Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2003.00241 • VG ZH VB.2003.00241 KI-generiert

Municipality Appeal on Compulsory Early Pension Draw for Social Assistance

Geschäftsnummer VB.2003.00241
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed an appeal by a municipality against a decision concerning social assistance, specifically regarding an instruction to apply for an early draw of an old-age pension (AHV), confirming the court's jurisdiction over such matters. The court reasoned that social assistance recipients are expected to claim all entitled primary social security benefits, but should only have to accept early pension draws, which result in lifelong reductions, under exceptional circumstances where the resulting pension cut is negligible. Such an exception applies if the recipient would qualify for supplementary benefits regardless of the reduction, meaning their net financial means remain the same; the court found this exception present because the recipient would qualify for supplementary benefits either way, dismissing the recipient's unsubstantiated concern about future ineligibility for such benefits upon leaving the country, thus upholding the municipality's appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Weisung, sich zum AHV-Vorbezug anzumelden: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Es wird vom Sozialhilfebezüger erwartet, dass er alle ihm zustehenden Ansprüche auf Leistungen der primären sozialen Sicherheit geltend macht (E. 2a). Da vorbezogene Renten lebenslange Leistungskürzungen zur Folge haben, sollen unterstützte Personen nur ausnahmsweise und nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände von dieser Möglichkeit Gebrauch machen müssen (E. 2b). Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn die Rentenkürzung nicht ins Gewicht fällt. Dieser Fall tritt ein, wenn der Sozialhilfeempfänger sowohl mit gekürzter als auch mit ordentlicher Rente Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV hat, da er ungeachtet der Höhe seiner Rente aufgrund der ihm ausgerichteten Ergänzungsleistungen über die gleichen finanziellen Mitteln verfügen wird (E. 2c). Vorliegend liegt eine solche Ausnahme vor. Der Beschwerdegegner hätte auf jeden Fall Anspruch auf Ergänzungsleistungen (E. 3a). Der Beschwerdegegner wendet ein, dass er, sollte er die Schweiz verlassen, die Rentenkürzung zu gewärtigen habe, da er dann keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Der mögliche Auslandaufenthalt wurde jedoch vom Beschwerdegegner nicht genügend substanziiert (E. 3b). Die Beschwerde der beschwerdeführenden Gemeinde wird gutgeheissen (E. 3c). Kostenfolge (E. 4)

Schlagwörter

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Sozialhilfe Altersrente finanzielle Verhältnisse Kürzung der Ergänzungsleistungen sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Rentenpfändung
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00241

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00241 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.11.2003 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Weisung, sich zum AHV-Vorbezug anzumelden: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Es wird vom Sozialhilfebezüger erwartet, dass er alle ihm zustehenden Ansprüche auf Leistungen der primären sozialen Sicherheit geltend macht (E. 2a). Da vorbezogene Renten lebenslange Leistungskürzungen zur Folge haben, sollen unterstützte Personen nur ausnahmsweise und nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände von dieser Möglichkeit Gebrauch machen müssen (E. 2b).

Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn die Rentenkürzung nicht ins Gewicht fällt. Dieser Fall tritt ein, wenn der Sozialhilfeempfänger sowohl mit gekürzter als auch mit ordentlicher Rente Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV hat, da er ungeachtet der Höhe seiner Rente aufgrund der ihm ausgerichteten Ergänzungsleistungen über die gleichen finanziellen Mitteln verfügen wird (E. 2c). Vorliegend liegt eine solche Ausnahme vor. Der Beschwerdegegner hätte auf jeden Fall Anspruch auf Ergänzungsleistungen (E. 3a). Der Beschwerdegegner wendet ein, dass er, sollte er die Schweiz verlassen, die Rentenkürzung zu gewärtigen habe, da er dann keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe.

Der mögliche Auslandaufenthalt wurde jedoch vom Beschwerdegegner nicht genügend substanziiert (E. 3b). Die Beschwerde der beschwerdeführenden Gemeinde wird gutgeheissen (E. 3c). Kostenfolge (E. 4) · --- · Stichworte: · AHV AHV-RENTE AHV-VORBEZUG ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN SOZIALHILFE SOZIALVERSICHERUNG STREITWERT STREITWERTBERECHNUNG SUBSTANZIIERUNG SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT VORBEZUG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · RB 2003 Nr. 63 S. 150 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2