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VB.2003.00168 • VG ZH VB.2003.00168 KI-generiert

Administrative Court Review of Discretionary Denial of Building Permit for Advertising Structure

Geschäftsnummer VB.2003.00168
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal concerning the denial of a building permit for a prism-display advertising structure, where the municipal authority had exercised its discretion to refuse permission. The court reasoned that a higher instance reviewing a discretionary decision, such as the building appeals commission, may only intervene if the lower authority's exercise of discretion is manifestly unreasonable or arbitrary. Given the specific context and surroundings, the court found that the denial of the permit for the advertising structure was manifestly unjustifiable, meaning the municipal authority had exceeded its discretionary power, thus validating the appeal commission's intervention.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Einordnung einer Plakatwerbestelle (Prismenwender). Ermessenskontrolle durch die Baurekurskommission Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde bei der Anwendung von § 238 PBG. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die vorinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweist (E. 2). § 238 Abs. 2 PBG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar (E. 5). Bei den gegebenen Verhältnissen im näheren und, soweit noch relevant, weiteren Umfeld erscheint die Einordnung der projektierten Plakatwerbestelle nicht im Entferntesten als unbefriedigend. Die Verweigerung durch die kommunale Baubehörde ist offensichtlich nicht mehr vertretbar. Die Baubewilligungsbehörde hat ihr Ermessen überschritten, weshalb die Baurekurskommission mit Recht eingeschritten ist. Abweisung (E. 7).

Schlagwörter

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Ermessen der Gemeinde Ermessen der Verwaltung kommunale Baubewilligung Legitimation gegen Baubewilligung Entscheidungsbefugnis Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. II PBG

This provision, concerning the non-applicability of a specific condition for billboard placement, was central to determining the outcome as the court found the refusal based on it unwarranted.

§ 20 VRG

This provision likely governs the review of administrative discretion, which was exercised by the lower authority and reviewed by the appeal commission.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00168

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00168 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.12.2003 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Einordnung einer Plakatwerbestelle (Prismenwender). Ermessenskontrolle durch die Baurekurskommission Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde bei der Anwendung von § 238 PBG. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die vorinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweist (E. 2).

§ 238 Abs. 2 PBG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar (E. 5). Bei den gegebenen Verhältnissen im näheren und, soweit noch relevant, weiteren Umfeld erscheint die Einordnung der projektierten Plakatwerbestelle nicht im Entferntesten als unbefriedigend. Die Verweigerung durch die kommunale Baubehörde ist offensichtlich nicht mehr vertretbar. Die Baubewilligungsbehörde hat ihr Ermessen überschritten, weshalb die Baurekurskommission mit Recht eingeschritten ist. Abweisung (E. 7). · --- · Stichworte: · ABSTELLPLATZ BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERMESSEN ERMESSENSKONTROLLE ERMESSENSÜBERSCHREITUNG GESCHÄFTSHAUS GESTALTUNG UND EINORDNUNG LANDHAUS PLAKATWERBESTELLE PRISMENWENDER · Rechtsnormen:

· § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG § 20 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4