Social Assistance Reimbursement Dispute and Calculation Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal concerning the mandatory reimbursement of social assistance benefits paid concurrently with social insurance payments, affirming the general duty to repay all economic aid received, whether under provisions for newly realizable assets or unjustified benefit receipt, irrespective of the recipient's current financial situation. The court partially upheld the appeal, correcting the reimbursement calculation regarding erroneous boarding costs for one child while upholding the inclusion of holiday funds, debt enforcement/notary fees, and costs for desired family support; furthermore, the court denied the request for free legal aid and proceedings due to unmet prerequisites, noting that the recipients should have anticipated repayment due to circumstances, and no allowance was granted for existing, currently unrealizable property.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung (nachdem während der Dauer der Entrichtung von Sozialhilfeleistungen gleichzeitig Sozialversicherungsleistungen ausbezahlt wurden) Arten und Rechtsgrundlagen der Rückerstattung (E. 1a). Die Beschwerdeführenden mussten aufgrund der Umstände davon ausgehen, die Sozialhilfeleistungen zurückzuzahlen (E. 1b). Bei der Rückerstattung ist kein Freibetrag anzurechnen, weil die Beschwerdeführenden zusätzlich über (derzeit nicht realisierbares) Grundeigentum verfügen (E. 1c). Die vorliegend in Betracht kommenden Rückerstattungstatbestände von § 20 SHG (nachträglich realisierbare Vermögenswerte) bzw. § 26 SHG (unrechtmässiger Leistungsbezug) setzen für die Durchsetzung nicht voraus, dass die betroffene Person in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt ist (E. 1e). A l l e im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe gewährten Leistungen unterliegen der Rückerstattungspflicht (E. 2b am Ende). Zu korrigieren ist die Rückerstattung bezüglich der fehlerhaften Berechnung der Internatskosten für ein Kind (E. 2b/aa). Nicht zu beanstanden ist dagegen die Berechnung der Rückerstattung, soweit sie Feriengelder für die Kinder (E. 2b/bb), Betreibungs- und Notariatskosten (E. 2b/cc) und Kosten für eine - von den Beschwerdeführenden gewünschte - sozialpädagogische Familienbegleitung (E. 2b/dd) betreffen. Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 4 am Ende) und für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Zwischenbeschluss) nicht erfüllt. Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision concerning realizable assets was cited as a basis for the requirement of reimbursement.
This provision concerning undue receipt of benefits was cited as a basis for the requirement of reimbursement.
This provision was referenced in relation to the overall scope of reimbursements for granted economic aid.
This provision was referenced in relation to the overall scope of reimbursements for granted economic aid.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00431
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00431 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.06.2003 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattung (nachdem während der Dauer der Entrichtung von Sozialhilfeleistungen gleichzeitig Sozialversicherungsleistungen ausbezahlt wurden) Arten und Rechtsgrundlagen der Rückerstattung (E. 1a). Die Beschwerdeführenden mussten aufgrund der Umstände davon ausgehen, die Sozialhilfeleistungen zurückzuzahlen (E. 1b).
Bei der Rückerstattung ist kein Freibetrag anzurechnen, weil die Beschwerdeführenden zusätzlich über (derzeit nicht realisierbares) Grundeigentum verfügen (E. 1c). Die vorliegend in Betracht kommenden Rückerstattungstatbestände von § 20 SHG (nachträglich realisierbare Vermögenswerte) bzw. § 26 SHG (unrechtmässiger Leistungsbezug) setzen für die Durchsetzung nicht voraus, dass die betroffene Person in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt ist (E. 1e). A l l e im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe gewährten Leistungen unterliegen der Rückerstattungspflicht (E. 2b am Ende).
Zu korrigieren ist die Rückerstattung bezüglich der fehlerhaften Berechnung der Internatskosten für ein Kind (E. 2b/aa). Nicht zu beanstanden ist dagegen die Berechnung der Rückerstattung, soweit sie Feriengelder für die Kinder (E. 2b/bb), Betreibungs- und Notariatskosten (E. 2b/cc) und Kosten für eine - von den Beschwerdeführenden gewünschte - sozialpädagogische Familienbegleitung (E. 2b/dd) betreffen. Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 4 am Ende) und für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Zwischenbeschluss) nicht erfüllt.
Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · FREIBETRAG RÜCKERSTATTUNG SOZIALHILFE SOZIALVERSICHERUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 lit. I SHG § 18 lit. I SHG § 20 lit. I SHG § 26 SHG § 27 lit. I SHG · Publikationen: · RB 2003 Nr. 65 S. 154 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4