Appeal Regarding Classification of Covered Outdoor Seating Area for Building Volume Allowance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned an appeal against a building permit, specifically whether a covered outdoor seating area should be counted toward the building volume allowance for a main building or for a special building, which hinges on whether the structure is objectively suitable for the permanent stay of people. The court reasoned that the disputed seating area cover qualified as a special building because it was distinctly separated structurally and architecturally from the main building and, being open on three sides (a garden hall), did not create spaces intended for permanent human habitation; consequently, the structure complied with the cantonal dimensional regulations applicable to special buildings, leading to the approval of the permit.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Anrechenbarkeit einer Sitzplatzüberdachung auf die Baumasse für Hauptgebäude oder auf diejenige für Besondere Gebäude? Entscheidend ist, dass die Verbindung oder die Nähe zu einem Hauptgebäude zusammen mit der Beschaffenheit des Gebäudes nicht dazu führt, dass in einer als Besonderes Gebäude deklarierten Baute Räume entstehen, die bei objektiver Betrachtungsweise zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sind (E. 2a). Die umstrittene Sitzplatzüberdachung entspricht den kantonalen Massvorschriften für Besondere Gebäude, ist konstruktiv und architektonisch deutlich abgesetzt und erscheint nicht bloss als Bestandteil des Hauptgebäudes. Die Gartenhalle ist auf drei Seiten vollständig offen; sie ist als Besonderes Gebäude zu qualifizieren (E. 2b). Gutheissung (E. 3).
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00210
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00210 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.09.2003 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Anrechenbarkeit einer Sitzplatzüberdachung auf die Baumasse für Hauptgebäude oder auf diejenige für Besondere Gebäude? Entscheidend ist, dass die Verbindung oder die Nähe zu einem Hauptgebäude zusammen mit der Beschaffenheit des Gebäudes nicht dazu führt, dass in einer als Besonderes Gebäude deklarierten Baute Räume entstehen, die bei objektiver Betrachtungsweise zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sind (E. 2a).
Die umstrittene Sitzplatzüberdachung entspricht den kantonalen Massvorschriften für Besondere Gebäude, ist konstruktiv und architektonisch deutlich abgesetzt und erscheint nicht bloss als Bestandteil des Hauptgebäudes. Die Gartenhalle ist auf drei Seiten vollständig offen; sie ist als Besonderes Gebäude zu qualifizieren (E. 2b). Gutheissung (E. 3). · --- · Stichworte: · AUFENTHALT BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUMASSENZIFFER BESONDERES GEBÄUDE GARTENHALLE GARTENSITZPLATZ GESTALTUNG HAUPTGEBÄUDE SITZPLATZ ÜBERDACHUNG WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.) · Rechtsnormen:
· Art./§ 2 BZO Kilchberg § 49 Abs. III PBG § 238 Abs. I PBG § 273 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3