Naturalized Citizen's Appeal for Family Reunification Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal by a naturalized citizen seeking the right to bring his foreign daughter, whose previous application had been denied, and his two foreign sons to Switzerland, invoking the Free Movement of Persons Agreement (FZA), non-discrimination provisions, and analogous application of prior law regarding family reunification. The court dismissed the appeal for the daughter because her right to residency did not arise from the FZA or anti-discrimination principles following the father's naturalization. For the sons, the court upheld the practice concerning single-parent applications, finding insufficient evidence of a primary relationship with the father, no demonstrated shift in the intensity of the relationship to the father, inadequate information regarding the mother's alleged withdrawal of care, and concluding that the sons' limited integration prospects weighed against granting them entry to Switzerland.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug | Der erleichtert eingebürgerte Beschwerdeführer 1 möchte seine ausländische Tochter (Beschwerdeführerin 4, geboren 1984), deren Nachzugsgesuch bereits rechtskräftig vom Bundesgericht abgewiesen worden ist, sowie seine beiden ausländischen Söhne (Beschwerdeführer 2 und 3, beide geboren 1987), unter Berufung auf das Freizügigkeitsabkommen, das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK sowie die analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ANAG in die Schweiz nachziehen. Eintreten auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 und 3 (E. 1). Aufgrund der Einbürgerung des Beschwerdeführers 1 und des Inkrafttretens des Freizügigkeitsabkommens hat sich für die Beschwerdeführerin 4 weder direkt aus dem Freizügigkeitsabkommen (E. 2b/aa) noch indirekt aus dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV (E. 2b/bb) und Art. 14 EMRK (E. 2b/cc) ein Nachzugsanspruch ergeben, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 2c). Zusammenfassung der Praxis zum Nachzug minderjähriger Kinder durch einen einzelnen Elternteil (E. 3a). Im konkreten Fall fehlt es an der vorrangigen Beziehung der Beschwerdeführer 2 und 3 zum Beschwerdeführer 1, ist eine Verlagerung der Beziehungintensität zum Beschwerdeführer 1 nicht dargetan, fehlt es an ausreichenden Angaben zur angeblichen Abwendung der Mutter der Beschwerdeführer 2 und 3 von diesen und sprechen die eingeschränkten Integrationschancen der Beschwerdeführer 2 und 3 gegen deren Nachzug in die Schweiz (E. 3b+c).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision governs the conditions for family reunification, which was analogously applied in the reasoning for the sons' appeal.
This provision concerning the prohibition of discrimination was discussed in relation to the daughter's appeal.
This provision concerning the prohibition of discrimination was discussed in relation to the daughter's appeal.
This provision of the Free Movement of Persons Agreement was discussed regarding the daughter's right to follow.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00199
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00199 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.07.2003 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 05.02.2004 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · Der erleichtert eingebürgerte Beschwerdeführer 1 möchte seine ausländische Tochter (Beschwerdeführerin 4, geboren 1984), deren Nachzugsgesuch bereits rechtskräftig vom Bundesgericht abgewiesen worden ist, sowie seine beiden ausländischen Söhne (Beschwerdeführer 2 und 3, beide geboren 1987), unter Berufung auf das Freizügigkeitsabkommen, das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK sowie die analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ANAG in die Schweiz nachziehen.
Eintreten auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 und 3 (E. 1). Aufgrund der Einbürgerung des Beschwerdeführers 1 und des Inkrafttretens des Freizügigkeitsabkommens hat sich für die Beschwerdeführerin 4 weder direkt aus dem Freizügigkeitsabkommen (E. 2b/aa) noch indirekt aus dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV (E. 2b/bb) und Art. 14 EMRK (E. 2b/cc) ein Nachzugsanspruch ergeben, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 2c). Zusammenfassung der Praxis zum Nachzug minderjähriger Kinder durch einen einzelnen Elternteil (E. 3a).
Im konkreten Fall fehlt es an der vorrangigen Beziehung der Beschwerdeführer 2 und 3 zum Beschwerdeführer 1, ist eine Verlagerung der Beziehungintensität zum Beschwerdeführer 1 nicht dargetan, fehlt es an ausreichenden Angaben zur angeblichen Abwendung der Mutter der Beschwerdeführer 2 und 3 von diesen und sprechen die eingeschränkten Integrationschancen der Beschwerdeführer 2 und 3 gegen deren Nachzug in die Schweiz (E. 3b+c). · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DISKRIMINIERUNGSVERBOT FAMILIENNACHZUG FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) GLEICHBEHANDLUNG INTEGRATION INTEGRATIONSCHANCEN NACHZUGSANSPRUCH NOTWENDIGKEIT VORRANGIGKEIT WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen:
· Art. 17 lit. II ANAG Art. 8 lit. II BV Art. 14 EMRK Art. 3 lit. I Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4