Foreign National's Residence Based on Protected Same-Sex Partnership Despite Sham Marriage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA foreign national, in a long-term same-sex partnership with a Swiss citizen, entered into a sham marriage with a Swiss woman to remain in the country, and after the divorce, his residence permit was not renewed due to the abuse of rights associated with the sham marriage. The court found that while the genuine same-sex partnership generally merits protection of private life under human rights conventions, granting a right to residence is subject to material review, and that the statutory provision regarding sham marriages was inapplicable because it only addresses the consequences of an existing sham marriage, not its pre-existing use to circumvent regulations. Ultimately, the court ruled that the applicants' private interests outweighed the foreign policy interests, granting the right to residence based on the protected relationship, while moderately reducing the awarded party costs to account for the prior abuse of rights through the sham marriage.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Der Beschwerdeführer 2, ein ausländischer Staatsangehöriger, der bereits seit mehreren Jahren in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit dem Beschwerdeführer 1, einem Schweizer, lebte, heiratete 1998 zum Schein eine Schweizerin, um in der Schweiz beim Beschwerdeführer 1 verbleiben zu können. Nach der Scheidung der Scheinehe 1999 wurde dem Beschwerdeführer 1 die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Aufgrund seines mit der Eingehung der Scheinehe begangenen Rechtsmissbrauchs könne er sich auch nicht auf die gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit dem Beschwerdeführer 1 berufen, die grundsätzlich unter dem Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV stünde. Die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde sind vorliegend erfüllt, da die Beschwerdeführer den Bestand ihrer intensiven Partnerschaft genügend belegen können. Ob die gleichgeschlechtliche Partnerschaft einen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln vermag oder ob dieser allenfalls wegen Rechtsmissbrauchs verwirkt wäre, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung (E. 1b+c). Art. 7 Abs. 2 ANAG enthält einen Umgehungstatbestand, der nach überwiegender Auffassung in keinem direkten Zusammenhang mit dem Rechtsmissbrauchsverbot steht. Selbst bei einer Qualifikation der Scheinehe als zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts vermag Art. 7 Abs. 2 ANAG die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Rechtsfolgen nicht zu zeitigen, da diese Norm sich einzig auf die Folgen einer bestehenden Scheinehe bezieht (E. 2b+c). Das von den Beschwerdeführern vorgebrachte Argument des rechtfertigenden Notstands bei der Eingehung der Scheinehe verfängt nicht, da weder eine strafrechtliche Sanktion zu beurteilen ist noch die Subsidiarität der Notstandshandlung beachtet worden ist (E. 3). Keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, da sich der Sachverhalt mit genügender Klarheit aus den Akten ergibt (E. 4a). Voraussetzungen, unter denen aus der Garantie des Privatlebens bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften ein Anwesenheitsanspruch abgeleitet werden kann (E. 4b). Die Beschwerdeführer erfüllen vorliegend die Voraussetzungen. Die privaten Interessen der Beschwerdeführer überwiegen die fremdenpolizeilichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers 2 (E. 4c). Dem Gedanken der rechtsgleichen Behandlung der sich korrekt um eine Aufenthaltsbewilligung Bemühenden und derjenigen, die mittels einer Scheinehe ihren Aufenthalt in der Schweiz ermöglicht haben, wird genügt, wenn bei der Beurteilung der Beziehungsintensität gleichgeschlechtlicher Partnerschaften die Dauer der Scheinehe sowie alle mit der Scheinehe zusammenhängenden Folgen, welche die Beziehungsintensität zu steigern vermochten, angemessen berücksichtigt bzw. in Abzug gebracht werden (E. 4d). Es besteht auch beim Obsiegen nur ein Anspruch auf angemessene Entschädigung der notwendigen Parteikosten, was vorliegend zu einer angemessenen Kürzung der geltend gemachten Anwaltskosten der Beschwerdeführer führt (E. 5b).
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the context of the protection of private life, which is relevant to the substantive assessment of the claim based on the partnership.
Cited in the context of the protection of private life, which is relevant to the substantive assessment of the claim based on the partnership.
Cited as the statutory provision concerning the circumvention clause, which was discussed in relation to the legal consequences.
Cited in the context of general provisions regarding residence permits, relevant to the outcome.
Cited in the context of provisions governing residence permits, relevant to the outcome.
Cited in the context of provisions governing residence permits, relevant to the outcome.
Cited as part of the fundamental rights framework relevant to the decision.
Cited as a procedural rule, though its specific application in the final orders is not detailed, it is listed among the norms used in the decision.
Cited as part of the procedural or organizational framework of the administrative court.
Cited as part of the procedural or organizational framework of the administrative court.
Cited as part of the procedural framework.
Cited as part of the procedural framework.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00117
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00117 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.07.2003 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Der Beschwerdeführer 2, ein ausländischer Staatsangehöriger, der bereits seit mehreren Jahren in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit dem Beschwerdeführer 1, einem Schweizer, lebte, heiratete 1998 zum Schein eine Schweizerin, um in der Schweiz beim Beschwerdeführer 1 verbleiben zu können.
Nach der Scheidung der Scheinehe 1999 wurde dem Beschwerdeführer 1 die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Aufgrund seines mit der Eingehung der Scheinehe begangenen Rechtsmissbrauchs könne er sich auch nicht auf die gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit dem Beschwerdeführer 1 berufen, die grundsätzlich unter dem Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV stünde. Die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde sind vorliegend erfüllt, da die Beschwerdeführer den Bestand ihrer intensiven Partnerschaft genügend belegen können.
Ob die gleichgeschlechtliche Partnerschaft einen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln vermag oder ob dieser allenfalls wegen Rechtsmissbrauchs verwirkt wäre, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung (E. 1b+c). Art. 7 Abs. 2 ANAG enthält einen Umgehungstatbestand, der nach überwiegender Auffassung in keinem direkten Zusammenhang mit dem Rechtsmissbrauchsverbot steht. Selbst bei einer Qualifikation der Scheinehe als zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts vermag Art. 7 Abs. 2 ANAG die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Rechtsfolgen nicht zu zeitigen, da diese Norm sich einzig auf die Folgen einer bestehenden Scheinehe bezieht (E. 2b+c).
Das von den Beschwerdeführern vorgebrachte Argument des rechtfertigenden Notstands bei der Eingehung der Scheinehe verfängt nicht, da weder eine strafrechtliche Sanktion zu beurteilen ist noch die Subsidiarität der Notstandshandlung beachtet worden ist (E. 3). Keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, da sich der Sachverhalt mit genügender Klarheit aus den Akten ergibt (E. 4a). Voraussetzungen, unter denen aus der Garantie des Privatlebens bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften ein Anwesenheitsanspruch abgeleitet werden kann (E. 4b).
Die Beschwerdeführer erfüllen vorliegend die Voraussetzungen. Die privaten Interessen der Beschwerdeführer überwiegen die fremdenpolizeilichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers 2 (E. 4c). Dem Gedanken der rechtsgleichen Behandlung der sich korrekt um eine Aufenthaltsbewilligung Bemühenden und derjenigen, die mittels einer Scheinehe ihren Aufenthalt in der Schweiz ermöglicht haben, wird genügt, wenn bei der Beurteilung der Beziehungsintensität gleichgeschlechtlicher Partnerschaften die Dauer der Scheinehe sowie alle mit der Scheinehe zusammenhängenden Folgen, welche die Beziehungsintensität zu steigern vermochten, angemessen berücksichtigt bzw. in Abzug gebracht werden (E. 4d).
Es besteht auch beim Obsiegen nur ein Anspruch auf angemessene Entschädigung der notwendigen Parteikosten, was vorliegend zu einer angemessenen Kürzung der geltend gemachten Anwaltskosten der Beschwerdeführer führt (E. 5b). · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSANSPRUCH AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DISKRIMINIERUNGSVERBOT EINTRETENSANSPRUCH GLEICHGESCHLECHTLICHKEIT HOMOSEXUELL NOTSTAND PARTEIENTSCHÄDIGUNG PRIVATLEBEN RECHTSMISSBRAUCH REGISTRIERUNGSGESETZ SCHEINEHE ÜBRIGE GRUNDRECHTE UMGEHUNG ZWECKWIDRIGE VERWENDUNG (RECHTSINSTITUT) · Rechtsnormen:
· Art. 4 ANAG Art. 7 lit. II ANAG Art. 9 lit. II a ANAG Art. 9 lit. IV a ANAG Art. 8 lit. II BV Art. 13 lit. I BV Art. 8 lit. I EMRK Art. 8 lit. II EMRK Art. 103 lit. I b Ziff3 OG § 17 Abs. I VRG § 17 Abs. II VRG § 43 lit. I h VRG § 43 lit. II VRG · Publikationen: · RB 2003 Nr. 28 S. 76 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2