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VB.2003.00127 • VG ZH VB.2003.00127 KI-generiert

Administrative Court Upholds Refusal to Cover Corporation Costs Due to Lack of Business Activity

Geschäftsnummer VB.2003.00127
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a refusal to cover the operating costs of a corporation established and controlled by the applicant seeking social assistance, reasoning that the general rules for self-employed persons should apply analogously to those completely controlling a company where the corporation showed no business activity or financial means for operation. Although the applicant's right to be heard was violated because a potentially relevant business plan was missing from the lower court's file, the court ultimately upheld the refusal because the corporation's lack of viable activity was evident even without that document, and the provision for cross-border cost allocation of social assistance to another state did not establish a legally protectable interest for the applicant to challenge the decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe (Übernahme der Betriebskosten für eine Aktiengesellschaft; Weiterbelastung der Sozialhilfekosten an Deutschland) Eintretensfragen (E. 1 f.). Rechtsgrundlagen der Sozialhilfe im Allgemeinen und für die Unterstützung selbständig Erwerbender im Besonderen (E. 3c). Die Regel für selbständig Erwerbende sind sinngemäss auch auf Personen anwendbar, die von einer Gesellschaft angestellt sind, diese aber vollständig beherrschen (E. 3 f am Anfang). Die Erfolgsaussichten einer vom Beschwerdeführer gegründeten und geleiteten Aktiengesellschaft im Bereich der Finanzdienstleistungen sind skeptisch zu beurteilen (E. 3d). Ein für die Prüfung dieser Frage vom Beschwerdeführer erstellter und extern beurteilter "Business Plan" lag im vorinstanzlichen Verfahren nicht bei den Akten; der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers ist dadurch verletzt worden. Gleichwohl keine Rückweisung, weil die Beurteilung der Vorinstanz auch ohne diesen "Business Plan" richtigerweise davon ausgegangen ist, dass die Aktiengesellschaft keine geschäftlichen Aktivitäten entfaltet hat und über keine finanziellen Mittel verfügt, die für eine Betriebsaufnahme nötig wären (E. 3e). Der Bezirksrat hat die Übernahme der Betriebskosten für die Aktiengesellschaft zu Recht verweigert (E. 3 f am Ende). Die staatsvertraglich vorgesehene Weiterbelastung der schweizerischen Sozialhilfekosten an Deutschland begründet kein schützenswertes Anfechtungsinteresse des Beschwerdeführers (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Verwaltungskosten Finanzvorschriften Bestehen des Unternehmens Unterstützungskosten Betriebsgesellschaft Kostenverlegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 lit. II BV

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§ 14 SHG

This provision is cited as a legal basis, although its direct application in the final order is not detailed in the provided snippet's dispositive summary.

§ 15 lit. I SHG

This provision is cited as a legal basis, although its direct application in the final order is not detailed in the provided snippet's dispositive summary.

§ 17 SHV

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00127

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00127 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.07.2003 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe (Übernahme der Betriebskosten für eine Aktiengesellschaft; Weiterbelastung der Sozialhilfekosten an Deutschland) Eintretensfragen (E. 1 f.). Rechtsgrundlagen der Sozialhilfe im Allgemeinen und für die Unterstützung selbständig Erwerbender im Besonderen (E. 3c).

Die Regel für selbständig Erwerbende sind sinngemäss auch auf Personen anwendbar, die von einer Gesellschaft angestellt sind, diese aber vollständig beherrschen (E. 3 f am Anfang). Die Erfolgsaussichten einer vom Beschwerdeführer gegründeten und geleiteten Aktiengesellschaft im Bereich der Finanzdienstleistungen sind skeptisch zu beurteilen (E. 3d). Ein für die Prüfung dieser Frage vom Beschwerdeführer erstellter und extern beurteilter "Business Plan" lag im vorinstanzlichen Verfahren nicht bei den Akten; der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers ist dadurch verletzt worden.

Gleichwohl keine Rückweisung, weil die Beurteilung der Vorinstanz auch ohne diesen "Business Plan" richtigerweise davon ausgegangen ist, dass die Aktiengesellschaft keine geschäftlichen Aktivitäten entfaltet hat und über keine finanziellen Mittel verfügt, die für eine Betriebsaufnahme nötig wären (E. 3e). Der Bezirksrat hat die Übernahme der Betriebskosten für die Aktiengesellschaft zu Recht verweigert (E. 3 f am Ende). Die staatsvertraglich vorgesehene Weiterbelastung der schweizerischen Sozialhilfekosten an Deutschland begründet kein schützenswertes Anfechtungsinteresse des Beschwerdeführers (E. 4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BETRIEBSKOSTEN RECHTLICHES GEHÖR SELBSTÄNDIGERWERBEND SELBSTÄNDIGERWERBEND SOZIALHILFE VERBOT DER FORMELLEN RECHTSVERWEIGERUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 29 lit. II BV § 14 SHG § 15 lit. I SHG § 17 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4