EU Spouse Residency Appeal Over Public Order Grounds Granted
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed the case of an EU national married to a Swiss resident EU citizen, who possessed a derived right of residence, appealing the non-renewal of their residency permit based on endangering public order and safety under relevant treaty articles. The court granted the appeal because the criteria for non-renewal were not met, specifically noting that the applicant's relevant suspended 18-month prison sentence occurred more than four years prior, and the applicant had since overcome drug addiction and remained crime-free.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Gefährung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach Art. 5 Anhang I FZA Der beschwerdeführende EU-Staatsangehörige ist mit einer in der Schweiz niedergelassenen EU-Bürgerin verheiratet und verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA als Ehegatte daher über ein abgeleitetes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (E. 1a+b). Die Kriterien der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 5 Anhang I FZA (E. 2b+c) sind nicht erfüllt, da die relevante Strafe von 18 Monaten Gefängnis bedingt mindestens vier Jahre zurück liegt und der Beschwerdeführer von seiner eigenen Drogensucht weggekommen und seither straflos geblieben ist (E. 4a+b). Gutheissung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00439
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00439 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.04.2003 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Gefährung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach Art. 5 Anhang I FZA Der beschwerdeführende EU-Staatsangehörige ist mit einer in der Schweiz niedergelassenen EU-Bürgerin verheiratet und verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA als Ehegatte daher über ein abgeleitetes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (E. 1a+b).
Die Kriterien der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 5 Anhang I FZA (E. 2b+c) sind nicht erfüllt, da die relevante Strafe von 18 Monaten Gefängnis bedingt mindestens vier Jahre zurück liegt und der Beschwerdeführer von seiner eigenen Drogensucht weggekommen und seither straflos geblieben ist (E. 4a+b). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BOUCHEREAU CALFA EUGH-ENTSCHEIDE EWG-RICHTLINIEN GEGENWÄRTIGE GEFÄHRDUNG GRUNDINTERESSE GESELLSCHAFT ÖFFENTLICHE ORDNUNG PERSÖNLICHES VERHALTEN · Rechtsnormen:
· Art. 1 lit. a ANAG Art. 10 lit. Ia ANAG Art. 8 EMRK Art. 2 lit. I Anhang I FZA Art. 3 lit. II Anhang I FZA Art. 5 lit. I Anhang I FZA Art. 5 lit. II Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1