Municipality Lacks Standing to Appeal Invalidated Protective Measure Due to Expired Forfeiture Period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns the legality of a protective measure imposed by a municipality. The court determined that the municipality lacked standing to appeal the decision because it was not directly affected by the ruling. The court found that the applicable legal provision, § 213 of the Planning and Building Law, established a two-year forfeiture period for imposing protective measures, which had expired during the appeal process. The court reasoned that this forfeiture period is not interruptible and that significant changes in circumstances must relate to the protected object itself, not merely the passage of time or other external factors. Consequently, the protective measure was deemed invalid.
Legislator-Regeste
AmtlichUnterschutzstellung | Fristverlängerung für Schutzmassnahme Legitimation der Gemeinde (E. 1). Im vorliegenden Fall kommt § 213 und nicht § 209 PBG zur Anwendung (E. 3.1). Die Bestimmung von § 213 Abs. 3 ist auf die Grundeigentümerinteressen ausgerichtet (E. 3.2). Die Materialien sprechen dafür, dass mit der Revision des Planungs- und Baugesetzes vom 1. September 1991 § 213 Abs. 3 als Verwirkungsfrist ausgestaltet wurde. Der Wortlaut, wonach bei wesentlich veränderten Verhältnissen auch später noch eine Schutzmassnahme angeordnet werden kann, verdeutlicht nur einen allgemeinen Rechtsgrundsatz und besagt nicht, dass es sich nicht um eine eigentliche Verwirkungsfrist handle. Eine Unterbrechung dieser Verwirkungsfrist ist nicht möglich. Im vorliegenden Fall ist die Zweijahresfrist demnach während des Rekursverfahrens mit Verwirkungsfolge abgelaufen und die angefochtene Schutzmassnahme somit dahingefallen (E. 3.3). Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse liegt nur vor, wenn sich die Verhältnisse in Bezug auf das Schutzobjekt selbst verändert haben (3.4). Abweisung (E. 4).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the two-year period which expired, causing the protective measure to lapse.
Mentioned as not being applicable in this case, in contrast to § 213 PBG.
Cited in relation to the community's standing (legitimation).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00046
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00046 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.08.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Unterschutzstellung · Fristverlängerung für Schutzmassnahme Legitimation der Gemeinde (E. 1). Im vorliegenden Fall kommt § 213 und nicht § 209 PBG zur Anwendung (E. 3.1). Die Bestimmung von § 213 Abs. 3 ist auf die Grundeigentümerinteressen ausgerichtet (E. 3.2).
Die Materialien sprechen dafür, dass mit der Revision des Planungs- und Baugesetzes vom 1. September 1991 § 213 Abs. 3 als Verwirkungsfrist ausgestaltet wurde. Der Wortlaut, wonach bei wesentlich veränderten Verhältnissen auch später noch eine Schutzmassnahme angeordnet werden kann, verdeutlicht nur einen allgemeinen Rechtsgrundsatz und besagt nicht, dass es sich nicht um eine eigentliche Verwirkungsfrist handle. Eine Unterbrechung dieser Verwirkungsfrist ist nicht möglich. Im vorliegenden Fall ist die Zweijahresfrist demnach während des Rekursverfahrens mit Verwirkungsfolge abgelaufen und die angefochtene Schutzmassnahme somit dahingefallen (E. 3.3).
Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse liegt nur vor, wenn sich die Verhältnisse in Bezug auf das Schutzobjekt selbst verändert haben (3.4). Abweisung (E. 4). · --- · Stichworte: · DENKMALPFLEGE FRISTERSTRECKUNG FRISTVERSÄUMNIS GEMEINDELEGITIMATION ORDNUNGSFRIST SCHUTZMASSNAHME VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE VERWIRKUNGSFRIST · Rechtsnormen: · § 209 PBG § 213 Abs. III PBG § 21 lit. b VRG · Publikationen: · BEZ 2004 Nr. 65 S. 16 RB 2004 Nr. 63 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3