Staatsvertragsrecht ein Anspruch gegeben wäre. Einen Anspruch aus EMRK 8 hat das Bundesgericht bereits verneint. Im Wiederwägungsbegehren berufen sich die Beschwerdeführenden auf wesentliche Sachverhaltsänderungen seit dem Urteil des Bundesgerichts. Tatsächlich erging das Bundesgerichtsurteil bereits unter Einbezug des nun als neu geltend gemachten Augenleidens und darin wurde festgehalten, die Anwesenheit des Beschwerdeführers sei für weitere Untersuchungen nicht unabdingbar und könne durch entsprechende Kurzaufenthalte realisiert werden. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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KI-generiertThis provision is listed in the 'Rechtsnormen' section and is contextually related to the subject matter, although the primary reason for the decision is non-admission based on the lack of a right to reconsideration.
This provision is listed in the 'Rechtsnormen' section and was mentioned in the reasoning regarding the lack of a right to reconsideration under the ECHR.
This provision is listed in the 'Rechtsnormen' section.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00294
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00294 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.12.2003 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) · Wiedererwägung Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass die Verwaltungsbehörden einen in in Rechtskraft erwachsenen Entscheid in Wiedererwägung ziehen. Das Verwaltungsgericht könnte auf die erhobene Beschwerde nur eintreten, wenn aus Bundes- oder Staatsvertragsrecht ein Anspruch gegeben wäre.
Einen Anspruch aus EMRK 8 hat das Bundesgericht bereits verneint. Im Wiederwägungsbegehren berufen sich die Beschwerdeführenden auf wesentliche Sachverhaltsänderungen seit dem Urteil des Bundesgerichts. Tatsächlich erging das Bundesgerichtsurteil bereits unter Einbezug des nun als neu geltend gemachten Augenleidens und darin wurde festgehalten, die Anwesenheit des Beschwerdeführers sei für weitere Untersuchungen nicht unabdingbar und könne durch entsprechende Kurzaufenthalte realisiert werden. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
· --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BINDUNGSWIRKUNG INVALIDITÄT RECHTSANSPRUCH UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen: · Art. 13 Abs. I BV § 33 BeamtenV Art. 8 Abs. I EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2