Statutory Asset Allowance and Social Assistance Repayment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether a statutory asset allowance should be deducted from a retroactive pension payment when determining the amount of social assistance to be repaid. The court affirmed that legally obtained economic assistance must be repaid if previously unrealized assets become realizable or feasible to realize. The court ruled that the asset allowance must be considered both when assessing the conditions for repayment and when calculating the repayment amount, thereby answering the fundamental question in the affirmative.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Grundsätzliche Abklärung, ob bei Rückerstattungstatbeständen von § 27 Abs. 1 zweiter Satzteil in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SHG ein Vermögensfreibetrag anzurechnen ist: Streitwert liegt unter Fr. 20'000. Da eine Grundsatzfrage zu klären ist, ist jedoch die Kammer zuständig [§ 38 Abs. 3 VRG] (E. 1). Umschreibung des Streitgegenstandes (E. 2). Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe muss zurückerstattet werden, wenn die Realisierung von Vermögenswerten in erheblichem Umfang nachträglich möglich oder zumutbar wird. Es ist unbestritten, dass ein solcher Vermögenswert realisiert wurde (E. 3a). Umstritten ist, ob von diesem Vermögenswert ein in der Höhe unbestrittener Freibetrag von Fr. 10'000.- abzuziehen ist. Praxis des Verwaltungsgerichts (E. 3b). Der Freibetrag muss gleichermassen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen als auch bei der Bemessung der Rückerstattungspflicht berücksichtigt werden. Die Grundsatzfrage wird bejaht (E. 3c).
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KI-generiertCited as the basis for determining when social assistance must be reimbursed due to the realization of assets.
Cited as the basis for determining when social assistance must be reimbursed due to the realization of assets.
Justifies the chamber's jurisdiction due to the clarification of a fundamental question, despite the low dispute value.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00111
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00111 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.07.2003 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Grundsätzliche Abklärung, ob bei Rückerstattungstatbeständen von § 27 Abs. 1 zweiter Satzteil in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SHG ein Vermögensfreibetrag anzurechnen ist: Streitwert liegt unter Fr. 20'000. Da eine Grundsatzfrage zu klären ist, ist jedoch die Kammer zuständig [§ 38 Abs. 3 VRG] (E. 1).
Umschreibung des Streitgegenstandes (E. 2). Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe muss zurückerstattet werden, wenn die Realisierung von Vermögenswerten in erheblichem Umfang nachträglich möglich oder zumutbar wird. Es ist unbestritten, dass ein solcher Vermögenswert realisiert wurde (E. 3a). Umstritten ist, ob von diesem Vermögenswert ein in der Höhe unbestrittener Freibetrag von Fr. 10'000.- abzuziehen ist. Praxis des Verwaltungsgerichts (E. 3b). Der Freibetrag muss gleichermassen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen als auch bei der Bemessung der Rückerstattungspflicht berücksichtigt werden.
Die Grundsatzfrage wird bejaht (E. 3c). · --- · Stichworte: · FREIBETRAG RENTENNACHZAHLUNG RÜCKERSTATTUNG SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 20 lit. I SHG § 27 lit. I SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2