Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2003.00154 • VG ZH VB.2003.00154 KI-generiert

Bid Exclusion for Uncorrected Lump-Sum Calculation Error in Public Procurement

Geschäftsnummer VB.2003.00154
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the exclusion of a bid based on a lump-sum offer containing a calculation error in a public procurement context. The court reasoned that a calculation error does not constitute an obvious mistake eligible for post-submission correction because such amendments risk abuse; an error is only deemed "obvious" if an unbiased review reveals it can only be explained by a simple writing or calculation mistake, excluding other reasons. Since the submitted lump sum did not clearly indicate a simple error (e.g., a typographical or transfer mistake seemed unlikely), and the bidder only attempted to correct the offer after reviewing competitors' bids, the court found no obvious error, upheld the exclusion from the award process, and dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Ausschluss eines ungültigen Pauschalangebots Ein Kalkulationsirrtum ist kein offensichtlicher Fehler und darf deshalb nicht nachträglich berichtigt werden. Wegen der Gefahr von Missbräuchen dürfen Fehler nur als offensichtlich gewürdigt und entsprechend korrigiert werden, wenn sich die unrichtige Offertsumme bei unvoreingenommener Betrachtungsweise nur durch einen Schreib- oder Rechnungsfehler erklären lässt und andere Gründe ausser Betracht fallen. Aufgrund der Offerteingabe der Beschwerdeführerin lässt sich im vorliegenden Fall nicht zweifelsfrei erkennen, ob es sich beim Betrag des Pauschalangebots um einen Fehler handelt. Ein Schreib- oder Übertragungsfehler (Fr. 215'000.-- statt Fr. 315'000.--) erscheint als wenig wahrscheinlich. Jedenfalls liegt kein offensichtlicher Fehler vor. Zudem hat die Beschwerdeführerin ihr Angebot erst nach Einsicht in das Offertöffnungsprotokoll korrigiert, als ihr die Höhe der Konkurrenzangebote bereits bekannt war; ein von einem Anbieter erst in diesem Zeitpunkt geltend gemachter Fehler ist unter dem Gesichtspunkt der Missbrauchsgefahr besonders problematisch, weshalb an die Offensichtlichkeit hohe Anforderungen zu stellen sind (E. 4a). Zulässiger Ausschluss von der Vergabe (E. 4b). Abweisung (E. 5).

Schlagwörter

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Ausschluss eines Anbieters Vergabe öffentlicher Aufträge Rechnungsfehler Ablauf der Vergabeverfahren Auskündung von Abschlussbedingungen Kapitalabfindung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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SubmV § 27 lit. II
This provision is cited in the list of legal norms and presumably underpins the court's decision regarding the exclusion of an invalid bid, as discussed in the main body of the judgment.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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SubmV § 27 lit. II

This provision is cited in the list of legal norms and presumably underpins the court's decision regarding the exclusion of an invalid bid, as discussed in the main body of the judgment.

SubmV § 27 lit. II

This provision is cited in the list of legal norms and presumably underpins the court's decision regarding the exclusion of an invalid bid, as discussed in the main body of the judgment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00154

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00154 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.08.2003 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Ausschluss eines ungültigen Pauschalangebots Ein Kalkulationsirrtum ist kein offensichtlicher Fehler und darf deshalb nicht nachträglich berichtigt werden. Wegen der Gefahr von Missbräuchen dürfen Fehler nur als offensichtlich gewürdigt und entsprechend korrigiert werden, wenn sich die unrichtige Offertsumme bei unvoreingenommener Betrachtungsweise nur durch einen Schreib- oder Rechnungsfehler erklären lässt und andere Gründe ausser Betracht fallen.

Aufgrund der Offerteingabe der Beschwerdeführerin lässt sich im vorliegenden Fall nicht zweifelsfrei erkennen, ob es sich beim Betrag des Pauschalangebots um einen Fehler handelt. Ein Schreib- oder Übertragungsfehler (Fr. 215'000.-- statt Fr. 315'000.--) erscheint als wenig wahrscheinlich. Jedenfalls liegt kein offensichtlicher Fehler vor. Zudem hat die Beschwerdeführerin ihr Angebot erst nach Einsicht in das Offertöffnungsprotokoll korrigiert, als ihr die Höhe der Konkurrenzangebote bereits bekannt war; ein von einem Anbieter erst in diesem Zeitpunkt geltend gemachter Fehler ist unter dem Gesichtspunkt der Missbrauchsgefahr besonders problematisch, weshalb an die Offensichtlichkeit hohe Anforderungen zu stellen sind (E. 4a).

Zulässiger Ausschluss von der Vergabe (E. 4b). Abweisung (E. 5). · --- · Stichworte: · ABBRUCH ÄNDERUNG DES ANGEBOTS AUSSCHLUSS BERICHTIGUNG DEMONTAGE ERLÄUTERUNGEN HAUSTECHNIK KALKULATIONSFEHLER/-IRRTUM MISSBRAUCH OFFENLEGUNG OFFENSICHTLICHER FEHLER PAUSCHALANGEBOT PREISGESTALTUNG RECHNUNGSFEHLER SCHREIBFEHLER SUBMISSIONSRECHT ÜBERTRAGUNGSFEHLER · Rechtsnormen: · SubmV § 27 lit. II SubmV · Publikationen: · RB 2003 Nr. 51 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3