School District Cost Reimbursement for Vocational Preparatory Schooling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal seeking the assumption of costs by a school district for an out-of-district vocational preparatory school attended for the eighth and ninth grades, reasoning that the obligation for free basic education generally does not extend to such vocational preparatory schooling. The court further determined that the school change was not necessary as a special education measure, as the parents acted unilaterally without allowing the school district the opportunity to implement its own measures, meaning the transfer could not be considered the *ultima ratio*.
Legislator-Regeste
AmtlichKostenübernahme für die Berufswahlschule | Keine Verpflichtung der Schulgemeinde zur Übernahme der Kosten einer auswärtigen Berufswahlschule (für das 8. und 9. Schuljahr) mangels Notwendigkeit des Schulwechsels. Zuständigkeit; Streitgegenstand (E. 1). Der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht umfasst die Berufswahlschule grundsätzlich nicht (E. 2a). Prüfung des Schulwechsels unter dem Gesichtspunkt, ob jener als Sonderschulungsmassnahme während der Dauer der Schulpflicht erforderlich war: Die Beurteilung hat gemäss dem Wissensstand im Zeitpunkt des Schulwechsels zu erfolgen. Wegen des eigenmächtigen Vorgehens der Eltern hatte die Schulgemeinde keine Gelegenheit, schulische Massnahmen zu ergreifen, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre. Der Wechsel an die Berufswahlschule kann deshalb vorliegend nicht als "ultima ratio" gelten (E. 2b). Abweisung (der Beschwerde der Eltern).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision governs the allocation of court costs, which is cited in the final order (implied by the rejection of the appeal and the statement that the decision is final/legally binding, as is typical in such final judgments, although the explicit order text is missing, this is the standard cost article in Swiss administrative law appeals when costs are decided).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00185
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00185 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.09.2003 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Kostenübernahme für die Berufswahlschule · Keine Verpflichtung der Schulgemeinde zur Übernahme der Kosten einer auswärtigen Berufswahlschule (für das 8. und 9. Schuljahr) mangels Notwendigkeit des Schulwechsels. Zuständigkeit; Streitgegenstand (E. 1). Der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht umfasst die Berufswahlschule grundsätzlich nicht (E. 2a).
Prüfung des Schulwechsels unter dem Gesichtspunkt, ob jener als Sonderschulungsmassnahme während der Dauer der Schulpflicht erforderlich war: Die Beurteilung hat gemäss dem Wissensstand im Zeitpunkt des Schulwechsels zu erfolgen. Wegen des eigenmächtigen Vorgehens der Eltern hatte die Schulgemeinde keine Gelegenheit, schulische Massnahmen zu ergreifen, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre. Der Wechsel an die Berufswahlschule kann deshalb vorliegend nicht als "ultima ratio" gelten (E. 2b). Abweisung (der Beschwerde der Eltern). · --- · Stichworte:
· BERUFSVORBEREITUNGSKLASSE BERUFSWAHLSCHULE ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT GRUNDSCHULUNTERRICHT HAUSWIRTSCHAFT KOSTENÜBERNAHME NOTWENDIGKEIT SCHULE SCHULKOSTEN SONDERSCHULUNG ÜBRIGE GRUNDRECHTE UNENTGELTLICHKEIT · Rechtsnormen: · Art. 19 BV Art. 62 lit. II BV § 4 HauswirtschaftsG § 5 HauswirtschaftsG Art. 62 KV § 15 SchulleistungsG Art./§ 39 SonderklassenR § 11 lit. I VolksschulG § 12 VolksschulG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3