Dual Citizen Denied Residence Permit Under Free Movement Agreement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that the Free Movement Agreement (FMA) does not apply to a dual citizen residing in Switzerland for decades without having entered for employment purposes, as the FMA's primary aim is to facilitate cross-border employment and requires an international element. As the individual is considered part of the Swiss resident population, and no claims arise from the FMA, the court then examined domestic law and the European Convention on Human Rights, finding no grounds for a residence permit for the adult applicants, and for the minor applicant, a claim failed due to a lack of proven primary relationship with the father.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Zielsetzung des FZA; keine Anwendbarkeit des FZA auf eine britisch-schweizerische Doppelbürgerin, die seit Jahrzehnten in der Schweiz lebt Hauptzweck des FZA ist es, Staatsangehörigen eines Vertragsmitglieds die Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat zu ermöglichen. Anwendbar ist das Abkommen nur, wenn ein Sachverhalt mit Auslandbezug vorliegt. Die für das FZA zu berücksichtigende Rechtsprechung des EuGH befasst sich bezüglich Doppelbürgern stets mit deren Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat (E. 2a-d). Die Stiefmutter der Beschwerdeführenden besitzt die GB+CH Staatsangehörigkeit und hält sich seit vielen Jahren ununterbrochen in der CH auf, ohne jedoch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eingereist zu sein. Sie ist daher als Teil der schweizerischen Residenzbevölkerung zu betrachten, auf die das FZA keine Anwendung findet. Aus den vorerwähnten Gründen ändert daran auch die EuGH-Rechtsprechung zu den Doppelbürgern nichts (E. 3a+b). Die Beschwerdeführenden können daher aus dem FZA keine Ansprüche ableiten und zwar weder aus den Übergangsbestimmungen von Art. 10 FZA, den Bestimmungen für Personen ohne Erwerbstätigkeit (Art. 24 Anhang I FZA) noch aus jenen für Familienangehörige (Art. 3 Anhang I FZA). Die CH darf für ihre Staatsangehörigen im eignen Land den Aufenthaltsstatus definieren, wie dies auch in der EU der Fall ist. Gegenüber dem Freizügigkeitsrecht kann dies jedoch zur sog. Inländerdiskriminierung führen (E. 4a-i). Besteht kein Anspruch auf der Grundlage des FZA, so ist zu prüfen, ob das Landesrecht eine vorteilhaftere Regelung kennt. Aufgrund ihrer Volljährigkeit stehen den Beschwerdeführenden 1 und 2 keine Rechtsansprüche nach ANAG oder EMRK zu. Beim Beschwerdeführer 3 wäre ein solcher Anspruch denkbar, doch scheitert er am Nachweis einer vorrangigen Beziehung zum Vater. Die Verneinung dieser Beziehung durch die Vorinstanz blieb unwidersprochen (E. 5a-c).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this provision to determine the objective of the Free Movement Agreement (FZA).
This provision was used to establish the applicability of the FZA only when there is a connection to a foreign country.
The court referenced the transitional provisions of the FZA, specifically Article 10, to determine potential claims.
This provision concerning persons without gainful employment was cited in the context of the FZA.
The court referenced provisions for family members under the FZA.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00175
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00175 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.10.2003 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 02.03.2004 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Zielsetzung des FZA; keine Anwendbarkeit des FZA auf eine britisch-schweizerische Doppelbürgerin, die seit Jahrzehnten in der Schweiz lebt Hauptzweck des FZA ist es, Staatsangehörigen eines Vertragsmitglieds die Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat zu ermöglichen.
Anwendbar ist das Abkommen nur, wenn ein Sachverhalt mit Auslandbezug vorliegt. Die für das FZA zu berücksichtigende Rechtsprechung des EuGH befasst sich bezüglich Doppelbürgern stets mit deren Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat (E. 2a-d). Die Stiefmutter der Beschwerdeführenden besitzt die GB+CH Staatsangehörigkeit und hält sich seit vielen Jahren ununterbrochen in der CH auf, ohne jedoch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eingereist zu sein. Sie ist daher als Teil der schweizerischen Residenzbevölkerung zu betrachten, auf die das FZA keine Anwendung findet.
Aus den vorerwähnten Gründen ändert daran auch die EuGH-Rechtsprechung zu den Doppelbürgern nichts (E. 3a+b). Die Beschwerdeführenden können daher aus dem FZA keine Ansprüche ableiten und zwar weder aus den Übergangsbestimmungen von Art. 10 FZA, den Bestimmungen für Personen ohne Erwerbstätigkeit (Art. 24 Anhang I FZA) noch aus jenen für Familienangehörige (Art. 3 Anhang I FZA). Die CH darf für ihre Staatsangehörigen im eignen Land den Aufenthaltsstatus definieren, wie dies auch in der EU der Fall ist. Gegenüber dem Freizügigkeitsrecht kann dies jedoch zur sog. Inländerdiskriminierung führen (E. 4a-i).
Besteht kein Anspruch auf der Grundlage des FZA, so ist zu prüfen, ob das Landesrecht eine vorteilhaftere Regelung kennt. Aufgrund ihrer Volljährigkeit stehen den Beschwerdeführenden 1 und 2 keine Rechtsansprüche nach ANAG oder EMRK zu. Beim Beschwerdeführer 3 wäre ein solcher Anspruch denkbar, doch scheitert er am Nachweis einer vorrangigen Beziehung zum Vater. Die Verneinung dieser Beziehung durch die Vorinstanz blieb unwidersprochen (E. 5a-c). · --- · Stichworte: · ABKOMMENSZWECK AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DOPPELBÜRGER/-IN ERWERBSTÄTIGKEIT FAMILIENNACHZUG FREIER ZUG INTERNATIONALER SACHVERHALT RESIDENZBEVÖLKERUNG STIEFMUTTER · Rechtsnormen:
· Art. 4 FZA Art. 7 FZA Art. 10 lit. d FZA Art. 10 lit. e FZA Art. 16 lit. I FZA Art. 16 lit. II FZA Art. 2 lit. I Anhang I FZA Art. 2 lit. II Anhang I FZA Art. 3 lit. I Anhang I FZA Art. 3 lit. II Anhang I FZA Art. 6 lit. I Anhang I FZA Art. 24 Anhang I FZA · Publikationen: · RB 2003 Nr. 32 S. 90 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1