Property Owner v. Neighborhood Plan Authority (Easement Access)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA property owner challenged a neighborhood plan which dictated rear access to their property via a designated easement, despite the land being bordered on three sides by roads, arguing it constituted an unreasonable devaluation and excessive noise exposure. The court reasoned that the neighborhood plan authority possesses significant prospective-technical discretion in plan finalization, and the proposed easement, designed as an access road permitting up to ten residential units, was not a wholly flawed development concept and did not constitute an undue devaluation or excessive noise burden, nor did it violate the guarantee of property rights, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichQuartierplan | Zweck des Quartierplans (E. 2). Bei der Planfestsetzung kommt der Quartierplanbehörde ein erhebliches prospektiv-technisches Ermessen zu (E. 3). Bei einer Überbauung muss das Grundstück des Beschwerdeführers rückwärtig erschlossen werden. Der Quartierplan sieht dafür den Servitutsweg B vor (E. 4a). Das Grundstück des Beschwerdeführers wird, obwohl es von drei Seiten von Strassen umschlossen wird, nicht unverhältnismässig abgewertet, da der Servitutsweg nur als Zufahrtsweg gemäss den Zugangsnormalien ausgestaltet werden darf, was die Erschliessung von bis zu 10 Wohneinheiten gestattet (E. 4b). Das Grundstück des Beschwerdeführers wird auch nicht übermässigem Lärm ausgesetzt (E. 4c). Das im Quartierplan gewählte Erschliessungskonzept ist planerisch nicht absolut verfehlt (E. 4d). Auch die Eigentumsgarantie ist nicht verletzt (E. 5). Abweisung der Beschwerde (E. 7).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00092
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00092 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.07.2003 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Quartierplan · Zweck des Quartierplans (E. 2). Bei der Planfestsetzung kommt der Quartierplanbehörde ein erhebliches prospektiv-technisches Ermessen zu (E. 3). Bei einer Überbauung muss das Grundstück des Beschwerdeführers rückwärtig erschlossen werden. Der Quartierplan sieht dafür den Servitutsweg B vor (E. 4a).
Das Grundstück des Beschwerdeführers wird, obwohl es von drei Seiten von Strassen umschlossen wird, nicht unverhältnismässig abgewertet, da der Servitutsweg nur als Zufahrtsweg gemäss den Zugangsnormalien ausgestaltet werden darf, was die Erschliessung von bis zu 10 Wohneinheiten gestattet (E. 4b). Das Grundstück des Beschwerdeführers wird auch nicht übermässigem Lärm ausgesetzt (E. 4c). Das im Quartierplan gewählte Erschliessungskonzept ist planerisch nicht absolut verfehlt (E. 4d). Auch die Eigentumsgarantie ist nicht verletzt (E. 5).
Abweisung der Beschwerde (E. 7). · --- · Stichworte: · EIGENTUMSGARANTIE ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) ERSCHLIESSUNGSKONZEPT ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN LÄRM QUARTIERPLAN RAUMPLANUNG SERVITUTSWEG ZUGANGSNORMALIEN · Rechtsnormen: · § 123 Abs. II PBG § 128 Abs. I PBG § 128 Abs. II PBG § 237 Abs. I PBG Art. 19 lit. I RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3