Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2003.00249 • VG ZH VB.2003.00249 KI-generiert

Social Assistance Recipient's Basic Needs Cannot Be Reduced

Geschäftsnummer VB.2003.00249
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that the basic needs of a social assistance recipient, specifically "Grundbedarf I" (basic need I), cannot be reduced unless there are exceptionally justified and temporary circumstances, and a reduction is not permissible even if the recipient lives in a furnished room or has access to affordable laundry facilities. Furthermore, the court found that a provision allowing a portion of earned income to remain untaxed for social participation does not justify reducing "Grundbedarf II" (basic need II). The court dismissed the appeal, finding that certain requests were not admissible as they did not seek to alter the prior decision or remand the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Gekürzte Sozialhilfe durch Abweichen von den SKOS-Richtlinien: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Grundsätze der Sozialhilfe (E. 2a). Ausführungen der Vorinstanz (E. 2b). Standpunkte der Parteien (E. 2c und 2d). Der Grundbedarf I gemäss SKOS-Richtlinien darf nur in begründeten Ausnahmefällen und zeitlich befristet unterschritten werden. Der Grundbedarf I darf auch nicht gekürzt werden, wenn der Sozialhilfebezüger ein möbliertes Zimmer bewohnt. Auch der Umstand, dass die Fürsorgebehörde dem Sozialhilfebezüger eine günstige Waschgelegenheit einräumt, berechtigt nicht zur Kürzung des Grundbedarfs I (E. 3a). Die in der Unterstützungsrichtlinie der Fürsorgebehörde vorgesehene Gewährung von 1/3 der Erwerbseinkünfte bis max. Fr. 400.- als Freibetrag, damit die Teilnahme am sozialen Leben ermöglicht werden kann, berechtigt nicht zur Kürzung des Grundbedarfs II (E. 3b). Nichteintreten auf weiteres Begehren der Beschwerdeführerin. Vor Verwaltungsgericht sind nur Anträge zulässig, mit welchen eine Änderung des vorinstanzlichen Dispositivs oder eine Rückweisung an die Vorinstanz verlang wird (E. 4). Gegenstandslosigkeit des Begehrens des Beschwerdegegners auf Entzug der aufschiebenden Wirkung (E. 5). Abweisung der Beschwerde. Kostenauferlegung (E. 6).

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Grundbedürfnisse Sozialeinrichtung Einkommensverminderung Anspruchsvoraussetzung für Versicherungsleistungen finanzielle Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 14 SHG

Foundation for the obligation to provide social assistance.

§ 15 lit. I SHG

Basis for the regulation of the basic needs (Grundbedarf I and II) in social assistance.

§ 17 SHV

Regulation concerning the deduction of income from social assistance claims.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00249

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00249 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.09.2003 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Gekürzte Sozialhilfe durch Abweichen von den SKOS-Richtlinien:

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Grundsätze der Sozialhilfe (E. 2a). Ausführungen der Vorinstanz (E. 2b). Standpunkte der Parteien (E. 2c und 2d). Der Grundbedarf I gemäss SKOS-Richtlinien darf nur in begründeten Ausnahmefällen und zeitlich befristet unterschritten werden. Der Grundbedarf I darf auch nicht gekürzt werden, wenn der Sozialhilfebezüger ein möbliertes Zimmer bewohnt. Auch der Umstand, dass die Fürsorgebehörde dem Sozialhilfebezüger eine günstige Waschgelegenheit einräumt, berechtigt nicht zur Kürzung des Grundbedarfs I (E. 3a).

Die in der Unterstützungsrichtlinie der Fürsorgebehörde vorgesehene Gewährung von 1/3 der Erwerbseinkünfte bis max. Fr. 400.- als Freibetrag, damit die Teilnahme am sozialen Leben ermöglicht werden kann, berechtigt nicht zur Kürzung des Grundbedarfs II (E. 3b). Nichteintreten auf weiteres Begehren der Beschwerdeführerin. Vor Verwaltungsgericht sind nur Anträge zulässig, mit welchen eine Änderung des vorinstanzlichen Dispositivs oder eine Rückweisung an die Vorinstanz verlang wird (E. 4). Gegenstandslosigkeit des Begehrens des Beschwerdegegners auf Entzug der aufschiebenden Wirkung (E. 5).

Abweisung der Beschwerde. Kostenauferlegung (E. 6). · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ERWERBSEINKOMMEN FREIBETRAG GRUNDBEDARF I GRUNDBEDARF II KÜRZUNG MÖBLIERTES ZIMMER SKOS-RICHTLINIEN WASCHGELEGENHEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 15 lit. I SHG § 17 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4