Nature Protection Zones: Cantonal Measures Reviewable
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court found that it had jurisdiction to review complaints regarding cantonal nature and heritage protection measures, regardless of whether they were enacted by ordinance or decree. The case involved a dispute over the designation of nature protection zones, with conservation associations arguing for their expansion due to the biotop quality of adjacent areas. The court reasoned that the law mandates the protection of areas with biotop quality and that the lack of targeted promotion for certain areas does not preclude their biotop quality. Consequently, the matter was remanded for further investigation, and the appeal was partially granted.
Legislator-Regeste
AmtlichNaturschutzverordnung | Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen kantonale Schutzmassnahmen für Objekte des Natur- und Heimatschutzes zuständig ungeachtet dessen, ob sie durch Verordnung erlassen oder durch Verfügung getroffen worden sind. Vorliegend geht es um eine Beschwerde gegen eine Schutzverordnung (E. 1). Die Schutzverordnung weist die Schutzobjekte 6 und 7 der Naturschutzzone I zu (E. 2a). Die beschwerdeführenden Vereinigungen beantragen eine Ausdehnung der festgesetzten Naturschutzzonen, da diese Flächen ebenfalls Biotop-Qualität zukomme (E. 2b). Die Vorinstanz macht geltend, dass sich die Schutzobjekte und die angrenzenden Gebiete unterscheiden würden (E. 2c). Aus der gesetzlichen Regelung (E. 3a) ergibt sich, dass Gebiete und Flächen, welchen Biotop-Qualität zukommt, zwingend zu schützen sind. Das Gesetz räumt den zuständigen Behörden keinen Ermessensspielraum ein (E. 3b). Strittig ist die Biotop-Qualität der streitbetroffenen Flächen (E. 3c). Aus dem Umstand, dass die Biotop-Qualität aufweisende Flächen (Schutzobjekte 6 und 7) Gegenstand von gezielten Förderungsmassnahmen waren, während die streitbetroffenen Flächen nicht gezielt gefördert wurden, kann nicht geschlossen werden, dass diesen Flächen keine Biotop-Qualität zukomme. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die sich aufgrund von Förderungsmassnahmen auf einzelnen Grundstücken gebildeten schutzwürdigen Verhältnisse auch auf benachbarte Parzellen ausgedehnt haben (E. 4a). Die Sache ist deshalb zur ergänzenden Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen (E. 4b). Kostenfolge (E. 5).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the obligation to protect areas and surfaces with biotope quality.
Basis for the obligation to protect areas and surfaces with biotope quality.
Basis for the obligation to protect areas and surfaces with biotope quality.
Basis for the obligation to protect areas and surfaces with biotope quality.
Basis for the obligation to protect areas and surfaces with biotope quality.
Legal basis for the administrative court's jurisdiction over complaints against cantonal protection measures.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00290
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00290 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.11.2003 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Naturschutzverordnung · Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen kantonale Schutzmassnahmen für Objekte des Natur- und Heimatschutzes zuständig ungeachtet dessen, ob sie durch Verordnung erlassen oder durch Verfügung getroffen worden sind.
Vorliegend geht es um eine Beschwerde gegen eine Schutzverordnung (E. 1). Die Schutzverordnung weist die Schutzobjekte 6 und 7 der Naturschutzzone I zu (E. 2a). Die beschwerdeführenden Vereinigungen beantragen eine Ausdehnung der festgesetzten Naturschutzzonen, da diese Flächen ebenfalls Biotop-Qualität zukomme (E. 2b). Die Vorinstanz macht geltend, dass sich die Schutzobjekte und die angrenzenden Gebiete unterscheiden würden (E. 2c). Aus der gesetzlichen Regelung (E. 3a) ergibt sich, dass Gebiete und Flächen, welchen Biotop-Qualität zukommt, zwingend zu schützen sind.
Das Gesetz räumt den zuständigen Behörden keinen Ermessensspielraum ein (E. 3b). Strittig ist die Biotop-Qualität der streitbetroffenen Flächen (E. 3c). Aus dem Umstand, dass die Biotop-Qualität aufweisende Flächen (Schutzobjekte 6 und 7) Gegenstand von gezielten Förderungsmassnahmen waren, während die streitbetroffenen Flächen nicht gezielt gefördert wurden, kann nicht geschlossen werden, dass diesen Flächen keine Biotop-Qualität zukomme. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die sich aufgrund von Förderungsmassnahmen auf einzelnen Grundstücken gebildeten schutzwürdigen Verhältnisse auch auf benachbarte Parzellen ausgedehnt haben (E. 4a).
Die Sache ist deshalb zur ergänzenden Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen (E. 4b). Kostenfolge (E. 5). · --- · Stichworte: · BIOTOP FÖRDERUNGSMASSNAHME NATUR- UND HEIMATSCHUTZ NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ NATURSCHUTZZONE SCHUTZMASSNAHME SCHUTZVERORDNUNG STÄFA UNTERSUCHUNGSMAXIME WALDSCHUTZZONE · Rechtsnormen: · Art. 18 Abs. 1 NHG Art. 18 Abs. 1bis NHG Art. 18a Abs. 1 NHG Art. 18b Abs. 1 NHG Art. 18b Abs. 2 NHG § 338a Abs. II PBG · Publikationen: · RB 2003 Nr. 72 S. 171 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3