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VB.2003.00189 • VG ZH VB.2003.00189 KI-generiert

Re-entry of Dissolved Company to Preserve Claim Limitations Period

Geschäftsnummer VB.2003.00189
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A previously dissolved company, struck from the Commercial Register after bankruptcy, sought re-entry to pursue a credibly asserted, uncollected claim whose statute of limitations it might need to interrupt, especially if a subsequent post-bankruptcy proceeding did not materialize. The court reasoned that re-entry is possible to realize remaining assets, regardless of the initial reason for dissolution, provided the form of re-entry allows the company, for liquidation purposes, to interrupt the statute of limitations for its asserted claims outside of any contingent post-bankruptcy proceedings, leading to the re-entry clarifying that all liquidation steps are subject to the suspensive condition of a potential cancellation of the post-bankruptcy procedure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Eintragungen ins Handelsregister | Die (Art der) Wiedereintragung in das Handelsregister kann erhebliche Bedeutung erlangen für eine nach abgeschlossenem Konkursverfahren gelöschte Gesellschaft, wenn diese die Verjährung einer glaubhaft gemachten und noch unverwerteten Forderung, die im Sinn einer Nachkonkursbedingung nicht schon sicher erst nachträglich entdeckt worden ist, vielleicht selbst unterbrechen muss. Zur Eintretensfrage (E. 1b). Verzicht, den Schuldner einer solchen Forderung beizuladen (E. 1c). Das teilweise Nichteintreten der Vorinstanz lässt sich nicht halten; Verzicht auf Rückweisung (E. 2a). Unabhängig vom Grund der Löschung besteht die Möglichkeit der Wiedereintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister, um noch vorhandene, glaubhaft gemachte Aktiven zu verwerten - jedenfalls dort, wo nicht die Wiedereintragung an sich, sondern deren Art strittig ist (E. 2b). Die Art des Wiedereintrags muss der gelöschten Gesellschaft die Möglichkeit geben, unabhängig von einem resolutiv bedingten Nachkonkursverfahren die Verjährung der behaupteten Forderung zu unterbrechen (E. 2c+d). Die Gesellschaft gilt es deshalb zum Zweck der Liquidation im Nachkonkurs, eventuell - sollte ein solcher letzlich nicht stattfinden - zugleich durch die Gesellschaft selbst wieder im Handelsregister einzutragen, was klarstellt, dass deren sämtliche Liquidationsschritte unter der Suspensivbedingung eines entfallenden Nachkonkurses stehen (E. 2f-h). Gegen die Bezeichnung und handelsregisterliche Aufnahme eines bisherigen Verwaltungsratsmitglieds als Liquidator spricht alsdann nichts (E. 3). Zur Tragung der Verfahrenskosten (E. 4). Kein Anspruch auf Parteientschädigung mangels genügend deutlichen Obsiegens (E. 5). Möglichkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (E. 6).

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Konkursforderung Fristen Handelsregister Ertrag Betriebsunterbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00189

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00189 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.07.2003 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Eintragungen ins Handelsregister · Die (Art der) Wiedereintragung in das Handelsregister kann erhebliche Bedeutung erlangen für eine nach abgeschlossenem Konkursverfahren gelöschte Gesellschaft, wenn diese die Verjährung einer glaubhaft gemachten und noch unverwerteten Forderung, die im Sinn einer Nachkonkursbedingung nicht schon sicher erst nachträglich entdeckt worden ist, vielleicht selbst unterbrechen muss.

Zur Eintretensfrage (E. 1b). Verzicht, den Schuldner einer solchen Forderung beizuladen (E. 1c). Das teilweise Nichteintreten der Vorinstanz lässt sich nicht halten; Verzicht auf Rückweisung (E. 2a). Unabhängig vom Grund der Löschung besteht die Möglichkeit der Wiedereintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister, um noch vorhandene, glaubhaft gemachte Aktiven zu verwerten - jedenfalls dort, wo nicht die Wiedereintragung an sich, sondern deren Art strittig ist (E. 2b). Die Art des Wiedereintrags muss der gelöschten Gesellschaft die Möglichkeit geben, unabhängig von einem resolutiv bedingten Nachkonkursverfahren die Verjährung der behaupteten Forderung zu unterbrechen (E. 2c+d).

Die Gesellschaft gilt es deshalb zum Zweck der Liquidation im Nachkonkurs, eventuell - sollte ein solcher letzlich nicht stattfinden - zugleich durch die Gesellschaft selbst wieder im Handelsregister einzutragen, was klarstellt, dass deren sämtliche Liquidationsschritte unter der Suspensivbedingung eines entfallenden Nachkonkurses stehen (E. 2f-h). Gegen die Bezeichnung und handelsregisterliche Aufnahme eines bisherigen Verwaltungsratsmitglieds als Liquidator spricht alsdann nichts (E. 3). Zur Tragung der Verfahrenskosten (E. 4). Kein Anspruch auf Parteientschädigung mangels genügend deutlichen Obsiegens (E. 5).

Möglichkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (E. 6). · --- · Stichworte: · BEILADUNG HANDELSREGISTER HANDLUNGSFÄHIGKEIT KONKURS LIQUIDATIONSVERFAHREN NACHKONKURS RECHTSPERSÖNLICHKEIT · Rechtsnormen: · Art. 66 lit. II HRegV Art. 135 OR Art. 739 OR Art. 195 SchKG Art. 207 SchKG Art. 269 SchKG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2