Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2003.00044 • VG ZH VB.2003.00044 KI-generiert

Property Access Rights Versus Neighborhood Capacity Limits

Geschäftsnummer VB.2003.00044
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned an application to convert a shed into a garage, challenging the requirements for property access outlined in a neighborhood plan's development concept. The court reasoned that while property owners with access to two roads are generally free to choose their access point, this freedom is limited when the road capacity for the entire area is low, as granting access via both roads could unnecessarily consume capacity needed by other properties whose access is restricted to a single road. Furthermore, approving the conversion of this particular shed to a garage implied that similar conversions for other sheds in the area would also become unavoidable, leading to the dismissal of the appeal against the rejection of the permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Umnutzung eines "Schopfs" in eine Garage; Erschliessung Darstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur Verbindlichkeit des dem Quartierplan zu Grunde liegenden Erschliessungskonzepts für den einzelnen Grundeigentümer (E.3). Nach dieser Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, steht es dem Eigentümer, dessen Grundstück von zwei Strassen erschlossen ist, vorbehältlich einer anders lautenden Festlegung im Quartierplan grundsätzlich frei, von welcher Strasse her er sein Grundstück erschliessen will. Das gilt aber dann nicht, wenn wie im vorliegenden Fall die Erschliessungskapazität der in Frage stehenden Strassen gemessen am zu erschliessenden Gebiet gering ist, so dass die Gefahr besteht, dass ein über beide Strassen erschlossenes Grundstück unnötigerweise Erschliessungskapazitäten beansprucht, während andere Grundstücke, die ihrer Lage entsprechend nur über eine Strasse erschlossen werden könnnen, mangels einer genügenden Erschliessung nicht oder nicht den Zonenvorschriften entsprechend genutzt werden können (E. 3.1). Aufgrund der Eignung der so genannten "Schöpfe" zur Nutzung als Garagen ist offenkundig, dass sich im Fall der Bewilligung der streitigen Umnutzung auch eine Nutzung der übrigen "Schöpfe" zu Garagenzwecken nicht mehr verhindern lässt (E. 3.2). Abweisung (E. 4).

Schlagwörter

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Zutrittsrecht im Sachenrecht Zufahrtsstrasse Baubeschränkungsdienstbarkeit Bauträger Wohnnutzung Grundstücksnutzung
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00044

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00044 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.12.2003 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Umnutzung eines "Schopfs" in eine Garage; Erschliessung Darstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur Verbindlichkeit des dem Quartierplan zu Grunde liegenden Erschliessungskonzepts für den einzelnen Grundeigentümer (E.3). Nach dieser Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, steht es dem Eigentümer, dessen Grundstück von zwei Strassen erschlossen ist, vorbehältlich einer anders lautenden Festlegung im Quartierplan grundsätzlich frei, von welcher Strasse her er sein Grundstück erschliessen will.

Das gilt aber dann nicht, wenn wie im vorliegenden Fall die Erschliessungskapazität der in Frage stehenden Strassen gemessen am zu erschliessenden Gebiet gering ist, so dass die Gefahr besteht, dass ein über beide Strassen erschlossenes Grundstück unnötigerweise Erschliessungskapazitäten beansprucht, während andere Grundstücke, die ihrer Lage entsprechend nur über eine Strasse erschlossen werden könnnen, mangels einer genügenden Erschliessung nicht oder nicht den Zonenvorschriften entsprechend genutzt werden können (E. 3.1). Aufgrund der Eignung der so genannten "Schöpfe" zur Nutzung als Garagen ist offenkundig, dass sich im Fall der Bewilligung der streitigen Umnutzung auch eine Nutzung der übrigen "Schöpfe" zu Garagenzwecken nicht mehr verhindern lässt (E. 3.2).

Abweisung (E. 4). · --- · Stichworte: · ÄNDERUNGSPLAN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) ERSCHLIESSUNGSKAPAZITÄT ERSCHLIESSUNGSKONZEPT ERSCHLIESSUNGSSTRASSE GARAGE NEBENBESTIMMUNG QUARTIERPLAN REIHENHAUSSIEDLUNG SCHOPFGEBÄUDE UMNUTZUNG ZUFAHRT ZUFAHRTSWEG · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · BEZ 2004 Nr. 2 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2