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VB.2003.00252 • VG ZH VB.2003.00252 KI-generiert

Appeal Inadmissibility in Traffic Levy Remission Case

Geschäftsnummer VB.2003.00252
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a decision regarding the remission of a traffic levy, but the court found the administrative court appeal inadmissible because a specific statutory provision bars appeals against orders concerning the remission or deferral of levies, even though the traffic levy has characteristics of both a tax and a fee, and the relevant regulation for remission sets out specific legal preconditions rather than granting unconstrained discretion to the authorities. The court reasoned that the statutory exclusion of judicial review for levy remission orders is intended for situations where authorities generally have broad discretion, and this exclusion applies regardless of whether the remission prerequisites are explicitly regulated by statute.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verkehrsabgaben | Erlass der Verkehrsabgaben für ein Fahrzeug Laut § 43 Abs. 1 lit. e VRG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Anordnungen über Erlass und Stundung von Abgaben. Bei der zürcherischen Verkehrsabgabe handelt es sich um eine Steuer, welche gewisse Elemente einer Gebühr in sich schliesst. Es handelt sich dabei um eine Abgabe. § 27 Abs. 1 der Verkehrsabgabeverordnung stellt den Erlass der Verkehrsabgabe nicht voraussetzungslos dem pflichtgemässen Ermessen der Behörde anheim, sondern von einer gesetzlich formulierten Voraussetzung (Vorliegen eines Gebrechens, dessentwegen der Gesuchsteller auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen ist). Obwohl § 43 Abs. 1 lit. e VRG zu jenen Tatbeständen gehört, die einer gerichtlichen Kontrolle deshalb entzogen bleiben sollen, weil den Behörden beim Entscheid der betreffenden Angelegenheit in der Regel ein weiter Ermessensspielraum zusteht, lässt sich nicht ableiten, dass die Beschwerde nur in denjenigen Fällen ausgeschlossen sein soll, in denen der Erlass von Abgaben nicht durch eine gesetzliche Umschreibung der Erlassvoraussetzungen geregelt wird (E. 1a). Nichteintreten auf die Beschwerde (E. 1b). Kostenfolge (E. 2).

Schlagwörter

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Steuererlass Normenkontrolle Steuerjustizbehörde Fernhaltemassnahme Ermessen der Verwaltung Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. 1 lit. e VRG

The appeal was declared inadmissible based on this provision, which excludes judicial review for orders concerning the waiver of levies where authorities have discretionary power.

Art. 65 BVRG

This provision was cited in the dispositive orders regarding the allocation of costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00252

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00252 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.11.2003 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Verkehrsabgaben · Erlass der Verkehrsabgaben für ein Fahrzeug Laut § 43 Abs. 1 lit. e VRG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Anordnungen über Erlass und Stundung von Abgaben. Bei der zürcherischen Verkehrsabgabe handelt es sich um eine Steuer, welche gewisse Elemente einer Gebühr in sich schliesst.

Es handelt sich dabei um eine Abgabe. § 27 Abs. 1 der Verkehrsabgabeverordnung stellt den Erlass der Verkehrsabgabe nicht voraussetzungslos dem pflichtgemässen Ermessen der Behörde anheim, sondern von einer gesetzlich formulierten Voraussetzung (Vorliegen eines Gebrechens, dessentwegen der Gesuchsteller auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen ist). Obwohl § 43 Abs. 1 lit. e VRG zu jenen Tatbeständen gehört, die einer gerichtlichen Kontrolle deshalb entzogen bleiben sollen, weil den Behörden beim Entscheid der betreffenden Angelegenheit in der Regel ein weiter Ermessensspielraum zusteht, lässt sich nicht ableiten, dass die Beschwerde nur in denjenigen Fällen ausgeschlossen sein soll, in denen der Erlass von Abgaben nicht durch eine gesetzliche Umschreibung der Erlassvoraussetzungen geregelt wird (E. 1a).

Nichteintreten auf die Beschwerde (E. 1b). Kostenfolge (E. 2). · --- · Stichworte: · ABGABEN ERLASS GEBÜHREN VERKEHRSABGABEN · Rechtsnormen: · § 1 VAG § 27 Abs. 1 VAV § 41 VRG § 43 Abs. 1 lit. e VRG · Publikationen: · RB 2003 Nr. 17 S. 62 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2