Social Assistance Debt Inquiry Form Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal challenging a social assistance application form's debt inquiry, finding that while the requirement to complete the form itself was not a typically appealable interim decision, the review authority was justified in addressing the form's structure. The appellant's argument that the debt question was improperly linked to who pays for mandatory debt collection extracts was rejected because the submission of such extracts was not explicitly required, only that debts be proven, making the request to complete the form only after free access to those extracts was secured not the subject of the proceedings. Given the circumstances, the social authority's conduct leading to the appeal justified splitting the litigation costs equally.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Anfechtung eines Formulars: Es ist vertretbar, dass sich die Rekursbehörde mit dem Frageraster des Gesuchsformulars auseinandergesetzt hat, selbst wenn genau besehen die Verpflichtung, das Formular auszufüllen, keine anfechtbare Zwischenverfügung darstellt (E. 2). Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Frage im Gesuchsformular nach den Schulden verknüpft sei mit der Frage, wer für die Kosten für die entsprechenden Betreibungsauszüge aufzukommen habe, übersieht, dass effektiv gar kein solcher Zusammenhang besteht. Die Einreichung von Betreibungsauskünften ist nämlich nicht explizit vorgeschrieben. Verlangt wird nur, dass die Schulden b e l e g t werden, ohne die Art des Nachweis vorzuschreiben. Das Begehren des Beschwerdeführers, das Formular erst dann vollständig auszufüllen, wenn er in die Lage versetzt werde, kostenlos Betreibungsauszüge einzuholen, ist nicht Verfahrensgegenstand (E. 3b). Nichteintreten. Das Verhalten der Sozialbehörde, das den Beschwerdeführer zur Rechtsmittelerhebung veranlasste, rechtfertigt unter den konkreten Umständen eine hälftige Kostenverlegung (E. 4).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was applied to justify the half-cost allocation in the final decision due to the conduct of the social services authority.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00272
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00272 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2003 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Anfechtung eines Formulars: Es ist vertretbar, dass sich die Rekursbehörde mit dem Frageraster des Gesuchsformulars auseinandergesetzt hat, selbst wenn genau besehen die Verpflichtung, das Formular auszufüllen, keine anfechtbare Zwischenverfügung darstellt (E. 2).
Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Frage im Gesuchsformular nach den Schulden verknüpft sei mit der Frage, wer für die Kosten für die entsprechenden Betreibungsauszüge aufzukommen habe, übersieht, dass effektiv gar kein solcher Zusammenhang besteht. Die Einreichung von Betreibungsauskünften ist nämlich nicht explizit vorgeschrieben. Verlangt wird nur, dass die Schulden b e l e g t werden, ohne die Art des Nachweis vorzuschreiben. Das Begehren des Beschwerdeführers, das Formular erst dann vollständig auszufüllen, wenn er in die Lage versetzt werde, kostenlos Betreibungsauszüge einzuholen, ist nicht Verfahrensgegenstand (E. 3b).
Nichteintreten. Das Verhalten der Sozialbehörde, das den Beschwerdeführer zur Rechtsmittelerhebung veranlasste, rechtfertigt unter den konkreten Umständen eine hälftige Kostenverlegung (E. 4). · --- · Stichworte: · FORMULAR FRAGEBOGEN MITWIRKUNGSPFLICHT SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · § 18 SHG § 28 Abs. I SHV § 7 Abs. II VRG § 19 Abs. II VRG § 48 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4