Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2003.00093 • VG ZH VB.2003.00093 KI-generiert

Party Compensation Awarded Despite Unmet Conditions for Typical Outcome

Geschäftsnummer VB.2003.00093
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court must provide a reasoned decision regarding costs and compensation when it deviates from the typical outcome based on the proceedings' results. A simple statement that the conditions for awarding compensation are not met is insufficient to satisfy constitutional requirements for justification. When only the party compensation for a prior appeal remains contested before the administrative court, it is appropriate for that court to decide the matter itself. In this instance, the conditions for awarding party compensation were met, and the court determined the appropriate amount.

Legislator-Regeste

Amtlich

Parteientschädigung | Pflicht zur Begründung von Entschädigungsfolgen, wenn diese nicht dem Verfahrensausgang entsprechend angeordnet werden: Kammerentscheid wegen grundsätzlicher Natur der Streitigkeit (E. 1.1). Die Behörde muss den Entscheid über Kosten und Entschädigungen begründen, wenn sie die Nebenfolgen nicht dem Verfahrensausgang entsprechend anordnet (E. 2.1); die Begründung, "dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht erfüllt" seien, genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV offensichtlich nicht (E. 2.2). Ist vor Verwaltungsgericht nur noch die Parteientschädigung für das Rekursverfahren streitig, entscheidet das Verwaltungsgericht zweckmässigerweise gleich in der Sache selbst (E. 2.3). Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung im vorliegenden Fall erfüllt (E. 3.1); Höhe der Entschädigung (E. 3.2). Gutheissung (E. 4).

Schlagwörter

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Entschädigung für Justizirrtümer Parteientschädigung Berechnung der Schadenersatzforderung Befriedigung der Forderung verfassungsmässige Anforderung begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

The court applied this provision to establish the obligation to provide reasons for decisions on costs and compensation when they deviate from the outcome of the proceedings.

§ 63 Abs. 1 VRG

This provision was used to grant the party compensation, as the conditions for its award were met in this case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00093

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00093 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.10.2003 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 20.08.2004 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Parteientschädigung · Pflicht zur Begründung von Entschädigungsfolgen, wenn diese nicht dem Verfahrensausgang entsprechend angeordnet werden: Kammerentscheid wegen grundsätzlicher Natur der Streitigkeit (E. 1.1).

Die Behörde muss den Entscheid über Kosten und Entschädigungen begründen, wenn sie die Nebenfolgen nicht dem Verfahrensausgang entsprechend anordnet (E. 2.1); die Begründung, "dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht erfüllt" seien, genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV offensichtlich nicht (E. 2.2). Ist vor Verwaltungsgericht nur noch die Parteientschädigung für das Rekursverfahren streitig, entscheidet das Verwaltungsgericht zweckmässigerweise gleich in der Sache selbst (E. 2.3). Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung im vorliegenden Fall erfüllt (E. 3.1);

Höhe der Entschädigung (E. 3.2). Gutheissung (E. 4). · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN NEBENFOLGEN NEBENFOLGENREGELUNG PARTEIENTSCHÄDIGUNG REFORMATORISCH ÜBRIGES ZU ART. 8,9,29 FF. BV · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV § 10 Abs. II VRG § 17 Abs. 2 lit. a VRG § 63 Abs. 1 VRG · Publikationen: · BEZ 2004 Nr. 9 RB 2003 Nr. 3 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3