Advertising Structure Permit Conditions Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a building permit for a large advertising structure, which was granted with conditions related to its integration into the urban landscape. The court held that a building authority granting a permit with conditions solely based on "integration reasons" must demonstrate that the conditions can resolve deficiencies without undue difficulty. A mere reference to an administrative ordinance was insufficient to justify conditions for an unsatisfactory integration of the advertising structure, and the argument that the structure constituted a constantly changing element, even with periodic subject changes, was not persuasive. The appeal was partially granted.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | "Megaposter-Konzept" der Stadt Zürich Erteilt die Baubehörde eine Baubewilligung aus Einordnungsgründen nur unter Auflagen, darf die Baurekurskommission nur überprüfen, ob die Baubehörde aus vernünftigen Gründen annehmen durfte, dass mit der Nebenbestimmung Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können (E. 2.2). Der blosse Verweis auf eine Verwaltungsverordnung (hier: das "Megaposter-Konzept") reicht nicht aus, um eine unbefriedigende Einordnung eines Plakatwerbeträgers zu begründen (E. 3.1). Plakatwerbeträger können auch dann als eine sich ständig verändernde Schicht erlebt werden, wenn die Baubehörde anordnet, dass die Sujets von Zeit zu Zeit wechseln sollen (E. 3.2). Teilweise Gutheissung (E. 4).
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for imposing conditions on construction permits.
This provision is cited as the legal basis for the building authority's decision regarding construction permits.
This provision is cited as the legal basis for the building authority's decision regarding construction permits.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00276
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00276 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.03.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · "Megaposter-Konzept" der Stadt Zürich Erteilt die Baubehörde eine Baubewilligung aus Einordnungsgründen nur unter Auflagen, darf die Baurekurskommission nur überprüfen, ob die Baubehörde aus vernünftigen Gründen annehmen durfte, dass mit der Nebenbestimmung Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können (E. 2.2).
Der blosse Verweis auf eine Verwaltungsverordnung (hier: das "Megaposter-Konzept") reicht nicht aus, um eine unbefriedigende Einordnung eines Plakatwerbeträgers zu begründen (E. 3.1). Plakatwerbeträger können auch dann als eine sich ständig verändernde Schicht erlebt werden, wenn die Baubehörde anordnet, dass die Sujets von Zeit zu Zeit wechseln sollen (E. 3.2). Teilweise Gutheissung (E. 4). · --- · Stichworte: · AUFLAGE BEFRISTUNG BRACHE ERFORDERLICHKEIT GESTALTUNG UND EINORDNUNG MEGAPOSTER NEBENBESTIMMUNG · Rechtsnormen: · Art. 27 BV Art. 36 Abs. 3 BV § 238 Abs. I PBG § 321 Abs. I PBG · Publikationen:
· BEZ 2004 Nr. 26 S. 14 RB 2004 Nr. 72 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3