Direct Award for Gymnasium Contract Invalidated Due to Unclear Winner Designation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court overturned a decision to award a contract for a double gymnasium to a single bidder outside of a formal tender process because the jury did not clearly designate a winner. The jury's recommendation of two projects for further development, combined with the inclusion of non-voting members in the evaluation, meant that no single project was identified as the clear winner according to the relevant procurement law. Therefore, the conditions for a direct award were not met, and the awarding authority was instructed to either open a new tender process or conduct another competition.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Gesamtleistungswettbewerb für eine Doppelturnhalle Zulässigkeit einer freihändigen Vergabe nach § 11 Abs. 1 lit. k SubmV (E. 1.1). Vergabe nur an den Wettbewerbsgewinner (E. 2.1). Elemente des Juryentscheids (E. 2.2). Vergabrechtliche Bedeutung einer Empfehlung der Jury zuhanden der Auftraggeberin (E. 2.2). Bindung der Vergabebehörde an den Juryentscheid. Bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu dieser Frage. Negative Bindung der Vergabebehörde an den Juryentscheid (E. 2.3). Im vorliegenden Fall gaben stimmberechtigte und nicht stimmberechtigte Mitglieder Bewertungen ab. Die Jury empfahl zwei Projekte zur Weiterbearbeitung (E. 3.1). Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Jury keinen Wettbewerbsgewinner im Sinn von § 11 Abs. 1 lit. k SubmV ermittelt hat. Weder enthielt der Entscheid eine Rangfolge noch wurde die Vergabe an einen bestimmten Bewerber empfohlen. Die Bewertung unter Mitwirkung der nicht stimmberechtigten Jurymitglieder kann nur als konsultative Stimmabgabe der Stimmberechtigten angesehen werden. Damit blieb offen, ob die stimmberechtigten Jurymitglieder ihre Beurteilung mit Rücksicht auf die von den anderen Mitgliedern abgegebenen Bewertungen allenfalls noch angepasst hätten (E. 3.2). Da die Jury somit keinen Wettbewerbsgewinner ermittelt hat, sind die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe des Auftrags nicht gegeben, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Der Vergabebehörde steht es frei, nunmehr entweder ein ordentliches Vergabeverfahren zu eröffnen oder einen neuen Gesamtleistungswettbewerb auszuschreiben (E. 3.3). Teilweise Gutheissung (E. 4).
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KI-generiertThis provision is cited as the basis for a direct award after a competition, but the court found its conditions were not met because no competition winner was determined.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00234
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00234 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.01.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Gesamtleistungswettbewerb für eine Doppelturnhalle Zulässigkeit einer freihändigen Vergabe nach § 11 Abs. 1 lit. k SubmV (E. 1.1). Vergabe nur an den Wettbewerbsgewinner (E. 2.1). Elemente des Juryentscheids (E. 2.2). Vergabrechtliche Bedeutung einer Empfehlung der Jury zuhanden der Auftraggeberin (E. 2.2).
Bindung der Vergabebehörde an den Juryentscheid. Bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu dieser Frage. Negative Bindung der Vergabebehörde an den Juryentscheid (E. 2.3). Im vorliegenden Fall gaben stimmberechtigte und nicht stimmberechtigte Mitglieder Bewertungen ab. Die Jury empfahl zwei Projekte zur Weiterbearbeitung (E. 3.1). Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Jury keinen Wettbewerbsgewinner im Sinn von § 11 Abs. 1 lit. k SubmV ermittelt hat. Weder enthielt der Entscheid eine Rangfolge noch wurde die Vergabe an einen bestimmten Bewerber empfohlen.
Die Bewertung unter Mitwirkung der nicht stimmberechtigten Jurymitglieder kann nur als konsultative Stimmabgabe der Stimmberechtigten angesehen werden. Damit blieb offen, ob die stimmberechtigten Jurymitglieder ihre Beurteilung mit Rücksicht auf die von den anderen Mitgliedern abgegebenen Bewertungen allenfalls noch angepasst hätten (E. 3.2). Da die Jury somit keinen Wettbewerbsgewinner ermittelt hat, sind die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe des Auftrags nicht gegeben, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Der Vergabebehörde steht es frei, nunmehr entweder ein ordentliches Vergabeverfahren zu eröffnen oder einen neuen Gesamtleistungswettbewerb auszuschreiben (E. 3.3).
Teilweise Gutheissung (E. 4). · --- · Stichworte: · BINDUNG AN JURYENTSCHEID EMPFEHLUNG GESAMTLEISTUNGSWETTBEWERB JURY PREISGERICHT RANGFOLGE RANGIERUNG TOTALUNTERNEHMERVERTRAG TURNHALLE WETTBEWERBSGEWINNER · Rechtsnormen: · Art. 15 lit. j Ziff. 1 GPA Art./§ 11 SIA 142 Art./§ 21 SIA 142 Art./§ 22 SIA 142 Art./§ 23 SIA 142 Art./§ 27 SIA 142 § 11 Abs. I lit. k SubmV Art. 52 Abs. II VoeB Art. 52 Abs. III VoeB Art. 53 VoeB Art. 55 Abs. I lit. c VoeB · Publikationen: · BEZ 2004 Nr. 35 S. 41 RB 2004 Nr. 41 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1