Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2003.00058 • VG ZH VB.2003.00058 KI-generiert

Appealability of Tender Repetition and Bidding Exclusion

Geschäftsnummer VB.2003.00058
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court determined that the list of appealable objects in tendering proceedings is not exhaustive, allowing a challenge against a decision to repeat a tender, and in specific circumstances, against the failure to invite a bidder in a restricted procedure. In this case, following a successful appeal, a restricted procedure was repeated, and the court held that the appealing bidder had a right to be invited to the new process unless there were compelling reasons against their participation. However, the court rejected the attempt to expand the scope of the appeal in the reply to also challenge the subsequent award decision, resulting in a partial allowance of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Anfechtungsobjekt der Submissionsbeschwerde; Anspruch auf Einladung im Einladungsverfahren Die Aufzählung der Anfechtungsobjekte im Vergabeverfahren (§ 4 IVöB-BeitrittsG) ist nicht abschliessend. Auch gegen den Entscheid zur Wiederholung einer Submission ist die Beschwerde zulässig (E. 2.1). In besonderen Fällen kann auch die Nichteinladung im Einladungsverfahren angefochten werden (E. 3.2). Im konkreten Fall wurde ein Einladungsverfahren im Anschluss an die erfolgreiche Beschwerde einer Anbieterin wiederholt. Ein Anspruch der Anbieterin auf Einladung im neuen Verfahren besteht dann, wenn keine triftigen Gründe gegen ihre Teilnahme sprechen (E. 3.4). Eine Ausweitung der Beschwerde auf zusätzliche Anfechtungsobjekte - im vorliegenden Fall die inzwischen ergangene Zuschlagsverfügung - mit der Replik ist nicht möglich (E. 4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausschluss eines Anbieters Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Gegendarstellung Beteiligung am Verfahren Erneute Prüfung der Angebote Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00058

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00058 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.02.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Anfechtungsobjekt der Submissionsbeschwerde; Anspruch auf Einladung im Einladungsverfahren Die Aufzählung der Anfechtungsobjekte im Vergabeverfahren (§ 4 IVöB-BeitrittsG) ist nicht abschliessend. Auch gegen den Entscheid zur Wiederholung einer Submission ist die Beschwerde zulässig (E. 2.1).

In besonderen Fällen kann auch die Nichteinladung im Einladungsverfahren angefochten werden (E. 3.2). Im konkreten Fall wurde ein Einladungsverfahren im Anschluss an die erfolgreiche Beschwerde einer Anbieterin wiederholt. Ein Anspruch der Anbieterin auf Einladung im neuen Verfahren besteht dann, wenn keine triftigen Gründe gegen ihre Teilnahme sprechen (E. 3.4). Eine Ausweitung der Beschwerde auf zusätzliche Anfechtungsobjekte - im vorliegenden Fall die inzwischen ergangene Zuschlagsverfügung - mit der Replik ist nicht möglich (E. 4). Teilweise Gutheissung.

· --- · Stichworte: · ABBRUCH ANFECHTUNGSOBJEKT EINLADUNGSVERFAHREN NICHTEINLADUNG SUBMISSIONSRECHT WIEDERHOLUNG · Rechtsnormen: · Art. 9 Abs. I BGBM Art. 9 Abs. II BGBM § 4 IVöB-BeitrittsG § 35 Abs. I SubmV § 35 Abs. II SubmV · Publikationen: · BEZ 2004 Nr. 37 S. 47 RB 2004 Nr. 43 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2