Community Liable for Contaminated Soil Disposal Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves the cost allocation for the disposal of contaminated soil excavated during infrastructure development. The court ruled that the community responsible for initiating the construction work, which mobilized the contaminated material, should bear the disposal costs as the "holder of the waste" under the relevant environmental protection law. The court reasoned that the disposal became necessary due to the construction, and under the polluter pays principle, the entity that caused the mobilization is responsible, regardless of whether other parties might also be considered polluters. The primary responsibility for infrastructure development rests with landowners, and the law intentionally places the disposal obligation on the waste holder, as identifying the original polluter can be difficult.
Legislator-Regeste
AmtlichQuartierplan; Kostenverleger | Verlegung der Sanierungskosten für verschmutztes Erdmaterial: Im vorliegenden Fall gelangt das USG in der Fassung vor der Revision vom 21. Dezember 1995 zur Anwendung (E. 1). Die Kosten der Entsorgung trägt der Inhaber der Abfälle (E. 2). Nachdem die fachgerechte Entsorgung des kontaminierten Materials nur notwendig wurde, weil es durch die Bauarbeiten mobilisiert wurde, rechtfertigt es sich, die Erschliessungsgemeinschaft, welche die Bauarbeiten veranlasst hat, als Inhaberin des verunreinigten Aushubs zu behandeln (E. 3). Bei der Anwendung von Art. 30 Abs. 1 aUSG in Verbindung mit Art. 2 USG ist es nicht von Bedeutung, ob allenfalls Dritte ebenfalls als Verursacher gelten können (E. 4). Der Bau der Erschliessungsanlagen obliegt primär den beteiligten Grundeigentümern. Selbst wenn die Gemeinde den Bau gestützt auf § 167 Abs. 1 PBG einleiten würde, würde der Bau auf Kosten der betroffenen Grundeigentümer erfolgen (E. 5). Der Gesetzgeber hat die Entsorgungspflicht bewusst in erster Linie dem Abfallinhaber auferlegt. Diese Lösung rechtfertigt sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der eigentliche Verursacher der Abfälle mit zumutbarem Aufwand oft praktisch nicht eindeutig genug eruierbar ist (E. 6). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E. 7).
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KI-generiertThis article is cited in relation to the application of the principle that the holder of the waste bears the disposal costs.
This article is cited in relation to the application of the principle that the holder of the waste bears the disposal costs.
This provision is mentioned in the context of who is primarily responsible for the construction of infrastructure, even if initiated by the municipality.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00158
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00158 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.11.2003 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Betreff: · Quartierplan; Kostenverleger · Verlegung der Sanierungskosten für verschmutztes Erdmaterial: Im vorliegenden Fall gelangt das USG in der Fassung vor der Revision vom 21. Dezember 1995 zur Anwendung (E. 1). Die Kosten der Entsorgung trägt der Inhaber der Abfälle (E. 2). Nachdem die fachgerechte Entsorgung des kontaminierten Materials nur notwendig wurde, weil es durch die Bauarbeiten mobilisiert wurde, rechtfertigt es sich, die Erschliessungsgemeinschaft, welche die Bauarbeiten veranlasst hat, als Inhaberin des verunreinigten Aushubs zu behandeln (E. 3).
Bei der Anwendung von Art. 30 Abs. 1 aUSG in Verbindung mit Art. 2 USG ist es nicht von Bedeutung, ob allenfalls Dritte ebenfalls als Verursacher gelten können (E. 4). Der Bau der Erschliessungsanlagen obliegt primär den beteiligten Grundeigentümern. Selbst wenn die Gemeinde den Bau gestützt auf § 167 Abs. 1 PBG einleiten würde, würde der Bau auf Kosten der betroffenen Grundeigentümer erfolgen (E. 5). Der Gesetzgeber hat die Entsorgungspflicht bewusst in erster Linie dem Abfallinhaber auferlegt. Diese Lösung rechtfertigt sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der eigentliche Verursacher der Abfälle mit zumutbarem Aufwand oft praktisch nicht eindeutig genug eruierbar ist (E. 6).
Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E. 7). · --- · Stichworte: · ABFÄLLE ABFÄLLE ABFALLENTSORGUNG ENTSORGUNG KANALISATIONSANSCHLUSS QUARTIERPLANGEBIET UMWELTSCHUTZ UMWELTSCHUTZGESETZ VERURSACHER VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 30 aUSG Art. 30 Abs. 1 aUSG § 166 PBG § 167 Abs. I PBG § 167 Abs. II PBG § 169 Abs. I PBG Art. 2 USG Art. 7 Abs. 6 USG Art. 32 Abs. I USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3