Appeal Regarding Prohibition of Advertisements for Micronutrient Supplement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court ruled that an appeal challenging the prohibition of two advertisements for a product containing zinc, manganese, and chromium was admissible, clarifying that the ten-day appeal period specified in the Food and Consumer Goods Act only applies to the recourse procedure. The court determined that the product qualified as a special foodstuff under relevant regulations, which generally prohibits advertising curative effects while permitting general health-related claims. The court found that the advertisements falsely suggested the product could prevent the consumption of sweets or was indispensable for adequate bodily supply, thereby implying a curative effect against a condition akin to illness (craving sweets) and creating the misleading impression of a medicinal product, justifying the prohibition despite the appellant's claim of merely supplying micronutrients.
Legislator-Regeste
AmtlichHeilanpreisung | Verbot von Werbeinseraten für ein Präparat, das Zink, Mangan und Chrom enthält Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1a). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen von Art. 55 Abs. 2 LMG ist nur für das Rekursverfahren massgebend (E. 1b). Beide Inserate fallen unter das strittige Verbot (E. 1c). Massgebend ist die LMV in der Fassung vom 27. März 2002 (E. 1d). Das Produkt ist ein Speziallebensmittel im Sinn von Art. 184b LMV. Deren Abgrenzung von den Arzneimitteln ist im Einzelnen schwierig. Lebensmittel dürfen nicht mit Heilwirkungen beworben werden, hingegen ist eine allgemein gesundheitsbezogene Werbung zulässig (E. 2a). Nach Auffassung der Vorinstanz behauptet das Inserat, das Präparat verhindere die Einnahme von Süssem. Gemäss der Beschwerdeführerin soll es dem Körper gewisse Mikronährstoffe zuführen (E. 3a). Das erste Inserat suggeriert, Zucker könne ersetzt werden. Dies geht jedenfalls über das hinaus, was wissenschaftlich erwiesen ist (E. 3c). Das zweite Inserat legt nahe, das Produkt sei für eine genügende Versorgung des Körpers unverzichtbar. Die allenfalls als Alternative genannte Ernährungsumstellung wird wenig attraktiv geschildert (E. 3d). Das Produkt wird als Mittel gegen Heisshunger, der als krankheitsähnlicher Zustand zu gelten hat, angepriesen. Es entsteht der falsche Eindruck eines Heilmittels (E. 3e). Ob das Produkt auch als Schlankheitsmittel beworben wird, kann offen bleiben (E. 3f). Eine Werbung mit Hinweis auf die Funktion der Inhaltsstoffe wäre zulässig (E. 3g). Auf den Antrag, die Strafanzeige sei zu unterlassen bzw. zurückzuziehen, ist nicht einzutreten (E. 4). Die Anpassungsfrist ist antragsgemäss auf 4 Monate festzusetzen (E. 5).
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to clarify that the 10-day appeal deadline is only applicable to the recourse procedure.
Cited as the basis classifying the product as a special foodstuff.
Cited in the context of rules regarding advertising for special foodstuffs.
Cited in the context of rules regarding advertising for special foodstuffs.
Cited in the context of the legal provisions governing the matter.
Cited in the context of the legal provisions governing the matter.
Cited in the context of the legal provisions governing the matter.
Cited in the context of the legal provisions governing the matter.
Cited in relation to the motion to refrain from filing a criminal complaint.
Cited in the context of the legal provisions governing the matter.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00013
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00013 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.05.2003 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 13.05.2004 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Heilanpreisung · Verbot von Werbeinseraten für ein Präparat, das Zink, Mangan und Chrom enthält Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1a). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen von Art. 55 Abs. 2 LMG ist nur für das Rekursverfahren massgebend (E. 1b).
Beide Inserate fallen unter das strittige Verbot (E. 1c). Massgebend ist die LMV in der Fassung vom 27. März 2002 (E. 1d). Das Produkt ist ein Speziallebensmittel im Sinn von Art. 184b LMV. Deren Abgrenzung von den Arzneimitteln ist im Einzelnen schwierig. Lebensmittel dürfen nicht mit Heilwirkungen beworben werden, hingegen ist eine allgemein gesundheitsbezogene Werbung zulässig (E. 2a). Nach Auffassung der Vorinstanz behauptet das Inserat, das Präparat verhindere die Einnahme von Süssem. Gemäss der Beschwerdeführerin soll es dem Körper gewisse Mikronährstoffe zuführen (E. 3a).
Das erste Inserat suggeriert, Zucker könne ersetzt werden. Dies geht jedenfalls über das hinaus, was wissenschaftlich erwiesen ist (E. 3c). Das zweite Inserat legt nahe, das Produkt sei für eine genügende Versorgung des Körpers unverzichtbar. Die allenfalls als Alternative genannte Ernährungsumstellung wird wenig attraktiv geschildert (E. 3d). Das Produkt wird als Mittel gegen Heisshunger, der als krankheitsähnlicher Zustand zu gelten hat, angepriesen. Es entsteht der falsche Eindruck eines Heilmittels (E. 3e). Ob das Produkt auch als Schlankheitsmittel beworben wird, kann offen bleiben (E. 3f).
Eine Werbung mit Hinweis auf die Funktion der Inhaltsstoffe wäre zulässig (E. 3g). Auf den Antrag, die Strafanzeige sei zu unterlassen bzw. zurückzuziehen, ist nicht einzutreten (E. 4). Die Anpassungsfrist ist antragsgemäss auf 4 Monate festzusetzen (E. 5). · --- · Stichworte: · ANPASSUNGSFRIST BESCHWERDEFRIST FRIST/-EN HEILANPREISUNG HEILMITTEL HEISSHUNGER JUSTIZVERWALTUNG KRANKHEIT LEBENSMITTELKONTROLLE NAHRUNGSERGÄNZUNG REKURSFRIST SPEZIALLEBENSMITTEL STRAFANZEIGE SÜSS TÄUSCHUNG ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT WERBUNG ZIMACHROM ZUCKER · Rechtsnormen:
· Art. 3 LMG Art. 18 LMG Art. 48 lit. I h LMG Art. 55 lit. II LMG Art. 19 lit. I LMV Art. 165 lit. I b LMV Art. 184b LMV § 21 StPO Art. 20 VO LMG · Publikationen: · RB 2003 Nr. 7 S. 49 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2