Dental License Refusal Based on Prior Unlicensed Practice and Lack of Trustworthiness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed a refusal to grant an individual a license for independent practice as a dentist, where the applicant met the professional requirements but faced scrutiny regarding trustworthiness due to having practiced without the necessary permit prior to bilateral agreements, thereby evading regulatory oversight. The court reasoned that while the unauthorized practice itself was not deemed an exceptionally severe breach, the significant extent of the unlicensed activity, the applicant's recalcitrant conduct during the proceedings, and the delegation of activities to unqualified assistants weighed heavily against their trustworthiness, ultimately justifying the denial of the full independent license as a proportionate measure, while also upholding a prohibition on temporary practice.
Legislator-Regeste
AmtlichBewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt | Vertrauenswürdigkeit des Gesuchstellers, der ohne Bewilligung praktizierte Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Streitgegenstand ist die Verweigerung der Bewilligung selbständiger Berufstätigkeit, jedoch nicht die Assistenzbewilligung. Die Ausstandsbegehren sind im Rahmen der Überprüfung der Sachverfügung zu beurteilen (E. 2). Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ist nunmehr gegenstandslos (E. 3). Die abgelehnten Personen haben nicht am angefochtenen Entscheid mitgewirkt. Im Übrigen liegen keine genügenden Hinweise für eine Befangenheit vor (E. 4a). Der Einwand der Gehörsverletzung war unbegründet (E. 4b). Die Protokollführung durch die Direktion ist nicht zu beanstanden (E. 4c). Der Beschwerdeführer erfüllt die fachlichen Bewilligungsvoraussetzungen, strittig ist die Vertrauenswürdigkeit. Diese ist gegeben, wenn vom Bewerber die Anwendung aller für die Berufsausübung nötigen Sorgfalt erwartet werden kann (E. 5). Die Aufnahme der Zahnarzttätigkeit vor Inkrafttreten der bilateralen Verträge ist für sich noch kein besonders schwerer Verstoss; der Beschwerdeführer entzog sich allerdings der im Patienteninteresse liegenden behördlichen Aufsicht. Belastend wirkt das grosse Ausmass der Tätigkeit und das renitente Verhalten während des Verfahrens (E. 6a). Ins Gewicht fällt die Beauftragung von Hilfspersonen mit Tätigkeiten, für die sie weder ausgebildet noch berechtigt waren (E. 6b). Die fachliche Befähigung ist dem Beschwerdeführer nicht abzusprechen (E. 6c). Die Bewilligungsverweigerung ist verhältnismässig (E. 6d). Auch das Verbot zeitlich begrenzter Tätigkeit ist gerechtfertigt (E. 7).
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2002.00422
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2002.00422 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.04.2003 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 29.09.2003 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt · Vertrauenswürdigkeit des Gesuchstellers, der ohne Bewilligung praktizierte Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Streitgegenstand ist die Verweigerung der Bewilligung selbständiger Berufstätigkeit, jedoch nicht die Assistenzbewilligung.
Die Ausstandsbegehren sind im Rahmen der Überprüfung der Sachverfügung zu beurteilen (E. 2). Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ist nunmehr gegenstandslos (E. 3). Die abgelehnten Personen haben nicht am angefochtenen Entscheid mitgewirkt. Im Übrigen liegen keine genügenden Hinweise für eine Befangenheit vor (E. 4a). Der Einwand der Gehörsverletzung war unbegründet (E. 4b). Die Protokollführung durch die Direktion ist nicht zu beanstanden (E. 4c). Der Beschwerdeführer erfüllt die fachlichen Bewilligungsvoraussetzungen, strittig ist die Vertrauenswürdigkeit.
Diese ist gegeben, wenn vom Bewerber die Anwendung aller für die Berufsausübung nötigen Sorgfalt erwartet werden kann (E. 5). Die Aufnahme der Zahnarzttätigkeit vor Inkrafttreten der bilateralen Verträge ist für sich noch kein besonders schwerer Verstoss; der Beschwerdeführer entzog sich allerdings der im Patienteninteresse liegenden behördlichen Aufsicht. Belastend wirkt das grosse Ausmass der Tätigkeit und das renitente Verhalten während des Verfahrens (E. 6a). Ins Gewicht fällt die Beauftragung von Hilfspersonen mit Tätigkeiten, für die sie weder ausgebildet noch berechtigt waren (E. 6b).
Die fachliche Befähigung ist dem Beschwerdeführer nicht abzusprechen (E. 6c). Die Bewilligungsverweigerung ist verhältnismässig (E. 6d). Auch das Verbot zeitlich begrenzter Tätigkeit ist gerechtfertigt (E. 7). · --- · Stichworte: · ASSISTENZ (BEWILLIGUNG) ASSISTIERENDE AUSSTAND BERUFSAUSÜBUNG BILATERALE ABKOMMEN ILLEGAL PROTOKOLLIERUNG RECHTLICHES GEHÖR VERTRAUENSWÜRDIGKEIT ZAHNARZT · Rechtsnormen: · § 7 Abs. I lit. a aGesundheitsG § 8 Abs. I aGesundheitsG § 9 Abs. I aGesundheitsG § 12 Abs. I aGesundheitsG § 5a lit. I + II VRG Art./§ 2 ZahnärzteV Art./§ 2a ZahnärzteV · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3