Appeal on Building Permit for Construction Debris Storage and Stone Crushing Facility Noise Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned an appeal regarding a building permit for a construction debris storage site that intermittently used a stone crushing machine, challenging its conformity with zoning regulations and the necessary noise assessment. The court determined that the storage site and the crushing machine constituted a single facility requiring holistic assessment under federal planning law, and that zoning conformity could not be denied based on municipal regulations interpreted as broader emission protection; furthermore, the responsible authority was required to justify why a formal emission survey under noise protection regulations could be omitted, and any assessment must consider all operational impacts from the storage site, not just the temporary use of the crusher.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Bauschuttlagerplatz als "mässig störender Betrieb" in der Gewerbezone? Zonenkonformität; Anforderung an die Prüfung im Rahmen der lärmrechtlichen Bewilligung Der zu beurteilende Bauschuttlagerplatz mit tageweisem Einsatz einer Steinbrechanlage ist eine einheitliche Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG, der gemäss Art. 8 USG gesamthaft beurteilt werden muss. Die Zonenkonformität kann dieser Anlage nicht unter Anwendung und Auslegung der kommunalen Nutzungsvorschrift im Sinne eines weitergehenden Immissionenschutzes abgesprochen werden (E. 2.4). Die für die Bewilligung zuständige Behörde muss begründen, weshalb sie zum Ergebnis kommt, dass eine Ermittlung der Immissionen im Sinn von Art. 36 Abs. 1 LSV unterbleiben kann. Bei der Beurteilung ist nicht nur auf den tageweisen Einsatz der Steinbrechanlage abzustellen, sondern es sind gemäss Art. 8 USG alle Einwirkungen, die vom Betrieb des Bauschuttlagerplatzes ausgehen, einzubeziehen (E. 3.2). Teilweise Gutheissung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00288
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00288 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.02.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bauschuttlagerplatz als "mässig störender Betrieb" in der Gewerbezone? Zonenkonformität; Anforderung an die Prüfung im Rahmen der lärmrechtlichen Bewilligung Der zu beurteilende Bauschuttlagerplatz mit tageweisem Einsatz einer Steinbrechanlage ist eine einheitliche Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG, der gemäss Art. 8 USG gesamthaft beurteilt werden muss.
Die Zonenkonformität kann dieser Anlage nicht unter Anwendung und Auslegung der kommunalen Nutzungsvorschrift im Sinne eines weitergehenden Immissionenschutzes abgesprochen werden (E. 2.4). Die für die Bewilligung zuständige Behörde muss begründen, weshalb sie zum Ergebnis kommt, dass eine Ermittlung der Immissionen im Sinn von Art. 36 Abs. 1 LSV unterbleiben kann. Bei der Beurteilung ist nicht nur auf den tageweisen Einsatz der Steinbrechanlage abzustellen, sondern es sind gemäss Art. 8 USG alle Einwirkungen, die vom Betrieb des Bauschuttlagerplatzes ausgehen, einzubeziehen (E. 3.2).
Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUSCHUTTLAGERPLATZ GESAMTBEURTEILUNG LÄRMEMISSIONEN LÄRMIMMISSION LÄRMSCHUTZ STEINBRECHANLAGE ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen: · Art. 7 Abs. I LSV Art. 36 Abs. I LSV Art. 7 Abs. VII USG Art. 8 USG Art. 25 Abs. I USG · Publikationen: · BEZ 2004 Nr. 31 S. 26 RB 2004 Nr. 80 URP 2004 Nr. 26 S. 336 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3