Insurance Coverage for Indirect Hail Damage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a claim for compensation due to building damage, specifically water ingress resulting from the blockage of drainage outlets by hailstones during an insured elemental event. The court determined that the building insurance coverage for hail damage extends to such indirect damage due to an adequate causal link, holding that the prerequisite for excluding coverage—that the damage was both foreseeable and avoidable—are cumulative and interconnected requirements, and the foreseeability criterion must relate to the occurrence of the damage itself. Furthermore, the court found no duty for the insurer to advise on preventive measures, even if installing an emergency overflow would have been a reasonable step to mitigate damage, ultimately overturning the previous decision.
Legislator-Regeste
AmtlichErsatzpflicht für Gebäudeschaden | Die Gebäudeversicherung deckt indirekte Hagelschäden. Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadens sind aufeinander bezogene, kumulative Voraussetzungen des Deckungsausschlusses. Die Deckung für Hagelschäden durch die Elementarschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf Schäden durch direkte Einwirkungen auf die Gebäudehülle, sondern - aufgrund des adäquaten Kausalzusammenhangs - auch auf den Schaden durch Wassereintritt infolge Verstopfung von Abläufen durch Hagelkörner (E. 2-4). Irrelevanz des Vorhandenseins von Laub in den Abläufen im konkreten Fall (E. 5). Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadens sind miteinander verbundene, kumulative Voraussetzungen des Deckungsausschlusses; auch das Kriterium der Voraussehbarkeit ist auf den Schadenseintritt zu beziehen (E. 6a-c; Präzisierung der Rechtsprechung). Keine Aufklärungspflicht der Gebäudeversicherung, selbst wenn ein Notüberlauf eine zumutbare Massnahme zur Schadenabwehr gewesen wäre (E. 6d). Rückweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court applies this provision in relation to the cumulative requirements for exclusion of coverage regarding foreseeability and avoidability of damage.
The court uses this provision for the final decision on remanding the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00134
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00134 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.09.2003 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Ersatzpflicht für Gebäudeschaden · Die Gebäudeversicherung deckt indirekte Hagelschäden. Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadens sind aufeinander bezogene, kumulative Voraussetzungen des Deckungsausschlusses. Die Deckung für Hagelschäden durch die Elementarschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf Schäden durch direkte Einwirkungen auf die Gebäudehülle, sondern - aufgrund des adäquaten Kausalzusammenhangs - auch auf den Schaden durch Wassereintritt infolge Verstopfung von Abläufen durch Hagelkörner (E. 2-4).
Irrelevanz des Vorhandenseins von Laub in den Abläufen im konkreten Fall (E. 5). Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadens sind miteinander verbundene, kumulative Voraussetzungen des Deckungsausschlusses; auch das Kriterium der Voraussehbarkeit ist auf den Schadenseintritt zu beziehen (E. 6a-c; Präzisierung der Rechtsprechung). Keine Aufklärungspflicht der Gebäudeversicherung, selbst wenn ein Notüberlauf eine zumutbare Massnahme zur Schadenabwehr gewesen wäre (E. 6d). Rückweisung. · --- · Stichworte: · ADÄQUANZ AUFKLÄRUNGSPFLICHT BAUAUSFÜHRUNG BEURTEILUNGSSPIELRAUM DACHRINNE DECKUNGSAUSSCHLUSS ELEMENTAREREIGNIS ELEMENTARSCHADEN FEUERPOLIZEI UND GEBÄUDEVERSICHERUNG GEBÄUDEVERSICHERUNG HAGEL KAUSALZUSAMMENHANG LAUB NOTÜBERLAUF STURMWIND TREU UND GLAUBEN VERMEIDBARKEIT VORAUSSEHBARKEIT · Rechtsnormen:
· § 12 GebäuderversG § 14 GebäuderversG § 19 GebäuderversG § 19 Ziff. 2 GebäuderversG § 20 Ziff. 1 GebäuderversG § 20 Ziff. 3 GebäuderversG § 25 GebäuderversG § 39 GebäuderversG · Publikationen: · RB 2003 Nr. 69 S. 159 RB 2003 Nr. 70 S. 159 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2