Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2003.00256 • VG ZH VB.2003.00256 KI-generiert

Bid Evaluation and Fixed-Price Contract Compliance in Highway Barrier Construction Tender

Geschäftsnummer VB.2003.00256
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned a challenge against the rejection of a bid for the construction of noise barriers along a highway, where the evaluation was flawed due to unclear suitability criteria and the authority inconsistently assessing the bidder's proposal. The court addressed several issues: it found that a lump-sum or global price offer was incomparable to a unit price offer and thus could not be considered, and it ruled that subsequent changes to the total price based on corrections to the bill of quantities were impermissible under a fixed-price contract where the plans should prevail over the bill of quantities regarding quantities, assigning the quantity risk to the contractor. Furthermore, the court upheld the exclusion of the bid due to an attempted deception of the awarding authority involving shifting volume-dependent expenses into an unrelated fixed-price item, although the final decision ultimately granted the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Lärmschutzwände entlang einer Autobahn Eignungskriterien: Unklare Umschreibung. Widersprüchliches Verhalten der Vergabebehörde bei der Auswertung, indem sie dem Angebot der Beschwerdeführerinnen in ihrer internen Beurteilung zwar die Eignung absprach, es anschliessend aber dennoch anhand der Zuschlagskriterien beurteilte (E. 2.2). Preisgestaltung (Vergütungsmodus): Ein Pauschal- bzw. Globalpreisangebot als Variante zum geforderten Angebot nach Einheitspreisen ist bei fehlender Vergleichbarkeit mit einem Einheitspreisangebot und angesichts von Missbrauchsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen (E. 3.1-3.5). Unzulässige nachträgliche Änderung des Gesamtpreisangebots bei Mengenkorrekturen im Leistungsverzeichnis. Bei einem Gesamtpreisvertrag wird die geschuldete Vergütung unabhängig von einer nachträglichen Abrechnung über die Menge festgelegt; mit Bezug auf die Mengenangeben erhalten daher die Pläne den Vorrang vor dem Leistungsverzeichnis, und der Unternehmer trägt das Mengenrisiko (E. 3.7). Versuchte Täuschung der Vergabebehörde: Ausnützung von Mängeln des Leistungsverzeichnisses durch Verschieben von mengenabhängigem Aufwand in eine sachfremde Festpreisposition. Ausschluss des Angebots (E. 4). Gutheissung (E. 5).

Schlagwörter

KI-generiert
Bauwerkvertrag Ausschluss eines Anbieters fester Preis Offertbewertung Informationsaustausch mit Bietern Bewilligungskonformität
KI-generiert

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00256

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00256 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.12.2003 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Lärmschutzwände entlang einer Autobahn Eignungskriterien: Unklare Umschreibung. Widersprüchliches Verhalten der Vergabebehörde bei der Auswertung, indem sie dem Angebot der Beschwerdeführerinnen in ihrer internen Beurteilung zwar die Eignung absprach, es anschliessend aber dennoch anhand der Zuschlagskriterien beurteilte (E. 2.2).

Preisgestaltung (Vergütungsmodus): Ein Pauschal- bzw. Globalpreisangebot als Variante zum geforderten Angebot nach Einheitspreisen ist bei fehlender Vergleichbarkeit mit einem Einheitspreisangebot und angesichts von Missbrauchsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen (E. 3.1-3.5). Unzulässige nachträgliche Änderung des Gesamtpreisangebots bei Mengenkorrekturen im Leistungsverzeichnis. Bei einem Gesamtpreisvertrag wird die geschuldete Vergütung unabhängig von einer nachträglichen Abrechnung über die Menge festgelegt; mit Bezug auf die Mengenangeben erhalten daher die Pläne den Vorrang vor dem Leistungsverzeichnis, und der Unternehmer trägt das Mengenrisiko (E. 3.7).

Versuchte Täuschung der Vergabebehörde: Ausnützung von Mängeln des Leistungsverzeichnisses durch Verschieben von mengenabhängigem Aufwand in eine sachfremde Festpreisposition. Ausschluss des Angebots (E. 4). Gutheissung (E. 5). · --- · Stichworte: · ABGEBOT ÄNDERUNG DES ANGEBOTS AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS AUSSCHREIBUNG AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN AUTOBAHN EIGNUNGSKRITERIEN EINHEITSPREIS EINHEITSPREISOFFERTE FESTPREIS GLOBALPREISANGEBOT LÄRMSCHUTZWAND LEISTUNGSVERZEICHNIS MARKTABSCHOTTUNG MENGENÄNDERUNG MENGENANGABE PAUSCHALANGEBOT PAUSCHALPREIS PLÄNE PREISÄNDERUNG REFERENZ REGIEARBEIT SUBMISSIONSRECHT TÄUSCHUNG VERGLEICHBARKEIT VERGÜTUNGSMODUS · Rechtsnormen:

· Art./§ 39 Abs. I SIA 118 Art./§ 40 SIA 118 Art./§ 41 SIA 118 · Publikationen: · BEZ 2004 Nr. 16 RB 2003 Nr. 58 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1