Social Assistance Appeal: Car Costs and Housing Directive Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning social assistance, primarily addressing the inclusion of car costs and a directive to move to a less expensive apartment. The court reasoned that car costs are only covered if the recipient is dependent on a vehicle for professional or health reasons, finding that unemployment and attending appointments or maintaining social contacts did not constitute such a necessity, even with poor public transport access. Furthermore, the court upheld the directive to move to cheaper accommodation, ruling it permissible to consider the housing market in surrounding municipalities when suitable options are unavailable locally, and confirmed that rent costs could be adjusted retroactively if the recipient disregarded prior directives.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Autokosten; Weisung, eine günstigere Wohnung zu beziehen Autokosten sind nur dann ins Unterstützungsbudget aufzunehmen, wenn die unterstützte Person aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Zwar ist der Wohnort nicht gut durch den öffentlichen Verkehr erschlossen, doch ist der Beschwerdeführer nicht auf ein Auto angewiesen: Er ist arbeitslos, und die Wahrnehmung von Terminen im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit sowie die Pflege sozialer Kontakte sind auch ohne Auto möglich (E. 3). Wohnkosten: Rechtsgrundlagen; Möglichkeit zur Kürzung bereits vor dem Bezug einer billigeren Wohnung, wenn die unterstützte Person Auflagen missachtet hat (E. 4a). Die Weisung, eine billigere Wohnung zu beziehen, ist zu Recht erfolgt (E. 4b). Es ist zulässig, den Wohnungsmarkt der umliegenden Gemeinden zu berücksichtigen, wenn in der Wohnsitzgemeinde kein Angebot an Wohnungen in der entsprechenden Preislage besteht. Dies stellt keine unzulässige Abschiebung dar (E. 4c). Abweisung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00119
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00119 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.07.2003 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Autokosten; Weisung, eine günstigere Wohnung zu beziehen Autokosten sind nur dann ins Unterstützungsbudget aufzunehmen, wenn die unterstützte Person aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Zwar ist der Wohnort nicht gut durch den öffentlichen Verkehr erschlossen, doch ist der Beschwerdeführer nicht auf ein Auto angewiesen:
Er ist arbeitslos, und die Wahrnehmung von Terminen im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit sowie die Pflege sozialer Kontakte sind auch ohne Auto möglich (E. 3). Wohnkosten: Rechtsgrundlagen; Möglichkeit zur Kürzung bereits vor dem Bezug einer billigeren Wohnung, wenn die unterstützte Person Auflagen missachtet hat (E. 4a). Die Weisung, eine billigere Wohnung zu beziehen, ist zu Recht erfolgt (E. 4b). Es ist zulässig, den Wohnungsmarkt der umliegenden Gemeinden zu berücksichtigen, wenn in der Wohnsitzgemeinde kein Angebot an Wohnungen in der entsprechenden Preislage besteht.
Dies stellt keine unzulässige Abschiebung dar (E. 4c). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSCHIEBUNGSVERBOT AUTOKOSTEN/-SPESEN SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE STITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNGSKOSTEN · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 15 lit. I SHG § 21 SHG § 40 lit. I SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4