Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2003.00289 • VG ZH VB.2003.00289 KI-generiert

Cantonal Nature Protection Zoning Challenge Dismissed

Geschäftsnummer VB.2003.00289
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court asserted its jurisdiction over appeals against cantonal nature and heritage protection measures, whether enacted by ordinance or decree, addressing a challenge to a zoning ordinance that designated three parcels of land as Landscape Protection Zone IIIA, with the court dismissing the appeal for one parcel as it fell outside the regulated area. The court reasoned that the designation, intended to preserve habitats for rare species, was supported by a legal basis and public interest, and the resulting building restrictions, which did not impede existing agricultural use, were deemed suitable, necessary, and proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Naturschutzverordnung | Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen kantonale Schutzmassnahmen für Objekte des Natur- und Heimatschutzes zuständig ungeachtet dessen, ob sie durch Verordnung erlassen oder durch Verfügung getroffen worden sind. Vorliegend geht es um eine Beschwerde gegen eine Schutzverordnung (E. 1). Der Beschwerdeführer verlangt die Entlassung von drei durch die Schutzverordnung der Landschaftsschutzzone IIIA zugewiesenen Grundstücke. Da eines der Grundstücke nicht im Perimeter der Schutzverordnung liegt, ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzuteten (E. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Zuweisung seiner Grundstücke zur Landschaftsschutzzone IIIA eine Nutzungsbeschränkung bedeute (E. 3). Schutzziel der Verordnung ist die Erhaltung der Schutzobjekte als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten. In der Landschaftsschutzzone IIIA sind Bauten verboten, welche im Landschaftsbild in Erscheinung treten oder den Wert des Schutzgebiets beeinträchtigen können (E. 4a). Unbestritten ist das Vorhandensein einer gesetzlichen Grundlage und des öffentlichen Interesses für die Festsetzung der angefochtenen Landschaftschutzzone. Ebenfalls die Eignung und Erforderlichkeit der angeordneten Massnahme. Nachdem auch die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang nicht eingeschränkt wird, sondern nur eine Intensivierung, ist die Massnahme auch verhältnismässig (E. 4b). Abweisung und Kostenfolge (E. 5).

Schlagwörter

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Natur- und Heimatschutz Zonenbeschränkungen Regierungsbeschluss Bauzone landwirtschaftliches Grundstück Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 203 Abs. I lit. a PBG

This provision is cited in the context of the legal basis for the challenged measures, although the dispositive itself is missing, context suggests this provision relates to the substantive justification for the administrative action upheld.

§ 338a Abs. I PBG

This provision is cited in the context of the legal basis for the challenged measures, although the dispositive itself is missing, context suggests this provision relates to the substantive justification for the administrative action upheld.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00289

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00289 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.11.2003 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Naturschutzverordnung · Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen kantonale Schutzmassnahmen für Objekte des Natur- und Heimatschutzes zuständig ungeachtet dessen, ob sie durch Verordnung erlassen oder durch Verfügung getroffen worden sind.

Vorliegend geht es um eine Beschwerde gegen eine Schutzverordnung (E. 1). Der Beschwerdeführer verlangt die Entlassung von drei durch die Schutzverordnung der Landschaftsschutzzone IIIA zugewiesenen Grundstücke. Da eines der Grundstücke nicht im Perimeter der Schutzverordnung liegt, ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzuteten (E. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Zuweisung seiner Grundstücke zur Landschaftsschutzzone IIIA eine Nutzungsbeschränkung bedeute (E. 3). Schutzziel der Verordnung ist die Erhaltung der Schutzobjekte als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten.

In der Landschaftsschutzzone IIIA sind Bauten verboten, welche im Landschaftsbild in Erscheinung treten oder den Wert des Schutzgebiets beeinträchtigen können (E. 4a). Unbestritten ist das Vorhandensein einer gesetzlichen Grundlage und des öffentlichen Interesses für die Festsetzung der angefochtenen Landschaftschutzzone. Ebenfalls die Eignung und Erforderlichkeit der angeordneten Massnahme. Nachdem auch die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang nicht eingeschränkt wird, sondern nur eine Intensivierung, ist die Massnahme auch verhältnismässig (E. 4b).

Abweisung und Kostenfolge (E. 5). · --- · Stichworte: · EIGNUNG ERFORDERLICHKEIT GESETZLICHE GRUNDLAGE LANDSCHAFTSSCHUTZZONE NATUR- UND HEIMATSCHUTZ NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ ÖFFENTLICHES INTERESSE SCHUTZMASSNAHME SCHUTZVERORDNUNG STÄFA VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · § 203 Abs. I lit. a PBG § 338a Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4