Appeal Against Psychotherapist Permit Denial Based on 1999 Guidelines
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed the appeal regarding the denial of a permit for independent practice as a psychotherapist, centering on the applicable legal framework and the adequacy of the applicant's initial training based on 1999 guidelines, despite the enactment of new legislation in 2002. The court reasoned that, in accordance with the principle of good faith and considering the administrative authority could have processed the application under the old rules before the new law took effect, applying the 1999 guidelines was not unlawful, even if the procedure was protracted; furthermore, the court found that the applicant failed to meet the requirement for a sufficient initial training period as stipulated by those guidelines, rendering the need to examine subsequent training elements and considerations under the internal market law moot, although the administrative fees previously charged were deemed improperly levied.
Legislator-Regeste
AmtlichBewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin | Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Rechtmässigkeit der Richtlinien der Gesundheitsdirektion vom März 1999 (E. 2a). Kommen vorliegend die Richtlinien oder die am 1. Januar 2002 in Kraft getretetenen §§ 22 ff. GesundheitsG zur Anwendung (E. 2b)? Ausführungen zum intertemporalen Recht. Auch wenn das neue Recht schon bei der erstinstanzlichen Verfügung in Kraft steht, ist das alte Recht anzuwenden, wenn das Verfahren ungebührlich lange verschleppt wurde und ohne diese Verschleppung das alte Recht angewendet worden wäre (E. 2c). Bisherige Rechtsprechung (E. 2d). Stellungnahme der Parteien (E. 2e). Da die Gesundheitsdirektion das Gesuch noch vor In-Kraft-Treten der neuen Gesetzesbestimmungen hätte behandeln können, ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht rechtsverletzend, wenn sie das Gesuch gestützt auf die Richtlinien überprüft hat (E. 2f). Die drei Ausbildungselemente der Richtlinie müssen in einer zeitlichen Stufenfolge absolviert werden (E. 3a). Voraussetzungen einer ausreichenden Erstausbildung (E. 3b). Stellungnahme der Parteien (E. 3c). Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über eine genügende Erstausbildung (E. 3d und e). Damit erübrigt sich die Überprüfung der weiteren Ausbildungselemente (E. 3f). Auch gestützt auf das Binnenmarktgesetz ist eine Zulassung nicht möglich (E. 4a-c). Zu Unrecht hat die Gesundheitsdirektion für ihre Verfügung Kosten erhoben (E. 4d). Die Beschwerdeführerin unterliegt in der Hauptsache. Kostenfolge (E. 5).
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00152
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00152 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.11.2003 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin · Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Rechtmässigkeit der Richtlinien der Gesundheitsdirektion vom März 1999 (E. 2a). Kommen vorliegend die Richtlinien oder die am 1.
Januar 2002 in Kraft getretetenen §§ 22 ff. GesundheitsG zur Anwendung (E. 2b)? Ausführungen zum intertemporalen Recht. Auch wenn das neue Recht schon bei der erstinstanzlichen Verfügung in Kraft steht, ist das alte Recht anzuwenden, wenn das Verfahren ungebührlich lange verschleppt wurde und ohne diese Verschleppung das alte Recht angewendet worden wäre (E. 2c). Bisherige Rechtsprechung (E. 2d). Stellungnahme der Parteien (E. 2e). Da die Gesundheitsdirektion das Gesuch noch vor In-Kraft-Treten der neuen Gesetzesbestimmungen hätte behandeln können, ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht rechtsverletzend, wenn sie das Gesuch gestützt auf die Richtlinien überprüft hat (E. 2f).
Die drei Ausbildungselemente der Richtlinie müssen in einer zeitlichen Stufenfolge absolviert werden (E. 3a). Voraussetzungen einer ausreichenden Erstausbildung (E. 3b). Stellungnahme der Parteien (E. 3c). Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über eine genügende Erstausbildung (E. 3d und e). Damit erübrigt sich die Überprüfung der weiteren Ausbildungselemente (E. 3f). Auch gestützt auf das Binnenmarktgesetz ist eine Zulassung nicht möglich (E. 4a-c). Zu Unrecht hat die Gesundheitsdirektion für ihre Verfügung Kosten erhoben (E. 4d). Die Beschwerdeführerin unterliegt in der Hauptsache.
Kostenfolge (E. 5). · --- · Stichworte: · BERUFSAUSÜBUNG BERUFSAUSÜBUNGSBEWILLIGUNG BINNENMARKTGESETZ INTERTEMPORALES RECHT PSYCHOTHERAPEUT/-IN PSYCHOTHERAPEUT/-IN · Rechtsnormen: · § 22 Abs. I aGesundheitsG § 22 Abs. I lit. a aGesundheitsG § 22 Abs. I lit. b aGesundheitsG § 22 Abs. I lit. c aGesundheitsG Art. 3 BGBM Art. 4 Abs. 1 BGBM · Publikationen: · RB 2003 Nr. 6 S. 49 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3