Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2003.00143 • VG ZH VB.2003.00143 KI-generiert

Sewage and Electricity Fee Dispute: Jurisdiction and Fee Calculation

Geschäftsnummer VB.2003.00143
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a challenge against decisions concerning sewage connection fees and electricity fees, where the appellant alleged violations of the right to be heard and the duty to investigate and provide justification by the district council. The Administrative Court determined that it lacks jurisdiction for abstract norm control and that a declaratory action was inadmissible as the appellant could seek a formative ruling, finding the building insurance value a suitable basis for standardizing connection fees. Furthermore, the court ruled that there was no legal basis to credit pre-existing connection rights against water and network costs for sewage connection fees, allowing reduction only for the originally paid amount, and upheld the application of standard consumer prices for electricity use from the commencement of consumption, while also confirming specific charges related to construction connections and upholding the district council's non-admittance of a claim for rainwater retention basin costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kanalisationsanschlussgebühren; Elektrizitätsgebühren | Kanalisationsanschlussgebühren und Elektrizitätsgebühren: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Untersuchungs- und Begründungspflicht durch den Bezirksrat (E. 2). Ein Feststellungsbegehren ist unzulässig, da der Beschwerdeführer eine Gestaltungsverfügung erwirken kann (E. 3a). Dem Verwaltungsgericht steht keine abstrakte Normenkontrolle zu. Der Gebäudeversicherungswert bildet im Rahmen der zulässigen Pauschalisierung bei der Bemessung von Anschlussgebühren eine geeignete und sachbezogene Grundlage (E. 3b). Mangels gesetzlicher Grundlage keine Anrechnung von vorbestehenden Anschlussrechten bei den Anschlussgebühren betreffend Wasser und Netzkosten. Die Kanalisationsanschlussgebühren können nur um die ursprünglich geleistete Zahlung reduziert werden (E. 4). Der Bezirksrat ist zu Recht nicht auf das Begehren um Ersatz der für das Regenwasserrückhaltebecken aufgewendeten Kosten eingetreten (E. 5). Eine korrekte Gesetzesauslgegung ergibt, dass schon ab Aufnahme des Energiebezugs die ordentlichen Verbraucherpreise anwendbar sind (E. 6). Die Rechnung für Arbeiten "Bauanschluss demontiert" und "Kandelaber wieder versetzt" ist nicht zu beanstanden (E. 7). Da der Beschwerdeführer die Position "Baubewilligung- und Kontrollgebühren" in seiner Einsprache nicht beanstandet hatte, ist darauf vor Verwaltungsgericht nicht einzutreten (E. 8). Überwiegende Abweisung der Beschwerde. Teilgutheissung in einem Punkt. Kostenauflage (E. 9).

Schlagwörter

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Abwasseranschlussgebühren Auferlegung von Verfahrenskosten Herabsetzung der Verfahrenskosten Wasserverbrauch Streitwert Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This article is cited in the dispositive to rule on the imposition of court costs following the partial rejection of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00143

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00143 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2003 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 11.11.2003 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Kanalisationsanschlussgebühren; Elektrizitätsgebühren · Kanalisationsanschlussgebühren und Elektrizitätsgebühren: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Untersuchungs- und Begründungspflicht durch den Bezirksrat (E. 2).

Ein Feststellungsbegehren ist unzulässig, da der Beschwerdeführer eine Gestaltungsverfügung erwirken kann (E. 3a). Dem Verwaltungsgericht steht keine abstrakte Normenkontrolle zu. Der Gebäudeversicherungswert bildet im Rahmen der zulässigen Pauschalisierung bei der Bemessung von Anschlussgebühren eine geeignete und sachbezogene Grundlage (E. 3b). Mangels gesetzlicher Grundlage keine Anrechnung von vorbestehenden Anschlussrechten bei den Anschlussgebühren betreffend Wasser und Netzkosten. Die Kanalisationsanschlussgebühren können nur um die ursprünglich geleistete Zahlung reduziert werden (E. 4).

Der Bezirksrat ist zu Recht nicht auf das Begehren um Ersatz der für das Regenwasserrückhaltebecken aufgewendeten Kosten eingetreten (E. 5). Eine korrekte Gesetzesauslgegung ergibt, dass schon ab Aufnahme des Energiebezugs die ordentlichen Verbraucherpreise anwendbar sind (E. 6). Die Rechnung für Arbeiten "Bauanschluss demontiert" und "Kandelaber wieder versetzt" ist nicht zu beanstanden (E. 7). Da der Beschwerdeführer die Position "Baubewilligung- und Kontrollgebühren" in seiner Einsprache nicht beanstandet hatte, ist darauf vor Verwaltungsgericht nicht einzutreten (E. 8).

Überwiegende Abweisung der Beschwerde. Teilgutheissung in einem Punkt. Kostenauflage (E. 9). · --- · Stichworte: · ABSOLUTE NORMENKONTROLLE ANSCHLUSSGEBÜHR BEGRÜNDUNGSPFLICHT FESTSTELLUNGSKLAGE GEBÜHREN KANALISATIONSANSCHLUSSGEBÜHR NETZKOSTENGEBÜHR RECHTLICHES GEHÖR UNTERSUCHUNGSPFLICHT WASSERANSCHLUSSGEBÜHR · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3