Procurement Challenge Over Change in Awarded Product
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed a complaint challenging a procurement decision where the awarding authority rejected two of the complainant's bids and rated two others lower based on quality, ultimately awarding the contract for a different product than originally solicited. The court reasoned that the authority did not exceed its discretion in its quality-based evaluations of the bids, but held that when the authority procures a different product after the award decision, this constitutes a new, independently challengeable award decision that cannot be reviewed within the appeal concerning the original contract award. Consequently, the appeal was dismissed to the extent it was considered, or if it had become moot.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Nichtbeachtung des wirtschaftlich günstigsten Angebots; Vom Zuschlag abweichender Vertragsabschluss Der Ausschluss von zwei Angeboten bzw. die schlechtere Bewertung von zwei weiteren Angeboten der Beschwerdeführerin aus Qualitätsgründen ist nicht zu beanstanden, da die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten hat (E. 3). Beschafft die Behörde nach Durchführung des Vergabeverfahrens ein anderes Produkt als dasjenige, für welches der Zuschlag erteilt wurde, so trifft sie damit einen neuen Vergabeentscheid, der selbständig angefochten werden kann. Im Beschwerdeverfahren betreffend den ursprünglichen Zuschlag ist der neue Vergabeentscheid nicht zu beurteilen (E. 5). Abweisung der Beschwerde soweit auf sie eingetreten wurde bzw. sie nicht allenfalls gegenstandslos geworden ist.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00203
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00203 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.03.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Nichtbeachtung des wirtschaftlich günstigsten Angebots; Vom Zuschlag abweichender Vertragsabschluss Der Ausschluss von zwei Angeboten bzw. die schlechtere Bewertung von zwei weiteren Angeboten der Beschwerdeführerin aus Qualitätsgründen ist nicht zu beanstanden, da die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten hat (E. 3).
Beschafft die Behörde nach Durchführung des Vergabeverfahrens ein anderes Produkt als dasjenige, für welches der Zuschlag erteilt wurde, so trifft sie damit einen neuen Vergabeentscheid, der selbständig angefochten werden kann. Im Beschwerdeverfahren betreffend den ursprünglichen Zuschlag ist der neue Vergabeentscheid nicht zu beurteilen (E. 5). Abweisung der Beschwerde soweit auf sie eingetreten wurde bzw. sie nicht allenfalls gegenstandslos geworden ist. · --- · Stichworte: · ERMESSEN SUBMISSIONSRECHT VERFAHRENSABBRUCH VERGABEENTSCHEID · Rechtsnormen:
· - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3