Social Assistance Recipient's Obligation to Deplete Occupational Pension Funds for Living Expenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether a recipient of social assistance could be required to withdraw from their occupational pension fund (BVG) savings to cover living expenses. The court reasoned that social assistance recipients are generally expected to use their assets, including BVG funds, to cover their needs, and a partial withdrawal of these funds is permissible. The court found that the recipient's supplementary disability benefits were calculated assuming a certain level of asset depletion, and therefore, requiring the withdrawal of BVG funds did not constitute an exceptional hardship.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Berücksichtigung des BVG-Guthabens bei der Ausrichtung von Sozialhilfe: Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Grundsätze der Sozialhilfe (E. 2.1). Unterstützte Personen sollen nur ausnahmsweise und nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände von der Möglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung des BVG-Guthabens Gebrauch machen müssen (E. 2.2). Der Beschwerdeführer könnte sich aufgrund seines Alters sein Freizügigkeitskonto auszahlen lassen (E. 2.3). Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn der Sozialhilfeempfönger im Zeitpunkt des BVG-Rücktrittalters über hinreichend finanzielle Mittel verfügt oder es infolge einer unheilbaren Krankheit nicht mehr erreichen dürfte (E. 2.4). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 3.1). Die Zusatzleistungen für Invalide zugunsten des Beschwerdeführers wurde so bemessen, dass ihm zugemutet wurde, von seinem Vermögen jährlich Fr. 9'699.- zu verzehren. (E. 3.2). Bei der Ausrichtung der Ergänzungsleistung wird dem Bezüger ein teilweiser Vermögensverzehr zugemutet (E. 4.1). Der Beschwerdeführer kann über sein BVG-Guthaben verfügen. Ein vorzeitiger Bezug hätte keine Leistungskürzung zur Folge (E. 4.3). Deshalb ist dem Beschwerdeführer ein anteilsmässiger Verzehr seines Vermögens zuzumuten. Die Frage nach einem Ausnahmefall stellt sich gar nicht. (E. 4.4). Kostenfolge (E. 5).
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00286
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00286 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.12.2003 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 13.05.2004 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Berücksichtigung des BVG-Guthabens bei der Ausrichtung von Sozialhilfe: Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Grundsätze der Sozialhilfe (E. 2.1). Unterstützte Personen sollen nur ausnahmsweise und nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände von der Möglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung des BVG-Guthabens Gebrauch machen müssen (E. 2.2).
Der Beschwerdeführer könnte sich aufgrund seines Alters sein Freizügigkeitskonto auszahlen lassen (E. 2.3). Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn der Sozialhilfeempfönger im Zeitpunkt des BVG-Rücktrittalters über hinreichend finanzielle Mittel verfügt oder es infolge einer unheilbaren Krankheit nicht mehr erreichen dürfte (E. 2.4). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 3.1). Die Zusatzleistungen für Invalide zugunsten des Beschwerdeführers wurde so bemessen, dass ihm zugemutet wurde, von seinem Vermögen jährlich Fr. 9'699.- zu verzehren. (E. 3.2).
Bei der Ausrichtung der Ergänzungsleistung wird dem Bezüger ein teilweiser Vermögensverzehr zugemutet (E. 4.1). Der Beschwerdeführer kann über sein BVG-Guthaben verfügen. Ein vorzeitiger Bezug hätte keine Leistungskürzung zur Folge (E. 4.3). Deshalb ist dem Beschwerdeführer ein anteilsmässiger Verzehr seines Vermögens zuzumuten. Die Frage nach einem Ausnahmefall stellt sich gar nicht. (E. 4.4). Kostenfolge (E. 5). · --- · Stichworte: · BVG ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN FREIZÜGIGKEITSKONTO SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE SUBSIDIARITÄTSPRINZIP VORBEZUG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:
· - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3