Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2003.00118 • VG ZH VB.2003.00118 KI-generiert

Cost Contribution for Minor's External Placement Appeal

Geschäftsnummer VB.2003.00118
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court accepted an appeal concerning the cost contribution for the external placement of a minor, affirming that its review was limited to legality while noting the acceptability of *reformatio in peius* in the recourse procedure, provided the appellants were warned. The lower authority did not violate the right to be heard regarding its assessment of whether a permanent placement existed or its evaluation of the family's financial circumstances, and a prior agreement on parental contributions was deemed irrelevant to the case at hand. Ultimately, the responsible authority for support was determined to be the opposing party, as the minor and parents formed a single support unit during the disputed period because a permanent external placement was not established, and the court found the appellants failed to sufficiently challenge the discretionary nature of the lower authority's needs assessment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Kostentragung für die Fremdplatzierung eines Jugendlichen Auf die Beschwerde ist einzutreten; das VGr ist auf Rechtskontrolle beschränkt; zuständig ist der Einzelrichter (E. 1). Die reformatio in peius ist im Rekursverfahren zulässig; der Bezirksrat hat die Rekurrierenden auf diese Gefahr hingewiesen (E. 2a). Der Bezirksrat ging davon aus, es liege keine dauernde Fremdplatzierung vor; er hat das rechtliche Gehör insoweit nicht verletzt (E. 2b). Auch bei der Würdigung der finanziellen Verhältnisse verletzte er das Gehör nicht (E. 2c). Die Vereinbarung über einen Elternbeitrag an die späteren Massnahmekosten hat keine Bedeutung für den vorliegenden Fall (E. 2d). Der Beschwerdegegnerin ist für die Unterstützung des Jugendlichen zuständig (E. 3a). Während der strittigen Zeit lag keine dauernde Fremdplatzierung vor. Eltern und Sohn bildeten daher eine Unterstützungseinheit (E. 3b). Verschiedene Fragen können offen bleiben (E. 3c). Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, in welchen Punkten die grosszügige Bedarfsrechnung des Bezirksrats ihren Verhältnissen nicht genügend Rechnung trage. Ohnehin stellen sich hier in weitem Mass Ermessensfragen (E. 3d).

Schlagwörter

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Kostenfestsetzung finanzielle Unterstützung Beitragsdauer minderjähriges Kind Parteientschädigung Kontrollfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 14 SHG

Cited in the context of determining responsibility for supporting the youth.

§ 37 lit. I + III SHG

Cited in the context of determining responsibility for supporting the youth.

§ 27 VRG

Cited in relation to the limited judicial review (Rechtskontrolle) by the Administrative Court.

§ 50 VRG

Cited as a procedural basis, potentially related to the individual judge's competence or the nature of the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00118

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00118 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.05.2003 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Kostentragung für die Fremdplatzierung eines Jugendlichen Auf die Beschwerde ist einzutreten; das VGr ist auf Rechtskontrolle beschränkt; zuständig ist der Einzelrichter (E. 1). Die reformatio in peius ist im Rekursverfahren zulässig; der Bezirksrat hat die Rekurrierenden auf diese Gefahr hingewiesen (E. 2a).

Der Bezirksrat ging davon aus, es liege keine dauernde Fremdplatzierung vor; er hat das rechtliche Gehör insoweit nicht verletzt (E. 2b). Auch bei der Würdigung der finanziellen Verhältnisse verletzte er das Gehör nicht (E. 2c). Die Vereinbarung über einen Elternbeitrag an die späteren Massnahmekosten hat keine Bedeutung für den vorliegenden Fall (E. 2d). Der Beschwerdegegnerin ist für die Unterstützung des Jugendlichen zuständig (E. 3a). Während der strittigen Zeit lag keine dauernde Fremdplatzierung vor. Eltern und Sohn bildeten daher eine Unterstützungseinheit (E. 3b).

Verschiedene Fragen können offen bleiben (E. 3c). Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, in welchen Punkten die grosszügige Bedarfsrechnung des Bezirksrats ihren Verhältnissen nicht genügend Rechnung trage. Ohnehin stellen sich hier in weitem Mass Ermessensfragen (E. 3d). · --- · Stichworte: · ERMESSEN FREMDPLATZIERUNGSKOSTEN RECHTLICHES GEHÖR RECHTSKONTROLLE REFORMATIO IN PEIUS UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 37 lit. I + III SHG § 27 VRG § 50 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4