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VB.2003.00195 • VG ZH VB.2003.00195 KI-generiert

Restaurant and Train Station Protection Status Appeal Dismissal

Geschäftsnummer VB.2003.00195
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court case addressed the inventory listing and subsequent refusal to place protection status on a restaurant and a train station building, which an expert commission report judged as historically and architecturally significant structures that together formed an important ensemble. The court reasoned that while the expert report carried significant weight due to the specialized knowledge of the commission, the final decision required an interest balancing, acknowledging that the public interest in preservation generally outweighs private financial interests, but also considering the substantial financial burden of maintenance and the local authority's justified urban planning concerns that maintaining the current configuration would perpetuate deficits in the public square, ultimately leading to the dismissal of the appeal against the refusal to grant protection status.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unterschutzstellung | Inventarentlassung Restaurant "Nordbrücke" und Bahnhof Wipkingen Gutachten: Eine allgemeine Verpflichtung, für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit das Gutachten einer Fachkommission einzuholen, besteht im Rechtsmittelverfahren nicht. Vorliegend drängt sich jedoch der Beizug eines Gutachtens auf, sind doch zwei Schutzobjekte betroffen, die jedes für sich historisch und baukünstlerisch fachkundig eingestuft werden müssen, die aber auch ein Ensemble bilden, das in sich und zu seiner baulichen Umgebung mannigfache siedlungs- und eisenbahngeschichtliche Bezüge aufweist (E. 4.1.1). Formell hat das Gutachten der kantonalen Denkmalpflegekommission die Bedeutung eines Amtsberichts. Inhaltlich kommt es jedoch auf Grund deren besonderen Fachkompetenz einem Gutachten gleich. Es kann nicht Sinn des Beizugs einer solchen sachkundigen Spezialbehörde sein, dass sich die rechtsanwendenden Behörden ohne triftige Gründe über die Feststellungen des Gutachtens zu den denkmalpflegerischen Qualitäten des Schutzobjekts hinwegsetzen (E. 4.1.2). Zeugeneigenschaft: Die Gutachten der kantonalen Denkmalpflegekommission kommen zum Schluss, dass Bahnhofsgebäude und Restaurant "Nordbrücke" sowohl in baukünstlerischer als auch in historischer und städtebaulicher Hinsicht wichtige Zeugen darstellen. (...) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sind Restaurant "Nordbrücke" und Bahnhof Wipkingen als Schutzobjekte im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zu qualifizieren (E. 4.2 und 4.3). Interessenabwägung: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen finanzielle Interessen der Eigentümer an einer möglichst Gewinn bringenden Ausnützung ihrer Liegenschaft das öffentliche Interesse an einer Denkmalschutzmassnahme grundsätzlich nicht zu überwiegen. (...) Es ist zulässig, dass das Gemeinwesen, das mit Entschädigungsansprüchen der Eigentümer rechnen muss, im Rahmen der Interessenabwägung die damit einhergehende finanzielle Belastung in Rechnung stellt und aus Rücksicht auf die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit auf die Unterschutzstellung verzichtet. Vorliegend ist bereits unter dem Gesichtspunkt des Erhaltungsaufwands fraglich, ob die Unterschutzstellung der beiden Objekte noch verhältnismässig ist. Hinzu kommt die relativ erhebliche Unternutzung der Grundstücke. Entscheidend sind jedoch die vom Stadtrat geltend gemachten städtebaulichen Überlegungen. Laut Gutachten bestehen grosse Zweifel, ob die beiden Gebäude den erforderlichen Beitrag zu einem auch im Stadtgefüge wahrnehmbaren Quartiermittelpunkt leisten können. Der Röschibachplatz weise Defizite aus, die angesichts der neueren Entwicklung im Quartier und dem klaren Bedarf nach einem urbanen Ort nicht hingenommen werden können und die beim Erhalt der beiden Gebäude weiter bestehen würden. (...) Die Interessenabwägung beruht demnach auch in städtebaulicher Hinsicht auf einer zumindest vertretbaren Ermessensausübung der Verwaltungsbehörde und durfte ohne Rechtsverletzung gegen eine Unterschutzstellung der beiden inventarisierten Bauten ausschlagen (E. 5.3). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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Städtebau öffentliches Gebäude Kündigungsschutz Schutz des öffentlichen Interesses Staatsorgane Ausweisung aus Geschäftsräumen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 203 Abs. I lit. c PBG

Cited in the reasoning to qualify the restaurant and train station as protected objects, which is a central element of the dispute, even though the final order dismisses the appeal.

§ 7 Abs. IV VRG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is likely relevant to the procedural assessment or the administrative discretion mentioned in the case, although its direct application in the final order isn't detailed outside the list.

§ 50 Abs. I VRG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is likely relevant to the balancing of interests or the administrative discretion mentioned in the case, although its direct application in the final order isn't detailed outside the list.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00195

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00195 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.02.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Unterschutzstellung · Inventarentlassung Restaurant "Nordbrücke" und Bahnhof Wipkingen Gutachten: Eine allgemeine Verpflichtung, für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit das Gutachten einer Fachkommission einzuholen, besteht im Rechtsmittelverfahren nicht. Vorliegend drängt sich jedoch der Beizug eines Gutachtens auf, sind doch zwei Schutzobjekte betroffen, die jedes für sich historisch und baukünstlerisch fachkundig eingestuft werden müssen, die aber auch ein Ensemble bilden, das in sich und zu seiner baulichen Umgebung mannigfache siedlungs- und eisenbahngeschichtliche Bezüge aufweist (E. 4.1.1).

Formell hat das Gutachten der kantonalen Denkmalpflegekommission die Bedeutung eines Amtsberichts. Inhaltlich kommt es jedoch auf Grund deren besonderen Fachkompetenz einem Gutachten gleich. Es kann nicht Sinn des Beizugs einer solchen sachkundigen Spezialbehörde sein, dass sich die rechtsanwendenden Behörden ohne triftige Gründe über die Feststellungen des Gutachtens zu den denkmalpflegerischen Qualitäten des Schutzobjekts hinwegsetzen (E. 4.1.2). Zeugeneigenschaft: Die Gutachten der kantonalen Denkmalpflegekommission kommen zum Schluss, dass Bahnhofsgebäude und Restaurant "Nordbrücke" sowohl in baukünstlerischer als auch in historischer und städtebaulicher Hinsicht wichtige Zeugen darstellen. (...) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sind Restaurant "Nordbrücke" und Bahnhof Wipkingen als Schutzobjekte im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zu qualifizieren (E. 4.2 und 4.3).

Interessenabwägung: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen finanzielle Interessen der Eigentümer an einer möglichst Gewinn bringenden Ausnützung ihrer Liegenschaft das öffentliche Interesse an einer Denkmalschutzmassnahme grundsätzlich nicht zu überwiegen. (...) Es ist zulässig, dass das Gemeinwesen, das mit Entschädigungsansprüchen der Eigentümer rechnen muss, im Rahmen der Interessenabwägung die damit einhergehende finanzielle Belastung in Rechnung stellt und aus Rücksicht auf die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit auf die Unterschutzstellung verzichtet.

Vorliegend ist bereits unter dem Gesichtspunkt des Erhaltungsaufwands fraglich, ob die Unterschutzstellung der beiden Objekte noch verhältnismässig ist. Hinzu kommt die relativ erhebliche Unternutzung der Grundstücke. Entscheidend sind jedoch die vom Stadtrat geltend gemachten städtebaulichen Überlegungen. Laut Gutachten bestehen grosse Zweifel, ob die beiden Gebäude den erforderlichen Beitrag zu einem auch im Stadtgefüge wahrnehmbaren Quartiermittelpunkt leisten können. Der Röschibachplatz weise Defizite aus, die angesichts der neueren Entwicklung im Quartier und dem klaren Bedarf nach einem urbanen Ort nicht hingenommen werden können und die beim Erhalt der beiden Gebäude weiter bestehen würden. (...) Die Interessenabwägung beruht demnach auch in städtebaulicher Hinsicht auf einer zumindest vertretbaren Ermessensausübung der Verwaltungsbehörde und durfte ohne Rechtsverletzung gegen eine Unterschutzstellung der beiden inventarisierten Bauten ausschlagen (E. 5.3).

Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · GUTACHTEN INTERESSENABWÄGUNG NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ SCHUTZOBJEKT UNTERSCHUTZSTELLUNG ZEUGENEIGENSCHAFT · Rechtsnormen: · § 203 Abs. I lit. c PBG § 7 Abs. IV VRG § 50 Abs. I VRG · Publikationen: · BEZ 2005 Nr. 2 S. 6 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3